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Mitgliedschaft (KV)

Mitglieder des KV sind die einzelnen Kartellvereine, nicht aber deren Mitglieder. Diese werden als Kartellangehörige bezeichnet. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Kartellangehörigen bietet die KV-Satzung verschiedene Möglichkeiten Einzelheiten regeln die Vereine selbst. Da aber jeder Mitgliedsstatus mit bestimmten Rechten und Pflichten verknüpft ist, sollen hier zumindest die wichtigsten genannt und kurz erklärt werden. Unberücksichtigt bleiben die Abweichungen und Variationen, die sich aus den Statuten der Kartellvereine ergeben können. Es läßt sich somit nicht ausschließen, daß der eine oder andere Verein einen hier aufgeführten Mitgliedsstatus nicht kennt oder anders definiert. Neben den Kartellvereinen kennt der KV als Zusammenschlüsse die Ortskartellverbände, die Ortszirkel und Ortszirkelverbände.

Aktivitas

Zur Aktivitas gehören sämtliche Vereinsangehörige, die sich im Studium befinden. Die Mitgliedschaft in der Aktivitas beginnt mit der Reception und endet nach Abschluß des Studiums mit der Übernahme in den Altherrenverein.

Neumitglieder der Aktivitas (Füchse)

Neumitglieder (Füchse) sind als vorläufige Mitglieder vollverpflichtet, aber nicht vollberechtigt. Sie dürfen am Allgemeinen Convent (AC) teilnehmen; Stimm- und Antragsrecht steht ihnen bei einigen Vereinen zu, bei anderen jedoch nicht. Vom [BC] bleiben sie ausgeschlossen. Während der Fuchsenzeit sollten die Füchse besonders rege und aktiv am Vereinsleben teilnehmen und möglichst häufig — auch außerhalb der offiziellen Veranstaltungen — auf dem Haus erscheinen, um die Gemeinschaft und die Bundesbrüder besser kennenzulernen. Eine besondere Verpflichtung liegt in der Teilnahme an speziellen Fuchsenveranstaltungen, die die wichtigsten Kenntnisse über den [KV] und die Korporation vermitteln sollen. Die Fuchsenzeit dient als Probezeit, die je nach Verein unterschiedlich lang ist. Anschließend erfolgt die endgültige Aufnahme (Burschung) durch den Burschenconvent (BC). Für Kartellbrüder, die bereits Bursche einer anderen KV-Korporation sind, entfällt häufig die Probezeit.

Vollmitglieder (Burschen)

Mit der Promotion erhält das Mitglied alle Rechte und Pflichten eines Burschen. Dieser hat Sitz und Stimme auf AC, BC und CC. Zu seinen Pflichten gehören die aktive Teilnahme am Vereinsleben, die Einhaltung der Prinzipien und des feierlichen Gelöbnisses, das in der Regel mit der Promotion verbunden ist. Einige Kartellvereine kennen darüber hinaus den Status eines Inaktiven, der noch unterschieden wird in Inaktive am Ort (in loco, i.l.) und Inaktive, die andernorts studieren (ex loco, e.1.). Der Antrag auf Inaktivierung wird an den BC gerichtet und von diesem entschieden. Gründe können Examensvorbereitung, persönliche Motive etc. sein. Mit der Inaktivierung entfällt die Verpflichtung, an den meisten der Veranstaltungen teilnehmen zu müssen.

Korporationsfreunde oder Verkehrsgäste

Vereinsangehörige, die aus bestimmten Gründen die Vollmitgliedschaft nicht erlangen können, werden in einigen Vereinen über den Status des Verkehrsgastes oder Korporationsfreundes an die Gemeinschaft gebunden. Dies kann beispielsweise für nicht-katholische Christen oder für Fachhochschüler zutreffen, deren Vollmitgliedschaft nicht mit der Satzung des einzelnen Vereins in Einklang zu bringen ist. Die Rechte der Verkehrsgäste bzw. Korporationsfreunde sind nicht einheitlich geregelt. Sitz-, Antrags- und Stimmrecht auf dem BC werden ihnen meist nicht zugestanden. Die übrigen Rechte entsprechen oft denjenigen der Füchse. Der Status bleibt meist auch im Altherrenverein erhalten.

Altherrenschaft

Alte Herren (A-Philister, B-Philister) Eine dreisemestrige Aktivenzeit und den Abschluß des Studiums schreibt die KV-Satzung für den Übergang vom Aktiven zum Alten Herrn vor. Aus dem Lebensbundprinzip ergibt sich für alle Bundesbrüder die Verpflichtung, den Status eines Alten Herren zu erwerben. In der Regel erklärt sich ein Alter Herr im KV zum A-Philister des Vereins, in dem er während des Studiums überwiegend aktiv gewesen ist. Bei allen weiteren Vereinen, denen er als Aktiver angehört hat, soll er B-Philister werden. Allen Philistern steht das Teilnahmerecht bei allen Conventen des Vereins zu, Antrags- und Stimmrecht zumindest bei CC und AHC.

Ehrenphilister

Alte Herren des KV können mit Zustimmung des BC und des AHC wegen besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenphilistern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie A- und B-Philister, sind aber z.B. von der Beitragspflicht freigestellt.

Ehrenmitglieder

Männer, die zu den Grundsätzen des KV stehen – ohne ihm anzugehören – können von den Kartellvereinen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Notwendig ist ein positives Votum mit der entsprechenden Mehrheit sowohl der Aktivitas (i.d.R. BC) als auch der Altherrenschaft. Darüber hinaus verlangt die KV-Satzung die Zustimmung des KV-Rates und des Ortszirkels, dem das Ehrenmitglied zukünftig angehören wird. Ehrenmitglieder haben in der Regel Sitz auf allen Conventen, aber weder Stimm- noch Antragsrecht.

Verbandsfreunde

Losgelöst von den Kartellvereinen haben schließlich noch die Ortszirkel die Möglichkeit, Männer, die die KV-Grundsätze anerkennen und keinem anderen Korporationsverband angehören, als Verbandsfreunde aufzunehmen. Auch hier muß der KV-Rat zuvor zustimmen.

Ortskartellverband (OKV)

Bis zum Jahre 1883 ließen die Verbandsstatuten des KV nur einen Studentenverein am Orte zu. Seit dieser Zeit hat sich das Bild grundlegend gewandelt: heute ist der KV an der überwiegenden Zahl der Hochschulorte mit zwei oder mehr Korporationen vertreten. Folgerichtig stellt sich also die Frage nach einer Zusammenarbeit. Die KV-Satzung sieht bereits seit 1907 die Zusammenfassung der aktiven Korporationen an einem Hochschulort in einem Ortskartellverband vor. Die Wahrung gemeinsamer Belange und die Förderung des Kartellgedankens werden als seine Hauptaufgaben genannt. Angesichts der Größe zahlreicher Hochschulen, die 20.000, 30.000 oder gar 40.000 Studenten beherbergen, fällt es dem einzelnen Verein naturgemäß sehr schwer, wirkungsvoll seine Anliegen nach außen zu tragen und in der Öffentlichkeit dafür zu werben. Nur die Zusammenarbeit der Korporationen schafft eine ausreichend breite Basis für eine effektive Vertretung des KV und seiner Mitglieder. Zahlreiche Betätigungsmöglichkeiten stehen dem Ortskartellverband offen, einige wenige seien exemplarisch angeführt:

– gemeinsames Auftreten der Korporationen nach außen;

– Vertretung gemeinsamer Belange in der Hochschule und ihren Gremien (z.B. gemeinsame Kandidaten bei SP-Wahlen);

– Kontakte zu anderen Studentenverbänden am Ort;

– Regelung und Klärung strittiger Fragen zwischen den Korporationen, die einer gemeinsamen Betätigung entgegenstehen könnten oder das Ansehen des KV oder eines Vereines schädigen;

– Unterstützung einer Korporation, die in personelle oder anderweitig bedingte Notsituationen geraten ist;

– Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer religiöser, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen, die den Rahmen einer Korporation sprengen (Verpflichtung hochkarätiger Referenten, gemeinsame Podiumsdiskussion, Ball, Kommers);

– gemeinsames Engagement in der Studenten- oder Hochschulgemein-de, Aufstellung und Unterstützung von Kandidaten für den Gemeinderat;

– Verbesserung der Kontakte zum Ortszirkel und Abstimmung der Aktivitäten;

– Koordination der Öffentlichkeitsarbeit.

Organe des Ortskartellverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, an deren Stelle an einigen Orten die Seniorenkonferenz (bestehend aus den Senioren der Korporationen) tritt. Sie sollte regelmäßig einberufen werden, um anstehende Fragen zu klären. Der Vorstand, in der Regel für die Dauer eines Jahres gewählt, führt die Geschäfte und vertritt den Ortskartellverband nach außen. Er beruft auch die Mitgliederversammlungen oder Seniorenkonferenzen ein. Die notwendigen Mittel für die Arbeit des Ortskartellverbandes werden von den beteiligten Korporationen aufgebracht. Der Ortskartellverband sollte subsidiär dort seine Aufgaben sehen, wo die Grenzen der einzelnen Korporationen erreicht sind. Er darf mit seinen Veranstaltungen nicht zur Konkurrenz der Kartellvereine mit ihrem Semesterprogramm werden. Die Beschlüsse des Ortskartellverbandes sollten nicht in Kampfabstimmungen herbeigeführt werden, sondern möglichst einmütig mit Zustimmung aller Beteiligten. Nur wenn alle Korporationen sich gleichermaßen vertreten und respektiert fühlen, werden sie auch die Vorteile einer Zusammenarbeit erkennen und dem Ortskartellverband aus seinem Mauerblümchendasein heraushelfen,. welches zu fristen er leider an nicht wenigen Hochschulorten verdammt ist.

Die Ortszirkel

Gegenüber der Korporation erklärt der junge Kartellbruder seinen Ein-tritt in eine Studentenverbindung. Hier verbringt er wesentliche Teile seiner Aktivenzeit und trägt mit seinem Engagement zum Leben des Vereins bei. Ein wesentlicher Punkt unterscheidet Ortskartellverbände von den Ortszirkeln: während die Ortskartellverbände nur aus Aktiven bestehen, sind sämtliche Kartellbrüder am Ort, ob Aktive oder Alte Herren, geborene Mitglieder des Ortszirkels. Dieser spannt eine Brücke zwischen den Korporationen, er bringt das Gefühl der kartellbrüderlichen Verbundenheit und Freundschaft über alle Grenzen hinweg zur Ausprägung. Will man die Aufgaben eines Ortszirkels näher definieren, so ergeben sich in weiten Bereichen Übereinstimmungen mit denen der Korporationen und der Ortskartellverbände. Im vorhergehenden Kapitel wurde bereits ein breites Arbeitsfeld aufgezeigt, das hier nicht wiederholt werden soll. In der Rekrutierung der Mitglieder liegt jedoch ein nicht zu unterschätzender Unterschied zwischen Korporation und Ortszirkel. Der Student, der auf die verschiedensten Weisen von der Korporation umworben wird, verfügt ungeachtet der Belastungen des Studiums doch über ein nicht zu unterschätzendes Maß an Freiheit hinsichtlich der Einteilung seiner Zeit; die Verpflichtungen sind in der Regel noch überschaubar und man kann sich für geplante Veranstaltungen frei machen. Der Kartellbruder, der nach Abschluß seines Studiums seine berufliche Tätigkeit aufnimmt, ist sehr viel mehr eingebunden. Die berufliche Existenz muß aufgebaut werden, was mit einem Achtstundentag in der Regel sicher nicht zu bewerkstelligen ist. Auch im privaten Bereich ergeben sich zahlreiche Verpflichtungen, eine Familie wird gegründet, Kinder fordern ihre Aufmerksamkeit. Daneben tritt dann der Ortszirkel, der die wenigen Stunden Freizeit auch noch belegen will. Diese Sichtweise verdeutlicht zwar die Probleme der Ortszirkel, wird ihnen aber sicherlich nicht gerecht, verschweigt sie doch die großen Möglichkeiten, die sich dem einzelnen Kartellbruder eröffnen. Fremd in einer neuen Stadt findet sich ein Kreis Gleichgesinnter, der über die An- fangsschwierigkeiten hinweghelfen, der Türen öffnen kann und erste Kontakte knüpfen hilft. Aus dem Lebensbundprinzip wächst ein echter Freundeskreis auf dem Boden des katholischen Glaubens mit gleichen Lebensauffassungen. Jung und Alt, Menschen verschiedener Berufe, verschiedener Wissensgebiete und unterschiedlicher beruflicher Entwicklungen sind Teilhaber dieser Freundschaft, die sich nicht auf die Kartellbrüder beschränkt, sondern die ganzen Familien mit einbezieht.

siehe auch

Satzung (KV)