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Verbändeabkommen (KV/OeKV)

  1. Es bestehen zwei selbstständige KV-Verbände
  2. Jede in Österreich errichtete bzw. bestehende KV-Vereinigung kann ausschließlich dem österreichischen KV, jede in Deutschland errichtete bzw. bestehende KV-Vereinigung kann ausschließlich dem deutschen KV angehören. Die KVKV in Deutschland und Österreich sind unter sich gleichwertig.
  3. Beiden Verbänden sind gemeinsam der Kartellgedanke und die in den Statuten niedergelegten Grundsätze und die Prinzipien. Die Verbände pflegen möglichst enge freundschaftliche Beziehungen. Zu disem Zwecke wird bei den jeweiligen Vororten jeweils ein Mitglied des VOA damit beauftragt, als Verbandsmann zum KV in Deutschland bzw. in Österreich zu fungieren. Ihm obliegt der Austausch von Protokollen, Mitteilungsblättern u. ä.
  4. Der Kartellzwang gilt für alle KVKV, gleichgültig ob sie dem KV in Deutschland oder dem KV in Österreich angehören.
  5. Bezüglich des Hochschulwechsels zwischen Deutschland und Österrich gilt folgende Vereinbarung:

Angehörige des deutschen (österreichischen) KV, welche in Österreich (Deutschland) aktiv waren, werden, wenn sie geburscht sind, nach einer Gästezeit von einigen Wochen (übliche Probezeit) als Burschen in die Verbindung aufgenommen. (Die Aufnahme erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen Kartellvereins).

Ratifiziert von der 60. VV in München 1951

siehe auch