Satzung (KV)
A. Grundsätzliches
§ 1 [Art des Verbandes]
(1) Der „Kartellverband katholischer deutscher Studentenvereine” (KV) ist ein Zusammenschluß von katholischen deutschen Studentenvereinen. (2)Der Kartellverband ist ein nichtfarbentragender Verband; er verwirft die Mensur.
§ 2 [Prinzipien des Verbandes]
(1) Der Kartellverband und die Kartellvereine bekennen sich zu den Grundsätzen „Religion, Wissenschaft, Freundschaft”.
(2) Im Sinne des Grundsatzes Religion versteht sich der Kartellverband als eine auf katholischem Glaubensverständnis und aus katholischer Glaubensinitiative hervorgehende Gemeinschaft von in Kartellvereinen zusammengeschlossenen Kartellangehörigen, die bestrebt sind, miteinander aus dem Glauben an Christus zu leben und sich diesem Glauben entsprechend in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zu engagieren; Wissenschaft erstrebt der Kartellverband in Offenheit für die vielfältigen weltanschaulichen Positionen eine über das Fachwissen hinausgehende Bildung der Kartellangehörigen, die vom Bewußtsein der sozialen Verpflichtung getragen und mit dem Bemühen um die Bewältigung für die Gesellschaft bedeutsamer Aufgaben und Funktionen verbunden ist; Freundschaft bietet der Kartellverband dem Kartellangehörigen die Möglichkeit, eine über sachbezogene Zusammenarbeit hinausgehende Zuwendung zum anderen zu verwirklichen und dadurch ein höheres Maß an Verständnis und Toleranz auch für die Überzeugung Andersdenkender zu erreichen; daraus erwächst kartellbrüderliche Verbundenheit.
§ 3 [Lebensbundprinzip]
Die Kartellvereine sind Lebensgemeinschaften.
§ 4 [Kartellvereine]
(1) Der Kartellverband fördert die Kartellvereine in der Verwirklichung der Grundsätze des KV. Er wird dabei von der KV-Akademie e.V. unterstützt. (2) Die Kartellvereine und ihre Mitglieder tragen und gestalten im Rahmen ihrer aus den Grundsätzen „Religion, Wissenschaft, Freundschaft” übernommenen Verpflichtungen das Leben des Kartellverbandes aktiv mit.
§ 5 [Vertretung durch den Verband]
(1) Der Kartellverband vertritt die Gesamtheit der Kartellvereine nach außen. (2) Der Kartellverband und seine Gliederungen arbeiten mit Gemeinschaften ähnlicher oder gleicher Zielsetzung eng zusammen.
B. Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Kartellverbandes
§ 6 [Mitgliedschaft]
Mitglieder des Kartellverbandes sind die Kartellvereine.
§ 7 [Prinzipien der Vereine]
(1) Die Satzung des Kartellvereines muß sich zu den Grundsätzen „Religion, Wissenschaft, Freundschaft” bekennen; sie darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. (2) Im übrigen bleibt es den Kartellvereinen überlassen, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln.
§ 8 [Aktivitas/Altherrenverein]
(1) Innerhalb eines jeden Kartellvereines besteht ein Zusammenschluß der studierenden Mitglieder (Aktivitas) und der im Beruf stehenden Mitglieder (Altherrenverein). (2) Fallen Aktivitas oder Altherrenverein eines Kartellvereines weg, so bleibt die Mitgliedschaft des anderen Teils im Kartellverband unberührt.
§ 9 [ordentlichte/außerordentliche/sonstige Kartellvereine]
(1) Es gibt ordentliche, außerordentliche und sonstige Kartellvereine. (2) Die ordentlichen Kartellvereine haben gleiche Rechte und Pflichten. (3) Die außerordentlichen Kartellvereine sind nur vorläufig in den Kartellverband aufgenommen. Sie haben kein Antragsrecht und kein Stimmrecht, jedoch beratende Stimme. (4) Sonstige Kartellvereine sind Schülerkorporationen. Sie haben Antragsrecht, kein Stimmrecht, jedoch beratende Stimme. (5) Schülerkorporationen sind den Zwecken des KV dienende Zusammenschlüsse von katholischen Schülern an Schulen, die zur Hochschulreife führen.
§ 10 [Aufnahme in den Kartellverband]
(1) Gesuche um Aufnahme in den Kartellverband sind mit der Satzung, dem Mitgliederverzeichnis und einem Überblick über die bisherige Geschichte der Korporation dem Vorortspräsidium einzureichen. (2) Das Vorortspräsidium hat Stellungnahmen der Kartellvereine, des zuständigen Ortskartellverbandes und des am Hochschulort bestehenden Ortszirkels zu dem Gesuch einzuholen. (3) Die Zustimmung des Vorstandes des Altherrenbundes ist zur Aufnahme erforderlich, sofern die aufzunehmende Korporation bereits eine Altherrenschaft hat. (4) Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Aktiventag mit 2/3-Mehrheit. Die aufgenommene Korporation wird zunächst außerordentlicher Kartellverein. (5) Über die Aufnahme als ordentlicher Kartellverein beschließt der Aktiventag mit 2/3-Mehrheit.
§ 11 [Gründung durch Teilung]
(1) Zur Gründung eines Kartellvereins durch Teilung ist die Zustimmung des Aktiventages erforderlich. § 10 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Das gleiche gilt, wenn ein Kartellverein durch einen Ortskartellverband gebildet wird. (3) Der Kartellverein wird mit der Zustimmung ordentlicher Kartellverein.
§ 12 [befreundete Korporationen]
Eine Gemeinschaft, deren Grundsätze dem Wesen des Kartellverbandes entsprechen, kann auf Antrag eines ordentlichen Kartellvereins durch die Vertreterversammlung mit 2/3-Mehrheit zur befreundeten Korporation erklärt werden.
§ 13 [Austritt eines Kartellvereins]
(1) Der Austritt eines außerordentlichen oder sonstigen Kartellvereins ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des KV-Rates möglich. (2) Die Austrittserklärung eines ordentlichen Kartellvereins ist mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des KV-Rates zu richten; sie wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
§ 14 [Ausschluß eines Kartellvereins]
(1) Der Ausschluß eines Kartellvereines kann nur auf Antrag eines ordentlichen Kartellvereines, des KV-Rates, des Vorstandes des Aktivenbundes oder des Vorstandes des Altherrenbundes aus wichtigem Grund erfolgen. (2) Über den Ausschluß entscheidet die Vertreterversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der betroffene Kartellverein kann binnen eines Monats das Kartellgericht anrufen.
§ 15 [Ruhen der Rechte und Pflichten eines Kartellvereins]
(1) Wenn das Wohl des Kartellverbandes es erfordert, kann der KV-Rat anordnen, daß die Rechte und Pflichten eines Kartellvereines ganz oder teilweise ruhen. (2) Auf Antrag des betroffenen Kartellvereins hat der KV-Rat unverzüglich die Entscheidung des Kartellgerichts herbeizuführen.
§ 16 [Bußgeld/Strafen]
(1) Kommen Aktivitas oder Altherrenverein eines Kartellvereins oder ein Ortszirkel ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kartellverband ohne ausreichende Gründe nicht nach, so können sie vom KV-Rat gerügt oder mit einer Buße bis zu 200,- DM im Einzelfalle belegt werden. (2) Hiergegen kann binnen eines Monats das Kartellgericht angerufen werden. (3) Der KV-Rat kann beim Kartellgericht Antrag auf Entziehung des Stimmrechts für die nächste Vertreterversammlung stellen, wenn a) Aktivitas oder Altherrenverein eines Kartellvereins ohne Angabe triftiger Gründe einer Vertreterversammlung ferngeblieben sind, b)Aktivitas oder Altherrenverein eines Kartellvereins oder ein Ortszirkel innerhalb von zwei Jahren dreimal mit einer Geldbuße rechtskräftig belegt worden sind oder eine rechtskräftige Geldbuße innerhalb von drei Monaten nicht gezahlt haben. 2. Kartellangehörigkeit und Mitglieder der Kartellvereine.
§ 17 [Kartellangehörige]
Kartellangehörige sind Männer, die dem Kartellverband als
- Mitglieder der Kartellvereine,
- Korporationsfreunde,
- Verbandsfreunde angehören.
§ 18 [Mitglieder]
(1) Mitglieder eines Kartellvereins sind die Mitglieder seiner Aktivitas (Aktive) und die Mitglieder seiner Altherrenschaft (Alte Herren). (2) Mitglied eines Kartellvereins (§ 17 Ziff. 1) kann jeder katholische Studierende einer Hochschule werden. (3) Bei einem im Sinne des Grundsatzes „Religion” (§ 2 Abs. 2, 1. Abschnitt) aktiven Vereinsleben kann ein Kartellverein in einem begründeten Ausnahmefall auch einen nichtkatholischen Christen aufnehmen. (4) Über die Aufnahme und den jeweiligen Status nichtkatholischer Christen beschließen im Einzelfall Aktivitas und Altherrenverein des betreffenden Kartellvereins mit je 2/3-Mehrheit. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Jeder Kartellverein, der von dieser Ausnahme Gebrauch macht, ist verpflichtet, dem KV-Rat in regelmäßigen Abständen in der vom KV-Rat bestimmten Weise Erfahrungsberichte über sein Vereinsleben vorzulegen.
§ 19 [Status im Kartellverein]
(1) Die Kartellvereine bestimmen durch ihre Satzung den Status ihrer Mitglieder und deren Rechte und Pflichten. Status, Rechte und Pflichten beschränken sich auf den jeweiligen Kartellverein. (2) Der endgültigen Aufnahme von Mitgliedern in einen Kartellverein soll eine Probezeit vorausgehen. Die Dauer der Probezeit ist in der Satzung des einzelnen Kartellvereins festzulegen.
§ 20 [Korporationsfreunde]
Die Kartellvereine können Studierende als Korporationsfreunde führen. Sie werden nach Abschluß des Studiums auf Antrag im Altherrenverein weitergeführt, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 sinngemäß erfüllt sind.
§ 21 [Alte Herren]
(1) Alter Herr eines Kartellvereins kann werden, wer mindestens drei Semester aktiv gewesen ist und sein Studium abgeschlossen hat; über Ausnahmen entscheidet der Kartellverein. (2) Den Kartellvereinen bleibt es überlassen, weitere Voraussetzungen für die Aufnahme in den Altherrenverein (Philistrierung) aufzustellen. (3) War ein Kartellangehöriger bei mehreren Kartellvereinen aktiv, so muß er bei einem dieser Kartellvereine die Eigenschaft als „A-Philister” erwerben; bei den übrigen soll er „B-Philister” werden.
§ 22 [Ehrenphilister]
Ehrenphilister sind Alte Herren des KV, die ein Kartellverein (Aktive und Alte Herren) wegen besonderer Verdienste um den Kartellverein oder um den Kartellverband dazu ernannt hat.
§ 23 [Ehrenmitglieder]
Zu Ehrenmitgliedern können die Kartellvereine (Aktive und Alte Herren) Männer, die dem KV nicht angehören, wegen besonderer Verdienste um einen Kartellverein oder den Kartellverband ernennen. Zuvor ist die Zustimmung des KV-Rates und die des Ortszirkels einzuholen, dem sie angehören werden.
§ 24 [Verbandsfreunde]
Die Ortszirkel haben das Recht, Männer, die die Grundsätze des KV bejahen und keinem anderen Korporationsverband angehören, mit Zustimmung des KV-Rates als Verbandsfreunde mit 3/4-Mehrheit aufzunehmen.
§ 25 [Hochschulwechsel]
Jeder Kartellangehörige, der noch nicht einem Altherrenverein angehört, muß hei einem Hochschulwechsel innerhalb sechs Wochen nach Semesterbeginn sein Aufnahmegesuch bei einem Kartellverein des neuen Hochschulortes einreichen. Bis zur Aufnahme in einen anderen Kartellverein oder bei Ablehnung seines Aufnahmegesuches bleibt er Aktiver seines bisherigen Kartellvereins.
§ 26 [Verpflichtungen gegenüber dem Verband]
(1) Die finanziellen Verpflichtungen werden für die Aktiven vom Aktiventag und für die Alten Herren vom Altherrentag festgesetzt. (2) Jeder Kartellangehörige hat die Verbandszeitschrift zu beziehen.
§ 27 [KV-Gerichtsbarkeit]
Sämtliche Kartellangehörige unterstehen der Gerichtsbarkeit der KV-Gerichte nach Maßgabe der Gerichtsordnung des KV.
- Zusammenschlüsse
a) Ortskartellverband
§ 28 [Ortskartell]
(1) Bestehen an einem Hochschulort mehrere Kartellvereine, so bilden deren Aktivitates einen Ortskartellverband zur Wahrung gemeinsamer Belange und zur Förderung des Kartellgedankens. (2) Organe des Ortskartellverbandes sind der Vorstand und die Versammlung der studierenden Mitglieder der Kartellvereine. (3) Der Vorstand wird von der Versammlung möglichst auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er vertritt den Ortskartellverband nach außen. (4) Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen und von seinem Vorsitzenden geleitet. Sie ist in jedem Semester wenigstens einmal einzuberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Aktivitates die Einberufung unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes fordert. (5) Näheres über Aufgaben und Verfahren des Ortskartellverbandes regelt eine von diesem zu erlassende Satzung. Sie darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung und zu den Satzungen der einzelnen Kartellvereine stehen.
b) Ortszirkel
§ 29 [Ortszirkel]
(1) Die an einem Ort oder in einen Ortsbezirk (Zusammenfassung mehrerer Orte) wohnenden Kartellangehörigen (Aktive und Alte Herren) bilden zur Pflege der kartellbrüderlichen Verbundenheit einen Ortszirkel; sie sollen gesellschaftspolitische, kirchenpolitische und bildungspolitische Aktivitäten entwickeln und für die Weiterbildung ihrer Mitglieder in diesen Bereichen Sorge tragen. (2) Die Zugehörigkeit zum Ortszirkel und die Rechte und Pflichten innerhalb des Ortszirkels regelt dieser selbst. (3) Die Ortszirkel an Hochschulorten sollen mit dem Ortskartellverband eng zusammenarbeiten. (4) Jeder Ortszirkel muß sich beim KV-Rat registrieren lassen.
c) Sonstige Zusammenschlüsse
§ 30 [Sonstige Zusammenschlüsse]
Sonstige Zusammenschlüsse in der Form von Ortszirkelverbänden z.B. auf Grund geographischer, geschichtlicher, wirtschaftlicher oder verwaltungsmäßiger Einheit können im Benehmen mit dem KV-Rat gebildet werden.
C. Organe und Einrichtungen des KV
1. Grundsätzliches
§ 31 [Aktivenbund/Altherrenbund]
(1) Innerhalb des Kartellverbandes bilden die Aktivitates den Aktivenbund und die Altherrenvereine den Altherrenbund. (2) Ihre Aufgaben sind die Pflege und die Entwicklung der Grundsätze des Kartellverbandes, die Vertretung jeweils ihrer Belange, die Unterstützung der Anliegen des Kartellverbandes, seiner Mitglieder und der Kartellangehörigen sowie die Pflege der Überlieferung des Kartellverbandes.
§ 32 [Organe des Kartellverbandes]
(1) Oberste Organe für die Willensbildung des Kartellverbandes sind
a) die Vertreterversammlung,
b) der Aktiventag,
c) der Altherrentag.
(2) Geschäftsführende Organe sind
a) der KV-Rat,
b) das Vorortspräsidium,
c) der Vorstand des Altherrenbundes.
(3) Ständige Einrichtungen des Kartellverbandes sind
a) das Kartellgericht,
b) das KV-Sekretariat,
c) der Verbandskassenausschuss.
(4) Andere Einrichtungen des Kartellverbandes sind
a) Ausschüsse,
b) Beauftragte,
c) sonstige Einrichtungen.
§ 33 [Amtszeit]
(1) Die Amtszeit der in § 32 Abs.2 bis 4 genannten Organe und Einrichtungen beträgt zwei Jahre, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Sie beginnt am 1. Oktober des Jahres der Wahl oder Bestellung, endet aber erst mit dem Amtsantritt des Nachfolgers. (2) Erledigt sich das Amt eines Vorsitzenden eines der in § 32 Abs. 2 bis 4 genannten Organe und Einrichtungen vorzeitig, führen deren Stellvertreter die Geschäfte bis zum Ende der Amtszeit weiter. Bei den in § 32 Abs. 4 genannten Einrichtungen kann der KV-Rat mangels Wahl oder Bestellung eines Vertreters einen Kartellangehörigen bestellen.
§ 34 [Entlastung]
(1) Sämtliche geschäftsführenden Organe, das KV-Sekretariat und die anderen Einrichtungen sind den für sie zuständigen beschließenden Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie haben über ihre Tätigkeit und Geschäftsführung zu berichten. (2) Die Berichte sind so rechtzeitig vorzulegen, daß sie mit den für die beschließenden Organe bestimmten Arbeitsunterlagen deren Mit-gliedern übersandt werden können. (3) Die Berichte, mit Ausnahme der des Kartellgerichts und des Verbandskassenausschusses, bedürfen der Genehmigung des zuständigen beschließenden Organs. Mit ihr ist die Entlastung verbunden. Wird die Genehmigung versagt, ist die Vertrauensfrage zu stellen. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist unverzüglich eine Neubesetzung bzw. Neuwahl vorzunehmen. (4) Die Absätze (1) und (2) gelten für die KV-Akademie e. V. entsprechend.
II. Organe des KV
1. Beschließende Organe a) Allgemeines
§ 35 [Beschließende Organe]
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über Angelegenheiten, die den gesamten Kartellverband betreffen. Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt. (2) Der Aktiventag beschließt über Angelegenheiten, die nur den Aktivenbund betreffen. (3) Der Altherrentag beschließt über Angelegenheiten, die nur den Altherrenbund betreffen. (4) Außerhalb der Vertreterversammlung, des Aktiventages oder des Altherrentages erfolgt die Willensbildung des Kartellverbandes im Falle der Dringlichkeit durch schriftliche Befragung und Abstimmung. (5) Findet in einem Jahr keine ordentliche Vertreterversammlung statt oder stehen Vorgänge an, die wichtig und so dringend sind, daß weder die Einberufung einer Vertreterversammlung noch eine schriftliche Abstimmung rechtzeitig möglich sind, kann der Hauptausschuß im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Zuständigkeiten bindende Beschlüsse für den Kartellverband fassen.
§ 36 [Antragsrecht]
Antragsrecht an die Vertreterversammlung, den Hauptausschuß, den Aktiventag und den Altherrentag oder im schriftlichen Verfahren haben.
- wer beim Aktiventag oder beim Altherrentag Sitz und Stimme hat,
- der KV-Rat,
- der Vorstand des Aktivenbundes,
- der Vorstand des Altherrenbundes,
- die KV-Akademie e.V.,
- die übrigen Einrichtungen in Fragen ihres Aufgabenbereiches.
b) Die Vertreterversammlung
§ 37 [Vertreterversammlung]
(1) Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ der Willensbildung in allen Angelegenheiten des Kartellverbandes. Sie besteht aus dem Aktiventag und dem Altherrentag. (2) Ihre Beschlüsse sind für die Kartellvereine und deren Mitglieder verpflichtend.
§ 38 [Stimmrecht]
(1) Zur Vertreterversammlung muß jeder Kartellverein je einen Vertreter aus Aktivitas und Altherrenverein entsenden. Ein Ortszirkel, der mit mindestens 20 Alten Herren registriert ist, kann einen Alten Herren zur Vertreterversammlung entsenden. Ortszirkel mit weniger Mitgliedern können einen gemeinsamen Vertreter entsenden, wenn die Zahl der Vertretenen 20 erreicht. Das Entsendungsrecht steht nur den Alten Herren zu. (2) Jeder Vertreter ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Vertreterversammlung dem KV-Sekretariat namentlich zu melden. (3) Jeder Vertreter hat nur eine Stimme. (4) Aktiventag und Altherrentag beraten in der Vertreterversammlung grundsätzlich gemeinsam. Die Abstimmung erfolgt jeweils getrennt. (5) Ein Beschluß der Vertreterversammlung kommt zustande, wenn Aktiventag und Altherrentag dem Antrag zugestimmt haben.
§ 39 [Einberufung der Vertreterversammlung]
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über Ort und Zeit der nächsten Vertreterversammlung. (2) Ihre Einberufung erfolgt schriftlich durch den KV-Rat mindestens zwei Monate vor Beginn der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung. (3) Anträge an die Vertreterversammlung sind bis zu dem vom KV-Rat festzusetzenden Zeitpunkt dem KV-Sekretariat einzusenden. Später eingehende Anträge können nur mit 4/5-Mehrheit des Aktiventages oder des Altherrentages zur Behandlung und Abstimmung zugelassen werden.
§ 40 [Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung]
Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist vom KV-Rat einzuberufen, wenn ein dringendes Interesse des Kartellverbandes es er-fordert. Sie ist auch einzuberufen, wenn der Aktiventag oder der Altherrentag oder ein Viertel der Kartellvereine unter Angabe der Beratungsgegenstände es verlangen.
§ 41 [Präsidium der Vertreterversammlung]
(1) Das Präsidium der Vertreterversammlung besteht aus dem Präsidium des Aktiventages und des Altherrentages. (2) Den Vorsitz führt der Präsident des Altherrentages, im Verhinderungsfalle der Präsident des Aktiventages. (3) Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Vorsitzenden und von den Schriftführern zu unterschreiben.
c) Der Hauptausschuß
§ 42 [Hauptausschuß]
(1) Findet im Laufe eines Jahres keine Vertreterversammlung statt oder sind in einer wichtigen Angelegenheit, die den ganzen Kartellverband angeht, dringend Beschlüsse zu fassen, die sich für eine schriftliche Abstimmung nicht eignen, so hat der KV-Rat den Hauptausschuß einzuberufen. (2) Der Hauptausschuß besteht aus 12 Aktiven und 12 Alten Herren. Die Aktivenvertreter werden von 12 Aktivitates entsandt, die vom Aktiventag unter Berücksichtigung geographischer, geschichtlicher, wirtschaftlicher oder verwaltungsmäßiger Gegebenheiten gewählt worden sind. Die Vertreter sind dem KV-Sekretariat unverzüglich nach ihrer Wahl zu melden. Die 12 Alten Herren sowie 6 Stellvertreter werden vom Altherrentag gewählt. (3) Aktive und Alte Herren beraten im Hauptausschuß grundsätzlich gemeinsam. Die Abstimmung erfolgt jeweils getrennt. Ein Beschluß des Hauptausschusses kommt zustande, wenn die Aktiven und die Alten Herren dem Antrag mit je 2/3-Mehrheit zugestimmt haben. (4) Der Hauptausschuß kann nicht beschließen über.
a) die Auflösung des Verbandes,
b) die Änderung der Satzung und
c) eine Erhöhung der Beiträge.
(5) Die Beschlüsse des Hauptausschusses sind den Kartellangehörigen bekanntzugeben.
d) Der Aktiventag
§ 43 [Aktiventag]
(1) Der Aktiventag ist das oberste Organ für die Willensbildung in allen Angelegenheiten des Aktivenbundes. (2) Seine Beschlüsse sind für alle Aktivitates und deren Mitglieder verpflichtend.
§ 44 [Stimmrecht auf dem Aktiventag]
(1) Zum Aktiventag muß jede Aktivitas einen Vertreter entsenden. (2) Jeder Vertreter ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Aktiventages dem KV-Sekretariat namentlich zu benennen. (3) Jeder Vertreter hat nur eine Stimme. (4) Der Aktiventag beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Vertreter, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 45 [Einberufung des Aktiventages]
(1) Der Aktiventag findet jährlich statt; er wird vom Vorortspräsidium – in den Jahren, in denen eine Vertreterversammlung stattfindet, durch den KV-Rat – einberufen. (2) Ein außerordentlicher Aktiventag ist vom Vorortspräsidium einzuberufen, wenn ein dringendes Interesse des Aktivenbundes es erfordert. Er ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der registrierten Aktivitates unter Angabe des Beratungsgegenstandes es verlangt. (3) Der Aktiventag wählt aus seiner Mitte das Präsidium. Es besteht aus dem Präsidenten, 2 Stellvertretern und 2 Schriftführern.
§ 46 [Einspruchsrecht des Altherrentages]
(1) Der Vorstand des Altherrenbundes muß beim Aktiventag vertreten sein. (2) Gegen Beschlüsse des Aktiventages kann der Altherrentag mit 2/3-Mehrheit unverzüglich Einspruch erheben. Der Beschluß des Aktiventages erlangt in diesem Fall nur dann Wirksamkeit, wenn er vom Aktiventag mit 2/3-Mehrheit erneuert wird. Tagen Aktiventag und Altherrentag nicht in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, kann der Vorstand des Altherrenbundes innerhalb von 24 Stunden gegen den Beschluß des Aktiventages Einspruch erheben. In diesem Fall kommt der Beschluß nur zustande, wenn er mit 2/3-Mehrheit erneuert wird. (3) Der Aktiventag kann, wenn der Vorstand des Altherrenbundes Einspruch erhoben hat, verlangen, daß der Einspruch durch den nächsten Altherrentag mit 2/3-Mehrheit bestätigt wird. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird der Beschluß des Aktiventages wirksam.
e) Der Altherrentag
§ 47 [Altherrentag]
(1) Der Altherrentag ist das oberste Organ für die Willensbildung in allen Angelegenheiten des Altherrenbundes. (2) Seine Beschlüsse sind für alle Altherrenvereine und deren Mitglieder bindend.
§ 48 [Stimmrecht auf dem Altherrentag]
(1) Zum Altherrentag muß jeder Altherrenverein einen Vertreter entsenden. Ein Ortszirkel, der mit mindestens 20 Alten Herren registriert ist, kann einen Alten Herren zur Vertreterversammlung entsenden. Ortszirkel mit weniger Mitgliedern können einen gemeinsamen Vertreter entsenden, wenn die Zahl der Vertretenen 20 erreicht. Das Entsendungsrecht steht nur den Alten Herren zu. (2) Jeder Vertreter ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Altherrentages dem KV-Sekretariat namentlich zu melden. (3) Jeder Vertreter hat nur eine Stimme. (4) Der Altherrentag beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Vertreter, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 49 [Einberufung des Altherrentages]
(1) Der Altherrentag wird anläßlich einer jeden Vertreterversammlung durch den KV-Rat einberufen. (2) Ein außerordentlicher Altherrentag ist vom Vorstand des Altherrenbundes einzuberufen, wenn ein dringendes Interesse des Altherrenbundes es erfordert. Er ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der registrierten Altherrenvereine oder der entsendungsberechtigten Ortszirkel unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes es verlangt. (3) Der Altherrentag wählt aus seiner Mitte das Präsidium. Es besteht aus dem Präsidenten, 2 Stellvertretern und 2 Schriftführern.
§ 50 (Einspruchsrecht des Aktiventages)
(1) Der Vorort muß beim Altherrentag vertreten sein. (2) Gegen Beschlüsse des Altherrentages kann der Aktiventag mit 2/3-Mehrheit unverzüglich Einspruch erheben. Der Beschluß des Altherrentages erlangt in diesem Fall nur dann Wirksamkeit, wenn er vom Altherrentag mit 2/3-Mehrheit erneuert wird. Tagen Aktiventag und Altherrentag nicht in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, kann das Vorortspräsidium innerhalb von 24 Stunden gegen einen Beschluß des Altherrentages Einspruch erheben. In diesem Fall kommt der Beschluß nur zustande, wenn er mit 2/3-Mehrheit erneuert wird. (3) Der Altherrentag kann, wenn das Vorortspräsidium Einspruch erhoben hat, verlangen, daß der Einspruch durch den nächsten Aktiven-tag mit 2/3-Mehrheit bestätigt wird. Wird diese Mehrheit nicht er-reicht, wird der Beschluß des Altherrentages wirksam.
2. Geschäftsführende Organe a) Der KV-Rat
§ 51 [KV-Rat]
(1) Oberstes geschäftsführendes Organ des Kartellverbandes ist der KV-Rat. Er besteht aus fünf Mitgliedern: a) Dem Vorsitzenden des KV-Rates, der Alter Herr sein muß, b) dem Vorortspräsidenten, c) dem Vorsitzenden des Altherrenbundes, d) einem vom Aktiventag gewählten Vertreter und e) einem vom Altherrentag gewählten Vertreter. (2) Der Vorsitzende des KV-Rates wird im Falle seiner Verhinderung vom Vorsitzenden des Altherrenbundes vertreten. (3) Der KV-Rat faßt seine Beschlüsse mit 4/5-Mehrheit.
§ 52 [Vertretung des KV durch den KV-Rat]
Der KV-Rat vertritt den Kartellverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende des KV-Rates und ein weiteres Mitglied des KV-Rates sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 53 [Vorsitz im KV-Rat]
(1) Der Vorsitzende des KV-Rates wird von der Vertreterversammlung gewählt. (2) Eine Personaldebatte findet auf Antrag eines Mitgliedes der Vertreterversammlung statt. Sie ist nur vor dem ersten Wahlgang zulässig. (3) Die Wahl ist geheim. (4) Die Wahl ist ohne Unterbrechung durchzuführen. (5) Die Stimmzettel dürfen nur den Namen eines Kandidaten enthalten, der in der Vertreterversammlung vor geschlagen worden ist; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. (6) Gewählt ist, wer sowohl im Aktiventag als auch im Altherrentag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen im ersten oder gegebenenfalls im zweiten Wahlgang erhält. Hat im ersten und im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhalten, findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im Aktiventag und im Altherrentag jeweils die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Ist dies in beiden Gremien der gleiche Kandidat, findet die Stichwahl zwischen ihm und den Kandidaten statt, die im Aktiventag und Altherrentag die nächstniedrigere Stimmenzahl erreicht haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer sowohl im Aktiventag als auch im Altherrentag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird ein vierter Wahlgang erforderlich, findet die Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im dritten Wahlgang prozentual im Aktiventag und im Altherrentag die meisten Stimmen erhalten haben. Nach dem vierten Wahlgang werden die Prozentzahlen der Stimmen ermittelt, die ein Kandidat in einem Wahlgang erreicht hat. Gewählt ist, wer die höhere Summe der Prozentzahlen in beiden Wahlgremien auf sich vereinigt.
b) Das Vorortspräsidium
§ 54 [Vorortspräsidium]
(1) Der Aktivenbund wir durch den Vorort repräsentiert. Der Vorort ist ein vom Aktiventag für die Dauer von einem Jahr zu wählender Kartellverein. (2) Die Geschäfte des Aktivenbundes führt das vom Vorort bestimmte Vorortspräsidium. Dieses wird durch den Vorortspräsidenten vertreten. Das Vorortspräsidium ist dem Vorortsconvent verantwortlich.
§ 55 [Zusammensetzung/WahlBeschlußfassung]
(1) Das Vorortspräsidium besteht aus:
— dem Präsidenten,
— einem Stellvertreter des Präsidenten,
— sowie drei weiteren Mitgliedern.
(2)Die Kartellvereine, die sich um den Vorort bewerben, haben mindestens ihre Kandidaten für das Amt des Vorortspräsidenten und seines Stellvertreters dem Aktiventag in Person vorzustellen. (3)Mit der Wahl eines Kartellvereins zum Vorort sind die vorgestellten Kandidaten in ihre Ämter gewählt. Ansonsten bestimmt der Vorort im Einvernehmen mit dem Vorortspräsidenten die weitere Zusammensetzung des Vorortspräsidiums. (4) Der Vorort kann im Einvernehmen mit dem Vorortspräsidenten andere, nicht dem Vorort angehörende, aktive Kartellangehörige aus benachbarten Kartellvereinen in das Vorortspräsidium berufen. (5) Ein Vertreter des Altherrenvereins des Vororts gehört dem Vorortspräsidium als zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme an. (6) Das Vorortspräsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
c) Der Vorstand des Altherrenbundes
§ 56 [Vorstand des Altherrenbundes]
(1) Der Vorstand des Altherrenbundes besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
c) fünf weiteren Mitgliedern
Er wird vom Altherrentag gewählt. (2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 57 [Geschäftsführung/Vertretung]
Der Vorstand führt die Geschäfte des Altherrenbundes. Er wird durch seinen Vorsitzenden vertreten.
III. Einrichtungen des KV
1. Ständige Einrichtungen
a) Das Kartellgericht
§ 58 [Kartellgericht]
Für das Kartellgericht gelten die Vorschriften der Gerichtsordnung des KV.
b) Das KV-Sekretariat
§ 59 [KV-Sekretariat]
(1) Zum Aufgabenbereich des KV-Sekretariats gehören die Führung der laufenden Geschäfte des Kartellverbandes (u.a. die Verwaltung der Verbandskasse, die Führung der Kartei und die Verwaltung der Registratur des Kartellverbandes) sowie die Unterstützung und Förderung der Organe und Einrichtungen des Kartellverbandes hei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (2)Das KV-Sekretariat ist berechtigt, für organisatorische und statistische Zwecke von den Mitgliedern, den Organen und Einrichtungen des Kartellverbandes Auskünfte zu erlangen. (3) Das KV-Sekretariat untersteht dem Vorsitzenden des KV-Rates. (4) Der KV-Rat stellt Richtlinien über Organisation und Arbeitsweise des KV-Sekretariats sowie die Verwaltung der Verbandskasse auf. (5) Das KV-Sekretariat wird von einem Geschäftsführer geleitet, der nicht Kartellangehöriger sein muß. Er wird vom KV-Rat bestellt.
c) Der Verbandskassenausschuss
§ 60 [Verbandskassenausschuss]
(1)Die Vertreterversammlung wählt einen Verbandskassenausschuss, der sich aus einem Alten Herren als Vorsitzenden und je einem Vertreter der Aktivitas und der Altherrenschaft zusammensetzt. (2) Der Verbandskassenausschuss hat das Kassenwesen des Kartellverbandes zu überwachen und zu prüfen.
2. Andere Einrichtungen
§ 61 [Andere Einrichtungen]
(1) Zur Bearbeitung und Erledigung bestimmter Aufgaben können die Vertreterversammlung, der Aktiventag und der Altherrentag Ausschüsse, Beauftragte und sonstige Einrichtungen bilden. (2) Die Amtszeit kann auch auf einen bestimmten Zeitraum oder für die Dauer der Erledigung eines Auftrages beschränkt oder erstreckt werden.
D. Schlußvorschriften
§ 62 [Sitz des Kartellverbandes]
Sitz des Kartellverbandes ist Würzburg.
§ 63 [Geschäftsjahr]
Das Geschäftsjahr des Kartellverbandes ist das Amtsjahr.
§ 64 [Satzungsänderung]
(1)Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, erfolgen die Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. (2) Für eine Änderung dieser Satzung sowie für die Auflösung des Kartellverbandes ist eine 4/5-Mehrheit der Vertreterversammlung erforderlich. Eine Änderung der §§ 1, 2, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 sowie dieser Vorschrift kann von der Vertreterversammlung nur einstimmig beschlossen werden.
§ 65 [Inkrafttreten]
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Satzung, die bisherige Kartellordnung sowie alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Die in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen über § 59 treten am 1.10.1981 in Kraft.