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Satzung (KV-Akademie)

Satzung der „Akademie des Kartellverbandes katholischer deutscher Studentenvereine (KV)“ (KV-Akademie e.V.)

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Akademie des Kartellverbandes katholischer deutscher Studentenvereine (KV)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Kurzbezeichnung lautet: „KV-Akademie“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Marl.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert die religiöse, musische, wissenschaftliche, hochschulpolitische und allgemeinpolitische Weiterbildung von Angehörigen katholischer Studenten- und Akademikervereinigungen und dient der Völkerverständigung. Dies geschieht durch Bildungsveranstaltungen, insbesondere Kurse, Seminare, Vorträge, Symposien, Konzerte, Studienreisen, Einkehrtage und internationale Begegnungen sowie durch Unterstützung oder Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die als gemeinnützig anerkannte „Sigismund-Diekamp-Stiftung e.V.“ in Bochum; diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können nur Angehörige des Kartellverbandes katholischer deutscher Studentenvereine (KV) werden. Andere Personen können fördernde Mitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder durch Tod.
  3. Der Austritt kann jederzeit zum Schluß eines Kalendermonats schriftlich erklärt werden. Bei Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft mit dem Todestag.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen

a) Verlustes der Mitgliedschaft in allen Vereinen des KV

b) schwerer Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins

c) grober Zuwiderhandlung gegen die Satzung des Vereins.

Vor einer Entscheidung, durch die ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, ist diesem schriftlich mit mindestens 4-wöchiger Frist Gelegenheit zur Äußerung zugeben. 5. Über die Aufnahme oder den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstandsbeschluß ist bei Aufnahme dem Mitglied schriftlich, bei Ausschluß dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben. 6. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch - der keine aufschiebende Wirkung hat - entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 7. Ziffer 2 bis 6 gelten für fördernde Mitglieder entsprechend.

§ 5 Geschäftsjahr, Beitrag

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Über die Erhebung von Beiträgen für Mitglieder und fördernde Mitglieder und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Verein kann Spenden annehmen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann ein wissenschaftliches Kuratorium berufen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Akademieleiter

b) dem stellvertretenden Akademieleiter

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) bis zu drei Beisitzern

f) drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

  1. Der Akademieleiter, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Schatzmeister und die bis zu drei Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr; bis dahin bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vornehmen.
  2. Die drei weiteren Vorstandsmitglieder (§ 7 Nr. 1 f. dieser Satzung) sind der Vorortspräsident des KV, der Vorsitzende des KV-Rates und der Vorsitzende des Altherrenbundes des KV jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit. Diese Amtsinhaber können für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand einen Abwesenheitsvertreter schriftlich benennen. Eine Mitgliedschaft im Verein ist damit nicht verbunden.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Akademieleiter oder der stellv. Akademieleiter sein muß. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte; er wird hierin durch den Akademieleiter, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten und durch ein Sekretariat unterstützt.
  4. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse des Vorstandes mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Akademieleiters, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Akademieleiters.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung eingeladen wurde und mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er ist stets beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem ihnen schriftlich übersandten Gegenstand der Beschlußfassung schriftlich zustimmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird spätestens 1 Monat vor Ablauf einer Wahlperiode mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Genehmigung des Arbeits- und Finanzplanes für die kommenden Geschäftsjahre

b) Billigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes

c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. Eine Abberufung ist dabei während der Wahlperiode nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 dieser Satzung möglich.

e) Beschlußfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Akademieleiter, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Akademieleiter, dem Schriftführer oder dem Schatzmeister in dieser Reihenfolge geleitet. Bei Wahl des Akademieleiters übernimmt ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied den Vorsitz.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht.
  5. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 9 Rechnungslegung und -prüfung

  1. Zum Schluß jeden Geschäftsjahres ist binnen der folgenden 3 Monate ein Abschluß zu erstellen, der den steuerlichen Erfordernissen entspricht. Wird eine Einnahme/Überschuß-Rechnung erstellt, ist den Rechnungsprüfern auch die Vermögenslage des Vereins offen zu legen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Rechnungsjahren 2 Rechnungsprüfer, die über ihre bei Überprüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse der Mitgliederversammlung berichten.
  3. Dem Vorstand oder den mit Aufgaben für den Verein betrauten Mitgliedern können die entstandenen Auslagen im Rahmen der üblichen und steuerlich anerkannten Sätze erstattet werden; darüber hinaus nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, sofern die Erstattung keine übermäßige Vergünstigung darstellt.

§ 10 Liquidatoren

Im Falle der Auflösung des Vereins oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert, sind der Akademieleiter und der Schatzmeister zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren bestellt.

Am 17.9.1983 in Beckum beschlossen; am 17.4.1999 in Köln geändert, am 24.6.2000 in Mainz geändert, am 13.7.2002 in Marl geändert.