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Satzung (KVM)

Geschäftsordnung des Kartellverbandes Münster

Teil I

Mitglieder und Aufgaben

§ 1 Zusammensetzung

Der Ortsverband der münsterschen Verbindungen des KV (Kartellverband Münster. KVM) besieht aus folgenden Verbindungen:

§2 Zweck und Aufgaben des KVM

Folgende Aufgaben besitzt der Ortsverband: Folgende Aufgaben besitzt der Ortsverband:

  1. Hin gemeinsames Auftreten der Ortsvereine nach außen

  2. Die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen gemäß der drei Prinzipien des KV's

  3. Die Verbesserung von Zusammenarbeit und Kommunikation unter den Vereinen des Ortskartells.

  4. Eine Kooperation mit dem KV-Ortszirkel Drubbel zu Münster.

Teil II

Organe und Amtsträger

§3 Die Organe des KVM

Die Organe des KVM sind:

§4 Der KVM-Tag

  1. Der KVM-Tag ist das oberste willensbildende Organ des Ortsverbandes.

  2. Jede dem Ortsverband angehörende Verbindung entsendet dazu drei stimmberechtigte Delegierte aus dem Kreise der Aktiven. Die Namen sind bei Versammlungsbeginn dem Präsidium mitzuteilen. Weitere Aktive und Alte Herren haben nur beratende Stimme.

  3. Der KVM-Tag wird vom KVM-Senior einberufen. Er findet mindestens einmal im Semester statt. Ein KVM-Tag ist außerdem einzuberufen, wenn dies von 1/3 der Vereine des Ortsverbandes beantragt wird. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, eine Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

  4. Die Beschlüsse des KVM-Tages und die der Seniorenkonferenz sind für die dem Ortsverband angehörenden Verbindungen nur in folgenden Fällen bindend:

a. Beitragsregelungen

b. Verfassung von Resolutionen

c. gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit

d. gemeinsame KVM-Veranstaltungen

e. Festlegung der Chargierpflicht

Im übrigen sind sie nur dann bindend, wenn sie mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen worden sind.

  1. Der KVM-Tag kann seine Befugnisse einer während der Vorlesungszeit alle zwei Monate tagenden Seniorenkonferenz abtreten. Diese wird vom KVM-Senior mit einer Einladungsfrist von sieben Tagen einberufen. Sie ist an die Beschlüsse des KVM-Tages gebunden.

§5 Das KVM-Präsidium

  1. Das KVM-Präsidium ist das ausführende Organ des Ortskartells.

  2. Das KVM-Präsidium wird in jährlichem Wechsel von jeweils einer dem Ortsverband angehörenden Vereine gestellt. Hierbei ist die in § 1 genannte amtliche Reihenfolge zugrunde zu gelegt. Von der Reihenfolge, Amtsdauer und Zusammensetzung kann durch Beschluss des KVM-Tages abgewichen werden.

  3. Das KVM-Präsidium besteht aus dem KVM-X, dem KVM-XX und dem KVM-XXX.

  4. Die Amtszeit des KVM-Präsidiums beginnt grundsätzlich am Ol. April. Die Amtszeit einer KVM-Charge endet vorzeitig, sofern die Charge mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten abberufen wird oder der KVM-X den Rücktritt einer Charge annimmt. Die Charge endet mit Ausscheiden aus einem der Vereine. Ist daraufhin die Neuwahl einer KVM-Charge erforderlich, so erfolgt sie auf einem unverzüglich einzuberufenden KVM-Tag.

  5. Das KVM-Präsidium versieht die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes und vertritt diesen nach außen. Der KVM-X vertritt das KVM-Präsidium. Das KVM-Präsidium hat zu Beginn jeden Semesters ein Programm über die Veranstaltungen der KVM-Präsidiums und aller Vereine des KVM und des Ortszirkels zu erstellen.

  6. Das KVM-Präsidium ist der Vollversammlung und dem KVM-Tag verantwortlich.

  7. Die Vollversammlung entscheidet über die Decharge der einzelnen KVM-Chargen.

§6 Die Seniorenkonferenz

  1. Die Seniorenkonferenz ist das willensbildende Organ des KVM außerhalb des KVM-Tages.

  2. Die Seniorenkonferenz tagt während der Vorlesungszeit einmal alle zwei Monate. Sie wird vom KVM-X mit einer Ladungsfrist von vier Tagen einberufen.

  3. Die Seniorenkonferenz ist an die Beschlüsse des KVM-Tages gebunden.

  4. § 4 Abs. 4 findet auf die Seniorenkonferenz entsprechend Anwendung.

Teil III

Finanzen und Ordnungsgelder

§7 Beiträge

  1. Die einzelnen Verbindungen des Ortsverbandes haben einen Semesterbeitrag zu entrichten, dessen Höhe auf dem KVM-Tag im vorhergehenden Semester bestimmt wird. Beitragspflichtig sind alle Aktiven und Inaktiven.

  2. Der Beitrag wird jeweils eine Woche nach Vorlesungsbeginn fällig. Befindet sich eine Verbindung mit der Beitragszahlung in Verzug, so hat sie zusätzlich für jeden angefangenen Monat nach Eintritt des Verzuges einen Säumniszuschlag in Höhe von 10% ihres Semesterbeitrages zu entrichten.

§8 Umlagen

Umlagen können im Vorfeld einer Veranstaltung nur vom KVM-Tag oder der Seniorenkonferenz beschlossen werden.

§9 Haushaltsführung

Der KVM-Tag wählt für die Amtszeit eines KVM-Präsidiums eine Kassenprüfungskommission. Diese besteht aus zwei Kartellbrüdern, die nicht dem KVM-Präsidium stellenden Verein angehören. Sie hat das Recht jederzeit eine Kassenprüfung durchzuführen. Sie haben auf der folgenden Seniorenkonferenz der neuen Amtsperiode einen Kassenbericht vorzulegen.

§10 Ordnungsgelder

  1. Entsendet eine Verbindung unentschuldigt nicht drei Delegierte zum KVM-Tag, keinen Vertreter zur Seniorenkonferenz oder keine drei Vertreter zu einer vom KVM-Präsidium festgelegten KVM-Veranstaltung, so ist gegen diese Verbindung durch das KVM-Präsidium ein Ordnungsgeld in einer vom KVM-Tag festzulegenden Höhe zu verhängen. Das gleich gilt, falls eine Verbindung ihrer vom KVM-Tag beschlossenen Chargierpflicht nicht nachkommt.

  2. Im übrigen kann ein Ordnungsgeld nur verhängt werden, wenn dies vom KVM-Tag mit 2/3 Mehrheit beschlossen worden ist.

siehe auch

Ortskartellverband Münster (KVM)

KVM-Tag

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