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Aufbau (KV)

KV-Rat KV-Sekretariat KV-Gericht Verbandskassenausschuss Altherrenbundvorstand VOP Vorort Vertreterversammlung Altherrentag Aktiventag Hauptausschuss Hauptausschuss Aktivenvertreter Altherrenverein Aktivitas

Der KV ist ein Zusammenschluß von katholischen deutschen Studentenvereinen (§ 1 KVS); er ist kein Einheitsverband. Die Eigenständigkeit und der spezifische Charakter der Korporationen bleiben vielmehr gewahrt. Mitglieder des KV sind die Kartellvereine. Deren Mitglieder wiederum sind Kartellangehörige.

Die KV-Satzung (KVS) unterscheidet folgende Organe:

Beschließende Organe (§§ 35-50)

Vertreterversammlung (§§ 37-41)

Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ für die Willensbildung in allen Angelegenheiten des KV. Sie besteht aus Aktiventag und Altherrentag. Ihre Beschlüsse sind für alle Kartellvereine und deren Mitglieder bindend. Zur VV, die mindestens alle zwei Jahre stattfinden muß, hat jeder Kartellverein je einen Vertreter der Aktivitas und der Altherrenschaft zu entsenden. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Aktiventag und Altherrentag beraten in der VV gemeinsam, die Abstimmungen erfolgen getrennt. Zur Annahme eines Antrages ist sowohl die Zustimmung des Aktiventages als auch die des Altherrentages erforderlich. Anträge an die VV müssen bis zu dem vom KV-Rat festgesetzten und in den AM veröffentlichten Termin (etwa 2-3 Monate vorher) im KV-Sekretariat vorliegen.

Hauptausschuß (§ 42)

Der Hauptausschuß ist sozusagen ein Notparlament, das in den Jahren zusammentritt, in denen keine VV stattfindet. Darüber hinaus tritt er zusammen, um über Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die so dringend sind, daß eine VV nicht einberufen werden kann, bzw. die sich für eine schriftliche Abstimmung nicht eignen. Der Hauptausschuß setzt sich aus 12 Vertretern der Aktivitates (vom Aktiventag gewählt) und 12 Alten I Herren (vom Altherrentag gewählt) zusammen. Beschlüsse kommen zustande, wenn Aktive und AHAH mit jeweils 2/3-Mehrheit zustimmen. Ausgenommen von der Beschlußfassung sind die Auflösung des Verbandes, Änderungen der Satzung und Beitragserhöhungen.

Aktiventag (§§ 43-46)

Der Aktiventag (AT) berät und beschließt über Angelegenheiten, die nur den Aktivenbund betreffen. Zum Aktivenbund gehören die Aktivitates der Kartellvereine, die auch je einen Vertreter zu entsenden haben. Zumindest einmal jährlich tritt der Aktiventag zusammen. Er wird vom Vorortspräsidium einberufen; falls gleichzeitig keine VV stattfindet vom KV-Rat.

Altherrentag (§§ 47-50)

Der Altherrentag (AHT) ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nur den Altherrenbund betreffen. Alle Altherrenvereine müssen, Ortszirkel mit mindestens 20 Mitgliedern können einen Delegierten entsenden. Kleinere Ortszirkel erhalten dieses Recht nur, wenn sie sich mit anderen zusammenschließen, so daß die Zahl der Vertretenen mindestens 20 erreicht. Der AHT tritt zumindest anläßlich der VV zusammen.

Geschäftsführende Organe (§§ 51-57)

KV-Rat (§§ 51-53)

Der KV-Rat ist das oberste geschäftsführende Organ. Er besteht aus dem von der VV gewählten Vorsitzenden, der AH ist, dem Vorortspräsidenten, dem Vorsitzenden des Altherrenbundes und je einem vom Aktiven- bzw. Altherrentag gewählten Vertreter. Eine wesentliche Aufgabe besteht in der Verwirklichung gemeinsamer Anliegen von Aktivitas und Altherrenschaft.

Vorortspräsidium (Vorstand des Aktivenbundes) (§§ 54f.)

Der Vorort ist ein vom Aktiventag für die Dauer von einem Jahr gewählter Kartellverein. Die Amtsgeschäfte werden von einem vom Vorort bestimmten Vorortspräsidium geführt. Es besteht aus dem Vorortspräsidenten (VOP), seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Ein Vertreter des Altherrenvereins der Korporation ist zusätzliches Mitglied. In das Präsidium können auch einzelne aktive Kartellbrüder aus benachbarten Korporationen aufgenommen werden. Auf dem Aktiventag vom 13. Mai 1994 in Erfurt hat man sich für die Vorortswahl auf folgenden Modus geeinigt:

  1. Die KV-Vereine mit Aktivitas werden nach Regionen in folgende Wahlgruppen mit folgender Anfangsreihenfolge eingeteilt:

Name Hochschulorte A Nord Berlin, Hannover, Hamburg, Kiel, Braunschweig, Clausthal, Göttingen

B Bonn

C Süd Alemannia München, Augsburg, Kempten

D Mitte Marbur, Gießen, Erfurt, Frankfurt, Darmstadt, Mainz

E Westfalen Münster, Paderborn

F Südwest Trier, Saarbrücken, Kaiserslautern, Heidelberg, Mannheim, Stuttgart, Tübingen

G Isar-Donau München (außer Alemannia), Freising, Passau, Regensburg

H Rhein-Ruhr Aachen, Dortmund, Essen, Bochum

I Baden Freiburg, Karlsruhe

J Franken Würzburg, Nürnberg, Erlangen, Bamberg, Bayreuth

K Köln

  1. Für die Wahl zum Vorort hat mindestens ein Verein, Ortkartell oder Vereinszusammenschluß aus der jeweils nächsten Wahlgruppe zu kandidieren.

  2. Ein freiwilliger Kandidat aus einer anderen Wahlgruppe gibt dem Pflichtkandidaten die Möglichkeit, seine Kandidatur zurückzuziehen. Stellt sich der Pflichtkandidat aber der Wahl und unterliegt dabei dem freiwilligen Kandidaten, gilt seine Dienstpflicht als erfüllt, d.h. dem freiwilligen Vorort folgt die Kandidatur der nächsten Wahlgruppe.

Wäre eine Wahlgruppe, zu der der gewählte Freiwillige gehört, in den folgenden 4 Jahren pflichtgemäß an der Reihe, wird sie dann übersprungen. Wird ein freiwilliger Kandidat nicht gewählt, bleiben seine reguläre Kandidaturpflicht und die Reihenfolge der Wahlgruppen unverändert bestehen.

  1. Bei einem triftigen Grund kann der Pflichtkandidat an den Aktiventag den Antrag auf Aussetzung seiner Kandidatur stellen. Wenn dieser Antrag mit 2/3-Mehrheit angenommen wird, geht die Kandidaturpflicht auf die folgende Wahlgruppe über. Diese ist so früh wie möglich, spätestens aber beim Eingang des Antrags, über diesen Vorgang zu informieren. Sie hat nicht das Recht zum Antrag auf Aussetzung.

Eine ausgesetzte Wahlgruppe wird an der siebtfolgenden Stelle in die Reihenfolge der Gruppen eingefügt, so daß sie in der Regel 6 Jahre später erneut zu kandidieren hat. Ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung ist dann nicht mehr möglich. Diese Zurückstellung ändert die Anfangsreihenfolge der Wahlgruppen dauerhaft.

  1. Alle das Kandidaturverfahren und die bevorstehende Wahl betreffenden Angelegenheiten koordiniert das amtierende Vorortspräsidium. Es sorgt für die langfristige Inkenntnissetzung von Kandidaturpflichten und erteilt Auskunft über die aktuelle Wahlgruppenliste und alle Fragen zur Vorortswahl.

  2. Es gelten folgende Fristen:

Mai: Vorortswahlen durch den Aktiventag

nächsterreichbare Ausgabe : Veröffentlichung der aktuellen Wahlgruppenliste der AM

01.10.: Amtsantritt des neuen Vorortes

30.11.: Meldeschluß freiwilliger Kandidaten; Meldeschluß für den Pflichtkandidaten für den Antrag auf Aussetzung

31.03.: Genaue Meldung des/der Kandidaten nach Personen und Verbindungen

Mai: Wahl bzw. Bestätigung durch den Aktiventag

  1. Anträge auf Änderung der Wahlgruppeneinteilung entscheidet der Aktiventag. Er verhängt auch gerechte Sanktionen, wenn die vorausgehenden Bestimmungen nicht eingehalten werden.

  2. Über die Wahlgruppe, die den ersten Vorort stellt, entscheidet das Los.

  3. Dieses Vorortswahlverfahren ist gültig, solange der Aktiventag kein anderes beschließt.

Vorstand des Altherrenbundes (§§ 56-57)

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, die – im Gegensatz zum Vorortspräsidium – alle einzeln von dem AHT gewählt werden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, endet aber erst – wie bei allen anderen Gremien – mit dem Amtsantritt eines Nachfolgers. Der Vorstand führt die Geschäfte des AHB.

Ständige Einrichtungen des KV (§§ 58-60)

Kartellgericht (§ 58)

Die Gerichtsbarkeit des KV obliegt dem Kartellgericht. Alle Mitglieder des KV und die Amtsinhaber sind den Beschlüssen des Kartellgerichts unterworfen. Die Wahl der fünf Mitglieder und fünf Stellvertreter erfolgt auf der VV.

KV-Sekretariat (§ 59)

Das Sekretariat untersteht dem Vorsitzenden des KV-Rates. Der Aufgabenbereich umfaßt die Führung der laufenden Geschäfte (Verwaltung der Verbandskasse, Kartei usw.) und die Unterstützung und Förderung der Arbeit der Einrichtungen und Organe des KV. Für organisatorische und statistische Zwecke dürfen Auskünfte über die Mitgliedern des KV und die offiziellen Gremien eingeholt werden. Für diese besteht Auskunftspflicht. Das KV-Sekretariat steht allen Kartellangehörigen in Fragen, die den Verband betreffen, offen. Darunter fallen die Erteilung von Auskünften, Adressen von KbKb, Werbematerialien, KV-Nadeln, Schrifttum des Verbandes usw. Anträge an die VV oder den KV-Rat werden vom Sekretariat entgegen-genommen.

Verbandskassenausschuss (§ 60)

Dem Verbandskassenausschuss obliegt die Überwachung und Prüfung des Kassenwesens des KV. Er besteht aus einem AH als Vorsitzenden, einem weiteren AH und einem Aktiven.

Andere Einrichtungen (§ 61)

Vertreterversammlung, Aktiven- und Altherrentag können je nach Bedarf für bestimmte Aufgaben Ausschüsse, Beauftragte und sonstige Einrichtungen bestellen. Die früher regelmäßig gewählten Beauftragten für Staats- und Gesellschaftspolitik sowie für Hochschulpolitik sind mit der Gründung der als gemeinnützig anerkannten Bildungsakademie des KV, der KV-Akademie e.V., im Jahre 1983 in dieser aufgegangen und werden nicht mehr gesondert von der VV gewählt. Beauftragte für religiöse Bildung und Verbandsseelsorge Ihnen obliegt die seelsorgerische Arbeit im Verband. Dies umfaßt auch die Aufgabe, zur Belebung und Vertiefung des religiösen Lebens im KV und seinen Korporationen durch entsprechende Veranstaltungen beizutragen und Stellungnahmen des KV zu religiösen und kirchenpolitischen Fragen vorzubereiten.

Beauftragte für Staats- und Gesellschaftspolitik:

Der ständige Dialog auf diesem Gebiet innerhalb des Verbandes und mit anderen gesellschaftlichen Gruppen, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen und an der Gestaltung unserer Umwelt mitzuwirken, sind Grundanliegen des KV und seiner Mitglieder. Die verbandsinterne Förderung dieses Dialogs unter Auswertung aktueller staats- und gesellschaftspolitischer Probleme trägt auch zur Profilierung des KV anderen Verbänden, Gruppen und Kräften der Gesellschaft gegenüber bei. Damit leisten diese Beauftragten einen wichtigen Dienst.

Beauftragte der Hochschulpolitik

Als Zusammenschluß von Studentenvereinen muß ein wesentliches An-liegen des KV und der Kartellangehörigen in der aktiven Mitgestaltung der Hochschulpolitik liegen. Den Beauftragten kommt die Funktion zu, diesen Sektor zu beobachten und für die verbandsinterne Arbeit aufzubereiten sowie eigene hochschulpolitische Aktivitäten des KV zu fördern. Dazu gehört auch die Ermutigung der Kartellbrüder, sich als Studentenvertreter für die verschiedenen Gremien in der Hochschulselbstverwaltung aufstellen und wählen zu lassen.

Rechtsamt

Dem Rechtsamt obliegt im wesentlichen die Überprüfung von Satzungen der Kartellvereine hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit geltendem Recht des KV. Außerdem beantwortet es Anfragen von Kartellvereinen oder Kartellbrüdern in rechtlicher Hinsicht.

Historische Kommission und KV-Archiv

Die Betreuung des KV-Archivs, das z.Z. im Stadtarchiv Mönchengladbach deponiert ist, erscheint als zentrale Aufgabe des Leiters der Historischen Kommission. Historische Dokumente, die oft in ungeordnetem Zustand ihren Weg ins Archiv finden, werden dort gesichtet und er-schlossen. Weit mehr als 2.800 Aktenbände von 1865 bis heute künden von der Geschichte unseres Verbandes und der Kartellvereine. Dabei handelt es sich vornehmlich um das Schriftgut des KV-Sekretariates. Das KV-Archiv wertet aber auch Schriftgut einzelner Vereine, Nachlässe bekannter KVer u.a. aus.

Pressesprecher

Zuständig für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist der Pressesprecher. Er ist Mittler zwischen dem KV einerseits und den Medien auf der an-deren Seite, indem er versucht, die Aktivitäten des Verbandes und seiner Gliederungen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen und Interesse für den KV zu erwecken.

Beauftragte für Nachwuchswerbung

Das weite Betätigungsfeld erstreckt sich auf die Initiierung, Unterstützung und Förderung all jener Maßnahmen, die geeignet sein können, junge Kommilitonen für den KV und seine Korporationen zu gewinnen. Sie nehmen sozusagen die Aufgabe des Fuchsmajors auf Verbandsebene wahr. Derzeit wird diese Tätigkeit vom Vorort übernommen.

Akademische Monatsblätter

Im Jahre 1888 erstmalig erschienen, stellen die „AM” als offizielles Verbandsorgan auch heute noch das wichtigste Kommunikationsmittel zwischen KV und den Kartellangehörigen dar. Jeder Kartellbruder bezieht diese Zeitschrift kostenlos. Der Schriftleiter ist für das regelmäßige Erscheinen der AM und für ihren Inhalt verantwortlich. Beiträge kann jeder Kartellbruder an den Schriftleiter übersenden. Dieser wird sie — soweit sie rechtzeitig eingehen und genügend Platz zur Verfügung steht — auch veröffentlichen. Die AM können und sollen als Diskussionsforum benutzt werden, um aktuelle Fragen des Verbandes offen zur Sprache zu bringen.

Wohnheimausschuß

Der Wohnheimausschuß besteht aus vier Mitgliedern, zwei Aktiven und zwei Alten Herren. Sie prüfen Anträge auf Gewährung von Darlehen bzw. Zuschüssen aus dem Wohnheimfonds.

Weitere Institutionen

KV-Akademie

Akademie des Kartellverbandes katholischer Deutscher Studentenvereine e. V. Mit der von der VV in Mainz am 18. Juni 1983 beschlossenen und der am 17. September 1983 in Beckum vollzogenen Gründung eines inzwischen im Vereinsregister eingetragenen und als gemeinnützig anerkannten Vereins „KV-Akademie” wurde die seit 1972 erfolgreich geleistete Akademiearbeit im KV auch institutionalisiert und auf eine rechtlich eindeutige Basis gestellt. Dem gewählten Vorstand der KV-Akademie können neben dem Leiter, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und Kassierer bis zu drei Beisitzer angehören. Geborene Mitglieder des Vorstandes für die Dauer ihrer Amtszeit sind der Vorortspräsident, der Vorsitzende des Altherrenbundes des KV und der KV-Rats-Vorsitzende. Damit ist auch organisatorisch die Verzahnung des e.V. mit dem KV gesichert. Die KV-Akademie unterstützt den KV und seine Gliederungen in der Verwirklichung der Grundsätze des Verbandes (§ 4 KVS). Sie fördert im außerschulischen und außerberuflichen Bereich die religiöse, hoch-schulpolitische und allgemeinpolitische Weiterbildung der Kartellange-hörigen insbesondere durch:

· verbandsinterne Bildungsveranstaltungen zur Diskussion von Grundsatzproblemen aus Kirche, Staat und Gesellschaft,

· Begegnungen mit Gruppen und Verbänden auf europäischer Ebene,

· Erarbeitung von Jahresthemen der KV-Bildungsarbeit und von Stellungnahmen in der geistigen Auseinandersetzung der verschiedenen Gruppen in unserer Gesellschaft.

Wohnheimfonds des KV

Der Wohnheimfonds des KV wurde 1966 aufgrund einer Initiative des damaligen Vororts, des KStV Alania-Breslau im KV zu Aachen, auf der Hauptausschußsitzung in Fischbachau geschaffen. Durch eine zweckgebundene Erhöhung der Kartellbeiträge sowohl in der Aktivitas als auch in der Altherrenschaft wurden in den folgenden Jahren die Finanzmittel angespart, die dem KV eine Förderung des Neubaus und der Erhaltung von Studentenwohnheimen ermöglichen, die Eigentum seiner Korporationen sind. Über die Vergabe der Gelder befindet gemäß den von der VV erlassenen Richtlinien der KV-Rat nach Anhörung des von der VV gewählten Wohnheimausschusses. Darlehen werden gegen Schuldschein ohne weitere dingliche Sicherung zur Verfügung gestellt und müssen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zurückgezahlt werden. Anträge auf Förderung sind über das KV-Sekretariat an den KV-Rat zu stellen.

Sigismund-Diekamp-Stiftung e.V.

Die „Sigismund-Diekamp-Stiftung e.V.” wurde am 5. April 1956 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bochum eingetragen. Der Verein verfolgt als gemeinnützige Einrichtung den Zweck.

  1. Akademikern, insbesondere hilfsbedürftigen Studenten, bei berutlichem und familiärem Notstand Unterstützung zu gewähren, wenn sonstige Hilfe von keiner Seite mehr zu erreichen ist,

  2. Hinterbliebenen von Akademikern bei familiärem Notstand Unterstützung zu gewähren,

  3. finanziell schlechter gestellten Studenten Zuschüsse für ein Auslandsstudium zu bewilligen,

  4. Maßnahmen der Volks- und Berufsbildung durchzuführen

Mitglied des Vereins können katholische Christen werden, über deren Aufnahmeantrag der Vorstand des Vereins entscheidet. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung des Vereins auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzer, seinem Stellvertreter, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie einem weiteren Vorstandsmitglied.

Verband alter KVer e.V.

Der „Verband alter KVer” wurde am 27./29. Mai 1950 in Bonn gegründet und am 24. Juli 1950 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen. Der Verein ist Eigentümer des KV-Archivs; er bezweckt die Verwaltung und die Betreuung des Archivs sowie die Förderung der studentengeschichtlichen Forschung. Mitglieder des Vereins können die Vorstandsmitglieder des Altherrenbundes des KV, die 1. Vorsitzenden der Altherrenvereine des KV sowie sonstige Kartellangehörige werden, denen vom Vorstand des Altherrenbundes des KV das Recht zum Erwerb der Mitgliedschaft verliehen wird. Den Vorstand des Vereins bilden die vom Altherrentag gewählten Mitglieder des Vorstandes des Altherrenbundes des KV und ein von der Mitgliederversammlung des Vereins gewähltes Mitglied als Schriftführer und Kassenwart.

Kultur- und Sozialstiftung

Die Kultur- und Sozialstiftung des KV unterstützt seit 2005 Projekte verschiedenster Art aus dem Kartellverband. Anträge können formlos an das KV-Sekretariat gestellt werden.

Georg-von-Hertling-Medaille

Mit der Georg von Hertling Medaille werden Persönlichkeiten geehrt, die durch ihr wissenschaftliches, politisches, literarisches oder künstlerisches Lebenswerk in herausragendem Maße dazu beigetragen haben, christliche Glaubensüberzeugungen im öffentlichen Leben wirksam werden zu lassen.

KV-Orchester

Das KV-Orchester tritt bei Verbandsveranstltungen, wie dem Aktiventag oder Würzburger-KV-Tagen auf.