Richtlinien zur Handhabe der Bestimmungen des § 27 KVO durch den KV-Rat
Die VV hat mit großer Mehrheit beschlossen, dass das Tragen von Bändern satzungswidrig ist, aber in einem bestimmten Rahmen geduldet wird. Die VV hat die sanktionslose Duldung nicht aus Liebe zum Band beschlossen: viele Kartellvereine und Kartellbrüder ertragen sie aber/nur der Kartellbrüderlichkeit willen und um den Kartellfrieden wieder herzustellen. Es dürfte auf Grund der Beschlusslage selbsterklärend sein, dass die oberste Regel derjenigen, die ein Band tragen wollen, lautet: Respekt, vor denjenigen, die kein Band tragen und auch kein Band auf ihrem Haus sehen wollen. Provokationen aller Art sind daher zu unterlassen. Darüber hinaus dürfte klar sein, dass es ein besonderes Ärgernis ist, wenn KVer durch übermäßigen Alkoholgenuss oder schlechtes Benehmen auffällig werden und hierbei durch Bänder und aus dem Kontext als KVer erkennbar sind. Hier sind die Kartellvereine, die das Band zulassen wollen, gefordert, ihren BbBb zu verdeutlichen, dass die erhöhte Er- kennbarkeit durch das Band auch höhere Verhaltensstandards erfordert. Als besonders konfliktträchtig haben sich in der Vergangenheit die beiden Fragen erwiesen,
a) wie ein Band tragende KbKb mit ihrem Band bei Besuchen auf Häusern anderer Kartellvereine umgehen, deren Haltung zum Band nicht bekannt ist oder von denen sogar bekannt ist, dass sie Band auf ihren Häusern ablehnen,
b) wann eine KV-Veranstaltung endet.
Die ein Band tragenden KbKb müssen insbesondere in diesen beiden Fragen Zurückhaltung wahren, um den gefundenen Kompromiss auf Dauer zu sichern. Der KV-Rat interpretiert die Vorschriften des neuen §27 KVO in der im Folgenden geschilderten Weise und wird auf dieser Grundlage etwaige Sanktionen bemessen.
- Kann ich als Aktiver einfach anfangen, Band zu tragen?
Grundsätzlich Nein. Jeder Aktive unterliegt zuvörderst der Satzung seines Kartellvereins. Deshalb stellt sich zunächst die Frage, ob die Satzung seines Kartellvereins das Tragen eines Bandes zulässt. Ob dies der Fall ist, können und wollen wir nicht für jeden Einzelfall beantworten. Wir empfehlen jedoch klar, vor der Aufnahme von Bändern einen Konvents-Beschluss herbeizuführen und den Altherrenverein zu informieren und zu involvieren, mindestens den Altherrenvorstand, besser den CC.
- Was für Bänder dürfen getragen werden?
Durch § 27 Abs. 1 neuer Fassung der Geschäftsordnung wird in einem gewissen Rahmen das Tragen des Bandes in den Farben des Kartellvereines sanktionslos gestellt, dem der jeweilige Kartellbruder angehört. Die Farben der Kartellvereine sind im KV-Jahrbuch abgedruckt; in aller Regel sind es drei Farben. Eine gewisse Verbreitung haben „Fuxenbänder“, die eine der Farben der Korporation nicht enthalten. Solche Bänder sind vom Wortlaut des auf der VV 2013 gefassten Beschlusses nicht gedeckt, da sie nicht die Farben des Kartellvereines zeigen, sondern nur einen Teil seiner Farben. Die beabsichtigte Befriedung des Verbandes gebietet es, streng am Wortlaut des Beschlusses festzuhalten; sonst sind Streitigkeiten bzgl. diverser Regelungen absehbar,wie weit diese in Ablösung von ihrem Wortlaut zu dehnen oder einzuengen seien. Sind die Bänder in den Farben des Vereins, ist ihre Breite unerheblich. Damit sind sowohl die üblichen Bierbänder wie auch die schmaleren Weinbänder, die zum Smoking getragen werden, gleich zu behandeln.
- Was ist „öffentlich” im Sinne der Regelung?
Öffentlichkeit besteht, wenn
a) der Kartellverein außerhalb seines Hauses als solcher erkennbar wird. Dies ist der Fall bei Prozessionen, dem Besuch öffentlicher Gottesdienste, im Rahmen eines Stiftungsfestes oder andere Veranstaltungen, auf denen der Kartellverein/seine Mitglieder durch den zelebrierenden Priester oder andere Personen namentlich begrüßt/erwähnt werden;
b) bei Veranstaltungen auf dem eigenen Haus oder in von dem betroffenen Kartellverein angemieteten oder reservierten Räumen, bei denen der Kartellverein selbst Öffentlichkeit herstellt, z. B. durch Werbung an der Uni für die betreffende Veranstaltung oder die Einladung von Pressevertretern.
Öffentlich i.S. des § 27 KVO sind auch Publikationen Semesterprogramm, Stiftungsfesteinladungen, Festschriften, Flyer für eigene Veranstaltungen etc.) und allgemein zugängliche elektronische, vereinseigene Medien (Homepage, Facebook) . Nur der „interne“, paßwortgeschützte Teil einer vereinseigenen Website ist nicht „öffentlich“ i.S. des § 27 KVO. Umgekehrt kann auch eine große Veranstaltung wie ein überregionaler Kommers nicht-öffentlich sein, wenn der Zugang kontrolliert ist und eine Berichterstattung nicht angestrebt wird. Gleichwohl ist hier Fingerspitzengefühl geboten.
- Wann beginnt und wann endet eine „öffentliche Veranstaltung”?
Eine öffentliche Veranstaltung lässt sich nicht in einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil trennen. Eine „öffentliche Veranstaltung“ ist und beliebt öffentlich.
Die Fronleichnamsprozession und vergleichbare Veranstaltungen werden nicht erst mit Betreten der Kirche/des Gottesdienstgeländes öffentlich, sondern ab dem Punkt, wo die BbBb sich sammeln.
- Was ist eine KV-Veranstaltung?
Eine KV-Veranstaltung ist jede Veranstaltung des Gesamtverbandes, einer seiner Gliederungen, z.B. Ortszirkel, oder seiner Mitgliedsvereine. Im Zweifelsfall sollte sich der Veranstalter bewusst sein, dass das Tragen von Bändern im KV nicht erlaubt ist und lediglich befristet bis zur VV 2016 unter gewissen Bedingungen sanktionsfrei gestellt ist.
- Wie ist beim Besuch eines anderen Kartellvereins zu verfahren?
Jeder Kartellverein hat das Recht, autark zu entscheiden, ob er auf seinem Haus Bänder duldet oder nicht. Ist die Haltung des besuchten Kartellvereines nicht bekannt, ist derjenige Kb des gastgebenden Kartellvereins zu fragen, der die Tür öffnet. Wir empfehlen jedem Kartellverein einen diesbezüglichen Konventsbeschluss zu fassen, damit jeder Bb die Haltung des Kartellvereins kennt und entsprechende Fragen direkt an der Tür beantworten kann.
- Was bedeuten die Hinweise auf studentische Kopfbedeckungen in der GO
Studentische Mützen und Stürmer sind und bleiben im KV verboten. Tönnchen (Cerevise) sind für sich genommen nicht verboten, wohl aber in Kombination mit dem Band. Diese spezifische Regelung dient der klareren Abgrenzung, weil von weitem eine Verwechslung von Cerevisen mit bestimmten Mützenformen sehr leicht möglich ist. Vor allem aber ist sie ausdrücklicher Teil des gefundenen Kompromisses.
- Was ist mit Facebook-Seiten einzelner BbBb?
a) Die neue KV-Satzung verpflichtet die Kartellvereine ausdrücklich, darüber zu wachen, dass ihre Mitglieder sich an die Satzung halten. Duldet ein Kartellverein Bandtragen in einer sanktionsfähigen Form, kann dieser Kartellverein selbst mit empfindlichen Geldstrafen belegt werden. Die Vereine selbst und aus Solidarität auch jeder einzelne Bb sollten daher die Regelungen einhalten. b) D.h., dass auch die Facebook-Seiten/private Homepages des einzelnen Bb gegen das Verbot des öffentlichen Bandtragens verstoßen können, nämlich dann, wenn er darauf Bilder von sich und/oder BbBb mit Band einstellt und die Korporation, der sie angehören, aus Bild oder Text erkennbar ist. Das ist auf Facebook schnell passiert und des halb Vorsicht bei Facebook und anderen digitalen Kommunikationsplattformen! c) Facebook-Gruppen, die einer Zulassung bedürfen, sind nicht öffentlich, insbesondere nicht die KV-Facebook-Gruppe. d) Bilder auf Facebook-Accounts/Homepages Dritter, die nicht dem KV angehören fallen, vorbehaltlich flagranter Umgehungsversuche der Regelungen der KVGo, nicht in den Verantwortungsbereich des betreffenden Kartellbruders; daher greift die GO in diesen Fällen nicht. Es entspräche aber gutem Stil, sowohl die Entfernung des Bildes mit Band als auch die Streichung des Namens des Kartellvereins in Wort oder Bild zu erbitten.
Ein Hinweis zu Facebook: Wer dort Bilder einstellt, räumt damit dem Unternehmen Facebook das Recht ein, diese Bilder nach seinem Belieben zu nutzen. Er verliert das Recht am eigenen Bild. Auch die Veröffentlichung von Bildern farbentragender Verbindungen auf den eigenen Seiten kann zu Missverständnissen durch Außenstehende führen, insbesondere wenn sie von Dritten nicht richtig zugeordnet werden können. Wenn zur optischen Untermalung eines Artikels über rassistische Entgleisungen von Burschenschaften oder Alkoholexzesse das Bild eines ersichtlich angetrunkenen KVers verwandt würde, weil der Autor Burschenschaften und KV nicht auseinander halten kann, wird der so Abgebildete nicht glücklich sein, sich in diesem Kontext wiederzufinden. Aber auch der Verband könnte darüber nicht glücklich sein. Lasst deshalb bei Facebook ein wenig Vorsicht walten.
- Gibt es eine Meldepflicht für Verstöße?
Nein, es gibt keine Meldepflicht, nur ein Melderecht.