Zum Hauptinhalt springen

Geschäftsordnung (KV)

Geschäftsordnung des KV (KVO)

A. Pflichten für die Kartellvereine und Zusammenschlüsse

§ 1 (1) Jeder Kartellverein ist verpflichtet, eine Satzung und Geschäftsordnung beim KV-Sekretariat zu hinterlegen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Aktivitates sind verpflichtet,

a) zu Beginn des zweiten Semestermonats einen Kurzbericht und ein Semesterprogramm,

b) zum Ende des Semesters einen Schlussbericht und ein Mitgliederverzeichnis nach dem vom KV-Rat jeweils vorgeschriebenen Muster einzusenden.

(3) Die Altherrenvereine sind verpflichtet zur laufenden Mitteilung von Anschriftenänderungen ihrer Mitglieder. (4) Die Zusammenschlüsse sind zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen im Vorstand verpflichtet. Die Ortszirkel sollen ferner Änderungen in den Personalien ihrer Mitglieder bekannt geben. (5) Drucksachen und Rundschreiben sind dreifach einzusenden. (6) Über die in § 18 Abs. 4 KVS auferlegte Verpflichtung zur Vorlage von Erfahrungsberichten und die in Abs. 1–5 dieser Bestimmung niedergelegten Meldepflichten hinaus sind alle Mitglieder, Zusammenschlüsse sowie Organe und Einrichtungen des KV verpflichtet, Anfragen des KV-Rates und des KV-Sekretariates unverzüglich zu beantworten. Das gleiche gilt für die Aktivitates hinsichtlich der Anfragen des Vorortspräsidiums und für die Altherrenvereine hinsichtlich der Anfragen des Vorstandes des Altherrenbundes. § 2 Die Meldepflichten sind gegenüber dem KV-Sekretariat zu erfüllen. § 3 Die Meldepflichten sind Verpflichtungen gemäß [[Satzung (KV)#__16_Bu%DFgeldStrafen|§ 16 Abs. 1 KVS]].

B. Verfahrensvorschriften für die Organe und Einrichtungen

1. Allgemeine Vorschriften

§ 4 Die Verhandlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden der Versammlung. § 5 (1) Wird ein Verhandlungsleiter aus der Mitte der Versammlung gewählt, so genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Verhandlungsleiter wird ohne Aussprache gewählt. (2) Die Versammlung kann einen lt. § 5 Abs. 1 gewählten Verhandlungsleiter dadurch abberufen, daß sie mit 2/3-Mehrheit einen Nachfolger für ihn wählt. § 6 Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort nach einer Rednerliste. § 7 (1) Außerhalb der Rednerliste soll dem Antragsteller und dem Berichterstatter das Wort erteilt werden. (2) Nach dem Aufruf zu einer Abstimmung kann das Wort zu diesem Verhandlungsthema nicht mehr erteilt werden. (3) Das Wort zu einer persönlichen Erklärung ist nach Beendigung der Abstimmung zu erteilen. (4) Stehen mehrere Verhandlungsgegenstände innerhalb eines Tagesordnungspunktes in einem sachdienlichen Zusammenhang, so können diese zusammen aufgerufen und beraten werden. § 8 (1) Das Wort zur Geschäftsordnung ist sofort im Anschluss an eine abgeschlossene Wortmeldung zu erteilen. Mehr als zwei Meldungen zur Geschäftsordnung hintereinander sind nicht zugelassen. Dem Redner ist das Wort zu entziehen, falls er zur Sache spricht. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

  1. Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit.

  2. Antrag auf Vertagung, wobei angegeben werden muss, auf welchen Zeitpunkt vertagt werden soll.

  3. Antrag auf Absetzung.

  4. Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss.

  5. Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung.

  6. Antrag auf Schluss der Rednerliste.

(3) Anträge nach Nr. 3 und 5, die von einem Redner gestellt werden, der zuvor bereits zur Sache gesprochen hat, gelten als nicht gestellt und sind nicht zu behandeln. Dies gilt nicht, falls jeder Versammlungsteilnehmer zu diesem Tagessordnungspunkt bereits zur Sache gesprochen hat. (4) Erhebt sich nach Stellung eines Antrages zur Geschäftsordnung keine Gegenrede, so gilt der Geschäftsordnungsantrag als angenommen. Erhebt sich Gegenrede, die nicht begründet werden muss, so wird ohne Debatte über den Antrag zur Geschäftsordnung abgestimmt. (5) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird der Reihenfolge nach Abs. 2 Ziff. 1–6 abgestimmt. (6) Wird ein Antrag zu Abs. 2 Ziff. 2 angenommen, so bleibt, falls während der gleichen Tagungsperiode weiterberaten wird, die bestehende Rednerliste gültig. § 9 Die Redezeit kann unter Beachtung der Grundsätze der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit begrenzt werden. § 10 (1) Der Verhandlungsleiter kann Teilnehmern der Versammlung Ordnungsrufe erteilen, wenn sie den Gang der Verhandlung stören. Der Ordnungsruf ist in das Protokoll aufzunehmen. (2) Beim dritten Ordnungsruf kann der Verhandlungsleiter den Teilnehmer bis zu einem Verhandlungstag von der Verhandlung ausschließen. (3) Über einen Einspruch des Betroffenen entscheidet die Versammlung mit 2/3-Mehrheit ohne Aussprache. § 11 (1) Streitigkeiten über die Geschäftsordnung entscheidet der Verhandlungsleiter. (2) Der Auslegung der Geschäftsordnung durch den Verhandlungsleiter kann die Versammlung mit 2/3- Mehrheit widersprechen. § 12 Will sich der Verhandlungsleiter an der Debatte zur Sache beteiligen, so hat er während dieser Zeit die Verhandlungsleitung an seinen Vertreter abzugeben. § 13 Über die Verhandlungen sind innerhalb von 8 Wochen Ergebnisniederschriften zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse und die Stimmverhältnisse wiedergeben. Die Niederschriften sind vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind den Kartellvereinen und Ortszirkeln unverzüglich zu übersenden. Außerdem sind die Kartellangehörigen entweder durch Abdruck der Beschlüsse oder über redaktionelle Berichterstattung in den Akademischen Monatsblättern zu informieren. § 14 (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind nach Zugang beim KV-Rat einzulegen. Wird Einspruch erhoben, sind der Verhandlungsleiter und der Schriftführer vom KV-Rat zu Stellungnahmen aufzufordern. (2) Sie geben entweder dem Einspruch statt oder lehnen ihn ab. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so entscheidet die nächste Versammlung über den Einspruch.

2. Beschlussfähigkeit

§ 15 Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. Stimmen in einer Versammlung Aktive und Alte Herren getrennt ab, ist Satz 1 jeweils auf Aktive und Alte Herren gesondert anzuwenden. § 16 (1) Die Beschlussfähigkeit einer jeden Versammlung ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. (2) Ist die Beschlussfähigkeit festgestellt, so bleibt die Versammlung beschlussfähig, bis auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Ein solcher Antrag ist nur unmittelbar vor Abstimmung zulässig. (3) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so sind die Verhandlungen sofort zu beenden. § 17 (1) Wird die Versammlung frühestens zum nächsten Tag, spätestens innerhalb eines Monats zum zweiten Mal über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gegeben. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. (2) Abs. 1 gilt nicht bei Anträgen, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes zum Ziele haben.

3. Abstimmungen und Wahlen

§ 18 Für die Abstimmungen gilt: Weitergehende oder Gegenanträge sind vor den Hauptanträgen zu behandeln. Im Zweifelsfalle entscheidet die Verhandlungsleitung über die Reihenfolge endgültig. § 19 (1) Auf Antrag von 1/5 der Versammlung findet namentliche oder geheime Abstimmung statt. (2) Namentliche Abstimmung geht vor geheimer Abstimmung. (3) Namentliche oder geheime Abstimmungen sind über Anträge zur Geschäftsordnung, über Aufhebung von Maßnahmen des Verhandlungsleiters und über Entlastungen nicht zulässig. § 20 (1) Wird bei Wahlen mehr als ein Amt durch einen Wahlgang besetzt, so hat jeder Wahlberechtigte nur so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind; er muss aber mindestens die Hälfte der Stimmen abgeben. (2) Der Verhandlungsleiter gibt vor Eröffnung der Abstimmung die Mindest- und die Höchstzahl der abzugebenden Stimmen bekannt. (3) Stimmenhäufung ist unzulässig. (4) Die Wahl des Vorsitzenden des KV-Rates ist geheim und ohne Unterbrechung durchzuführen. Eine Personaldebatte, die auf Antrag eines Mitgliedes der Vertreterversammlung stattfindet, ist nur vor dem ersten Wahlgang zulässig. Stimmzettel, die den Namen eines Kandidaten enthalten, der der Vertreterversammlung nicht vorgeschlagen worden ist, sind ungültig.

4. Besondere Vorschriften

a) Vertreterversammlungen § 21 Die Vertreter der Kartellvereine und Ortszirkel haben ihre Stimmberechtigung durch ein Wahlprotokoll oder eine Vertretervollmacht nachzuweisen. Auf Vertreter, die dem KV-Sekretariat rechtzeitig gemeldet worden sind, ist Satz 1 nicht anzuwenden. b) Hauptausschuss § 22 Für den Hauptausschuss gelten die Vorschriften der Satzung und Geschäftsordnung über die Vertreterversammlung entsprechend. Abweichend von § 15 ist der Hauptausschuss beschlussfähig, wenn 3/4 seiner zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend sind. c) Aktiventag § 23 (1) Der Aktiventag wählt zwei Verbindungsleute zum Altherrentag, wenn Aktiven- und Altherrentag in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang tagen. (2) Einer der Verbindungsleute soll stets beim Altherrentag anwesend sein. (3) Die Verbindungsleute haben Beschlüsse des Altherrentages sofort dem Aktiventag bekannt zu geben. § 24 (1) Vor der Wahl des Vorortes findet eine Kandidatenbefragung und/oder eine Personaldebatte statt, wenn es 1/5 der Mitglieder des Aktiventages verlangt. (2) Kandidaten können sich gegenseitig nicht befragen. § 25 Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Vertreterversammlung entsprechend. d) Altherrentag § 26 Für den Altherrentag gelten die Vorschriften über die Vertreterversammlung und den Aktiventag entsprechend. e) Ortskartellverband § 26a (1) Der Vorstand des Ortskartellverbandes wird von der Versammlung (§ 28 Abs. 2 KVS) möglichst auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er vertritt den Ortskartellverband nach außen. (2) Die Versammlung (§ 28 Abs. 2 KVS) wird vom Vorstand einberufen und von seinem Vorsitzenden geleitet. Sie ist in jedem Semester wenigstens einmal einzuberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Aktivitates die Einberufung unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes fordert. f) Schriftliches Verfahren § 27 (1) Liegt ein Antrag vor, über den im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll ([Satzung (KV)#_35_Beschlie%DFende_Organe|§ 35 Abs. 4 KVS]), so bestimmt der KV-Rat den Beginn und das Ende der Abstimmungszeit. Die Abstimmungszeit darf nicht in den Semesterferien liegen. Zwischen Beginn und Ende der Abstimmungszeit muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. (2) Die Abstimmungsunterlagen sind durch Brief zuzusenden. Sie sind an das KV-Sekretariat mit Brief zurückzusenden. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe zur Post am letzten Tag der Abstimmungszeit. Es gilt das Datum des Poststempels. (3) Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm die Mehrheit der eingegangenen Antworten zugestimmt hat, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

C. Schlussvorschriften

§ 28 Änderungen der Geschäftsordnung können durch die Vertreterversammlung oder den Hauptausschuss vorgenommen werden. § 29 Die vorstehende Fassung dieser Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Fassungen außer Kraft.

siehe auch