Gerichtsordnung (KV)
Gerichtsordnung des KV (KVGerO)
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Die Gerichtsbarkeit innerhalb des KV wird durch das Kartellgericht ausgeübt.
§ 2 Der KV-Gerichtsbarkeit sind alle Mitglieder des KV unterworfen. Gleiches gilt für Inhaber eines Amtes im KV.
§ 3 (1)Der Sache nach erstreckt sich die KV-Gerichtsbarkeit
a) auf alle Verstöße gegen Bestimmungen der Satzung und der Rechtsordnungen des KV sowie gegen Einzelanordnungen von Organen des KV, die eine disziplinäre Ahndung zur Folge haben können;
b) auf die Schlichtung von oder die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Organen bzw. Einrichtungen des KV und deren Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern des KV mit Organen und Einrichtungen des KV bzw. deren Mitgliedern sowie von Mitgliedern des KV untereinander, sofern der Streit mit dem Mitgliedschaftsverhältnis in einem regen, unmittelbaren Zusammenhang steht;
c) auf die Entscheidung über die Auslegung der Satzung und der Rechtsordnungen des KV;
d) auf die Entscheidung über die Gültigkeit von Beschlüssen der beschließenden Organe;
e) auf eigene Angelegenheiten der Kartellvereine (§ 7 Abs. 2 der KVSatzung) und der Zusammenschlüsse als Berufungsgericht, soweit deren Satzungen eine Berufung an das Kartellgericht zulassen;
f) auf alle durch die Satzung dem Kartellgericht zugewiesenen Fälle (§§ 14, 15, 16 KVS).
II Sitz des Gerichts
§ 4 (1)Sitz des Kartellgerichts ist der Sitz des KV.
(2)Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Kartellgerichts obliegen dem KV-Sekretariat.
III Zusammensetzung des Gerichts
§ 5 (1)Das Gericht besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Stellvertretern. Sie müssen Mitglieder von Kartellvereinen (§ 17 ZiV. 1 KVS) sein und dürfen keinem Organ und keiner anderen Einrichtung des KV angehören.
(2)Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen, werden von der Vertreterversammlung, je zwei Mitgliedern und deren Stellvertreter vom Aktiventag und Altherrentag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (§ 33 Abs. 1 KVS).
(3)Wiederwahl ist zulässig.
§ 6 (1)Die Richter sind unabhängig, an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2)Die Ablehnung des Kartellgerichts als ganzen Spruchkörper ist unzulässig; ein entsprechendes Ablehnungsgesuch ist unbeachtlich.
(3)Ist ein Richter selbst am Verfahren beteiligt oder ist er mit einem Beteiligten verwandt oder verschwägert oder steht er zu einem Beteiligten in einem bundesbrüderlichen Verhältnis, so ist er von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Liegen bei einem Richter wie auch seinem Stellvertreter Hintergründe vor, so bleibt das bundesbrüderliche Verhältnis außer Betracht.
(4)Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag entscheidet das Kartellgericht, wobei an die Stelle des abgelehnten Richters sein Stellvertreter tritt.
IV Verfahren bis zum Erlaß des Urteils
§ 7 (1)Das Kartellgericht wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.
(2)Antragsberechtigt sind nur Mitglieder, Zusammenschlüsse, Organe und Einrichtungen des KV sowie in Fällen des § 3 e) die Beteiligten der 1. Instanz.
(3)Der schriftliche Antrag muß die Gründe und die Beweismittel bezeichnen.
§ 8 (1)Ist der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so hat ihn der Vorsitzende ohne Hauptverhandlung und ohne Zuziehung von Beisitzern durch schriftlichen Bescheid zurückzuweisen.
(2)Wegen Fristversäumnisse oder Formverletzungen soll der Antrag nur zurückgewiesen werden, wenn er einen leichteren Fall betrifft oder das Versäumnis auf grobem Verschulden des Antragstellers beruht.
(3)Der Antragsteller ist vorher durch einen Bescheid des Vorsitzenden auf die Bedenken gegen das Antragsbegehren hinzuweisen; eine Entscheidung darf erst nach Ablauf von zwei Wochen ergehen.
(4)Gegen den den Antrag zurückweisenden Bescheid ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet das Kartellgericht endgültig.
§ 9 (1)Ist der Antrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so übersendet der Vorsitzende dem Antragsgegner den Antrag in Abschrift mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb von zwei Wochen.
(2)Der Vorsitzende soll das Verfahren soweit fördern, daß möglichst in einer mündlichen Verhandlung eine Schlichtung oder Entscheidung des Streites möglich ist. In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Kartellgerichts einzelne Beweise erheben. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die in der mündlichen Verhandlung zu verlesen ist.
§ 10 (1)Das Kartellgericht entscheidet in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung.
(2)Im Einverständnis der Beteiligten, das schriftlich zu erklären ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
§ 11(1) Der Vorsitzende bestimmt im Benehmen mit den Beisitzern Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung des Kartellgerichts.
(2) Die mündliche Verhandlung soll nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten stattfinden.
(3) Zu den mündlichen Verhandlungen des Kartellgerichts sind die Beteiligtensowie erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu laden.
(4) Die Ladung soll durch eingeschriebene Briefe erfolgen. Es ist eine Ladungsfristvon mindestens zwei Wochen einzuhalten.
§ 12(1)Die Beteiligten können sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Kartellangehörige vertreten lassen.
(2)Bevollmächtigter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der vertretungsberechtigte Vorstand des Mitglieds oder des Zusammenschlusses.
(3)Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen eines Beteiligten bleibt bestehen, wenn diese angeordnet ist. Sind Beteiligte nicht erschienen und auch nicht vertreten, so entscheidet das Kartellgericht nach Lage der Akten.
§ 13 (1)Die Belange des KV vor dem Kartellgericht werden durch einen nach § 61 Abs. 1 KVS von der Vertreterversammlung bestellten Beauftragten wahrgenommen.
(2)In Fällen nach § 3 e) können die betroVenen Kartellvereine oder Zusammenschlüsse beigeladen werden.
§ 14 (1)Das Kartellgericht muß darauf achten, daß jedem Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens das rechtliche Gehör gewährt wird. Den Beteiligten sind die gegnerischen Erklärungen und Anträge in Abschrift zu übermitteln.
(2)Nach Abschluß der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach einer Beweisaufnahme, muß dem Antragsteller und Antragsgegner Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung gegeben werden. Dies gilt auch im schriftlichen Verfahren.
(3)Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht, so darf das Kartellgericht annehmen, daß der Beteiligte weitere Erklärungen nicht abzugeben habe.
§ 15 (1)Unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 14) bestimmt das Kartellgericht das Verfahren nach freiem Ermessen, soweit nicht diese Gerichtsordnung entgegenstehende Bestimmungen enthält.
(2)Das Kartellgericht ist in bezug auf die Ermittlung von Tatsachen und die Erhebung von Beweisen an Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Es kann nach seinem Ermessen Zeugen und Sachverständige vernehmen oder Beweise auf andere Art erheben.
§ 16 Die mündlichen Verhandlungen vor dem Kartellgericht sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Über die Zulassung von nichtkartellangehörigen Personen entscheidet das Kartellgericht nach freiem Ermessen.
V Urteil
§ 17 (1)Nach Schluß der Hauptverhandlung entscheidet das Kartellgericht in geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit.
(2)Das Urteil ist den Beteiligten unter Angabe der wesentlichen Gründe bekanntzugeben. Die Bekanntgabe wird, sofern in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt worden ist, durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Das gleiche gilt, wenn mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden worden ist.
(3)Das Urteil ist auch dem Kartellverein oder Zusammenschluß zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten worden ist ([§ 3 e] KVGerO).
§ 18 Die Entscheidungen des Kartellgerichts sind endgültig.
VI Kosten des Verfahren
§ 19 (1)Die Entscheidung des Kartellgerichts hat eine Bestimmung zu enthalten, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
(2)Die Kosten fallen dem unterlegenen Beteiligten zur Last.
(3)Bei teilweisem Unterliegen sind die Kosten angemessen zu verteilen.
(4)Das Kartellgericht kann, wenn es der Billigkeit entspricht, die Kosten auch dem KV auferlegen.
§ 20(1)Die Höhe der Kosten ist in der Entscheidung festzusetzen.
(2)Zu den Kosten des Verfahrens gehören die notwendigen Auslagen der Mitglieder und der Geschäftsstelle des Kartellgerichts.
(3)Sonstige notwendige Auslagen, insbesondere der Zeugen, werden nur auf Antrag ersetzt.
(4) Kosten und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes werden nicht erstattet.
§ 21 Das Kartellgericht kann schon im Vorbereitungsverfahren von sich aus oder auf Antrag eines Beteiligten die Durchführung des Verfahrens oder bestimmter Verfahrenshandlungen (z. B. Ladungen von Zeugen und Sachverständigen) von der Hinterlegung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.
VII Vollstreckung
§ 22(1)Die Vollstreckung der Entscheidungen des Kartellgerichts obliegt dem KV-Rat.
(3)Mißbilligungen, Verweise und Rügen des Kartellgerichts werden vor der Vertreterversammlung ausgesprochen.
(4)Geldstrafen werden durch den KV-Rat eingezogen. Das gleiche gilt von den Kosten des Verfahrens.
VIII Schlußvorschriften
§ 23 Die Akten des Kartellgerichts sind nach Erledigung des Verfahrens an das KV-Sekretariat zu senden und dort in das Archiv des KV zu nehmen.
§ 24(1)Diese Gerichtsordnung tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten die bisherige Gerichtsordnung sowie alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.