Beschlussfähigkeit
Gemäß §19 der Vereinsordnung ist der Convent beschlussfähig wenn:
a) er ordnungsgemäß geladen ist und 40% der stimmberechtigten Angehörigen der Aktivitas mit Ausnahme der e.l.’er erschienen sind.
Als Ladung gilt die Ankündigung im Semesterprogramm oder am Schwarzen Brett.
Inaktive und Beurlaubte sind besonders zu benachrichtigen.
b) im Falle des § 17 b (in den Semesterferien), wenn alle Angehörigen der Aktivitas, von denen bekannt ist, dass sie sich zur Zeit in Westfalen aufhalten, benachrichtigt worden sind und die Hälfte der in Münster anwesenden Angehörigen der Aktivitas erschienen sind.
Anmerkungen
Für den AC sind alle Füchse, Verkehrsgäste und Burschen, inklusive der inaktiven und beurlaubten zu zählen, die zum Zeitpunkt des Conventes in loco sind. Davon müssen mindest 40% (abgerundet) zum Zeitpunkt der Bestimmung der Beschlussfähigkeit -üblicherweise TOP I der Tagesordnung- anwesend sein. Danach ist unerheblich, ob einzelne Aktive den Convent verlassen. Er bleibt beschlussfähig, solange niemand einen erneuten Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit stellt. Der Antrag zur Feststellung der Beschlussfähigkeit ist ein Antrag zur Geschäftsordnung (GO-Antrag). Als solcher wird er unverzüglich, also unabhängig einer etwaigen Rednerliste behandelt. Falls es keine Gegenrede gibt, gilt der Antrag ohne Abstimmung als angenommen. Bei einer Gegenrede (auch bei einer formalen) wird normal abgestimmt.
Für den BC gilt oben Genanntes entsprechend, außer das selbstverständlich nur die stimmberechtigten Burschen i.l. bei der Feststellung berücksichtigt werden.