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Drubbel (Satzung)

Satzung des "Ortszirkel Drubbel Münster im KV" zu Münster (Westf.)

§ 1 Der Ortszirkel Münster im Kartellverband katholischer deutscher Studentenvereine (KV) ist eine Vereinigung von Kartellangehörigen (Alte Herren und Aktive) mit erstem Wohnsitz in Münster (Westf.). Er führt die Bezeichnung:

Ortszirkel Drubbel Münster im KV zu Münster (Westf.)

unter Fortsetzung der Tradition des früheren "Altherrenzirkel Drubbel im Altherrenbund des KV zu Münster", dessen Gründung auf das Jahr 1877 zu beziehen ist.

§ 2 Zweck des "Ortszirkel Drubbel Münster im KV" zu Münster (Westf.) ist die Pflege der kartellbrüderlichen Verbundenheit, die Entwicklung gesellschaftspolitischer, kirchenpolitischer und bildungspolitischer Aktivitäten und die Sorge für die Weiterbildung seiner Mitglieder in diesen Bereichen.

§ 3/1 Mitglied des Ortszirkels ist jeder Kartellangehörige mit erstem Wohnsitz in Münster (Westf.). Kraft dieser Mitgliedschaft ist er verpflichtet, sich bei dem Vorstand des Ortszirkels unter Nachweis der KV-Zugehörigkeit anzumelden. Kartellbrüder, die in der engeren Umgebung der Stadt Münster ihren ersten Wohnsitz haben, können auf Antrag Mitglied werden, soweit in ihrem Wohnort kein Ortszirkel besteht.

§ 3/2 Die Mitglieder des bisherigen "Altherrenzirkel Drubbel im AHB des KV" sind ohne weiteres Mitglieder des Ortszirkels.

§ 3/3 Verbandsfreunde (Vbf) können nach Maßgabe des § 24 der Satzung des KV aufgenommen werden. Über die Aufnahme als Verbandsfreund in den Ortszirkel entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Zustimmung des KV-Rates ist schriftlich einzuholen.

§ 4/1 Die Mitglieder des Ortszirkels sind verpflichtet, den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Kartellangehörige des Aktivenbundes sind beitragsfrei.

§ 4/2 Über Befreiungs- oder Ermäßigungsanträge entscheidet der Vorstand des Ortszirkels.

§ 5 Die Mitgliedschaft im 'Ortszirkel erlischt:

a) durch Aufgabe des ersten Wohnsitzes in Münster (Westf.),

b) durch Tod,

c) durch Verlust der Zugehörigkeit zum KV,

d) durch begründeten Ausschluß, der von der Mitgliederversamm lung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen ist.

§ 6 Organe des "Ortszirkel Drubbel Münster im KV" zu Münster (Westf.) sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung als oberstes Beschlußorgan des Ortszirkels.

§ 7/1 Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden, der Mitglied eines Altherrenvereins sein muß,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassenwart,

e) einem ortsansässigen Kartellangehörigen des Aktivenbundes.

§ 7/2 Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus die Erweiterung, Ergänzung oder Zusammensetzung des Vorstandes bestimmen.

§ 8/1 Der Vorstand vertritt und leitet den Ortszirkel. Er wird jeweils für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Rechtsverbindliche Erklärungen werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und durch ein weiteres Vorstandsmitglied abgegeben.

§ 8/2 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach einer Einladung, die nicht weniger als eine Woche vorher den Vorstandsmitgliedern zugegangen sein muß, mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 8/3 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8/4 Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung (§ 9/1) einen Rechenschaftsbericht und Kassenbericht als Jahresbericht vorzulegen.

§ 8/5 Zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung.

§ 9/1 Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand des Ortszirkels grundsätzlich als Jahreshauptversammlung während der Semesterferien zwischen Winter- und Sommer-Semester — und in jedem anderen etwa erforderlich werdenden Falle — hierzu mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

§ 9/2 Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ausgenommen Beschlüsse nach § 3/4, § 5/d und § 11 dieser Satzung. Bei der Wahl des Vertreters zum Altherrentag des KV haben die Kartellangehörigen des Aktivenbundes kein Stimmrecht, ebenso nicht bei der Festsetzung des Beitrages.

§ 9/3 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 10 Das Geschäftsjahr des Ortszirkels endet jeweils am 15. März.

§ 11 Diese Satzung tritt am 26. März 1973 in Kraft. Für Satzungsänderungen und Satzungsergänzungen ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich.

siehe auch

Ortszirkel Drubbel

KVM

Ortszirkel

Dies ist die Satzung des Ortszirkels Drubbel von 1977, wie abgedruckt in der Festschrift anlässlich seines 100jährigen Bestehens