Geschäftsordnung
I. Leitung des Conventes
§ 1 [Eröffnung und Schließung des Conventes]
1 Der Senior eröffnet, leitet und schließt den Convent. 2 Er stellt die Beschlussfähigkeit fest, wenn die Voraussetzungen des § 19 der Vereinsordnung des aktiven Vereins vorliegen. 3 Der Convent gilt dann so lange als beschlussfähig, bis seine Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. 4 Zu Beginn verliest er die von ihm aufgestellte Tagesordnung; diese soll einige Tage vorher am Schwarzen Brett oder auf anderem geeigneten Wege bekannt gemacht werden. 5 Bei Widerspruch entscheidet der Convent über die Tagesordnungspunkte und ihre Reihenfolge.
§ 2 [Verlesung und Genehmigung des Protokolls]
1 Zu Beginn des Conventes wird das Protokoll des vorhergehenden Conventes vom Schriftführer verlesen. 2 Der Convent kann Änderungen des Protokolls verlangen. 3 Tut er dies nicht, so ist es zu genehmigen.
§ 3 [Rechte des Seniors]
Der Senior hat das Recht:
a) das Wort zu erteilen und zu entziehen,
b) Ordnungsverweise zu erteilen,
c) "Stangen Satz“ zu verhängen,
d) ein Mitglied wegen fortgesetzter Störung der Verhandlung oder wegen unpassenden Benehmens vom Convent zu verweisen,
e) nach jedem Redner das Wort zu ergreifen.
II. Anträge
§ 4 [Form]
Anträge müssen positiv gefasst werden.
§ 5 [Anträge zur GO]
(1) Als Anträge zur Geschäftsordnung gelten:
a) Antrag auf Schluss der Rednerliste,
b) bei Fehlen einer Rednerliste: Antrag auf Schluss der Debatte,
c) Übergang zur Tagesordnung,
d) Antrag auf Vertagung der Verhandlung,
e) Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
f) Antrag auf Vertagung des Convents.
(2) 1 Ein Antrag zur GO kann durch das Heben beider Hände kenntlich gemacht werden. 2 Der Antragsteller wird gehört, sobald der gegenwärtige Redner geendet hat. (3) 1 Im Anschluss an einen Antrag zur GO wird sofort hierzu eine Pro- und eine Contra-Stimme gehört. 2 Anschließend wird sofort über den Antrag zur GO abgestimmt. 3 Als Contra-Stimme gilt auch die bloße Äußerung einer Gegenstimme ohne Begründung (formale Gegenrede). 4 Wird keine Contra-Stimme geäußert, gilt der Antrag als angenommen. (4) Die Vertagung der Verhandlung kann nur mit derselben Mehrheit beschlossen werden, die für die Annahme des zur Verhandlung stehenden Antrags erforderlich wäre.
§ 7 [Rücknahme eines Antrags]
Ein Antrag kann nur bis zum Beginn der Abstimmung zurückgenommen werden.
§ 8 [Änderung von Conventsbeschlüssen]
1 Conventsbeschlüsse, für die eine qualifizierte Mehrheit nötig wäre, können nur mit der in dieser Vereins- oder Geschäftsordnung vorgesehenen, nächsthöheren Mehrheit abgeändert werden: 2/3, 3/4, 4/5, … 2 Beschlüsse zur Änderung der Vereins- oder Geschäftsordnung werden davon nicht betroffen.
III. Debatte
§ 9 [Reihenfolge der Redner]
Nach Eröffnung der Debatte über einen Antrag durch den Senior erhält zunächst der Antragsteller bzw. Berichterstatter das Wort zur Begründung, hierauf die übrigen in der Reihenfolge ihrer Meldung.
§ 10 [Rednerliste]
Auf Verlangen ist eine Rednerliste zu führen.
§ 11 [Worterteilung außerhalb der Rednerliste]
Außerhalb der Rednerliste erhält das Wort jedes Mitglied:
a) zur Geschäftsordnung,
b) zur Fragestellung und direkten Beantwortung,
c) zur Berichtigung unrichtig angeführter Tatsachen.
§ 12 [Persönliche Bemerkungen]
Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Erledigung der Tagesordnung erteilt.
IV. Abstimmung
§ 13 [Öffentlichkeit]
1 Im allgemeinen ist die Abstimmung öffentlich. 2 Sie erfolgt durch Handaufheben. 3 Sie kann, wenn kein Stimmberechtigter etwas anderes verlangt, durch beifälliges Klopfen (per acclamationem) erfolgen.
§ 14 [Geheime Abstimmung]
Bei Exklusion, Dimission, Wahl oder Entlastung, sowie auf Verlangen erfolgt stets geheime Abstimmung.
§ 15 [Durchführung]
Geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
§ 16 [Notwendige Mehrheit]
1 Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. 2 Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 17 [Stimmenthaltungen]
1 Stimmenthaltungen werden als nicht vorhandene Stimmen gewertet. 2 Die Beschlussfähigkeit wird dadurch nicht beeinträchtigt.
§ 18 [Reihenfolge bei mehreren Anträgen]
1 Bei mehreren Anträgen über denselben Verhandlungspunkt muss über denjenigen zuerst abgestimmt werden, durch den sich die anderen erledigen. 2 Im Zweifel bestimmt der Senior die Reihenfolge. 3 Bei Widerspruch zu dessen Entscheidung entscheidet der Convent.
V. Wahl und Entlastung
§ 19 [Reihenfolge]
Die Wahl der Chargen findet in der durch die Vereinsordnung vorgeschriebenen Reihenfolge statt.
§ 20 [Wahl der Chargen]
1 Die Vorstandsmitglieder werden für das folgende Semester gewählt. 2 Jeder Gewählte ist zur Annahme der Charge verpflichtet. (2)1 Neumitglieder der Aktivitas können in außergewöhnlichen Situationen in eine Charge gewählt werden. 2 Die Wahl gilt als Vollaufnahme des Neumitglieds im Sinne des § 4 VO. 3 Erforderlich ist eine 3/4-Mehrheit.
§ 21 [Art der Chargenwahl]
(1) 1 Die Art der Chargenwahl ist folgende: 2 Jedes zum Besuch des BC berechtigte Mitglied hat das Recht, einen Bundesbruder zur Wahl vorzuschlagen. 3 Die Vorgeschlagenen müssen die Kandidatur vor der Wahl annehmen. 4 Wird ein Neumitglied vorgeschlagen, muss der BC den Wahlvorschlag mit der Mehrheit des § 20 Abs. 2 S. 3 zulassen; für die Wahl gelten dann die Mehrheiten des § 22. 5 Eine Ablehnung ist nur aus triftigen Gründen, die der BC anerkennen muss, möglich. 6 Über die Kandidaten wird in deren Abwesenheit verhandelt. 7 Jeder Kandidat ist berechtigt, an der Verhandlung über ein von ihm vorgeschlagenes Mitglied teilzunehmen. 8 Diesen Wunsch hat er vor dem Hinausgehen bekanntzugeben. (2) Eine in Abwesenheit gewählte Charge hat das Recht, die Wahl unter Angabe von triftigen Gründen, die der BC anerkennen muss, abzulehnen.
§ 22 [Wahlverfahren]
1 Die Wahl erfolgt geheim und einzeln; es ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. 2 Ergibt der zweite Wahlgang keine 2/3-Mehrheit für einen Kandidaten, so gilt der Kandidat als gewählt, der im nächsten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 23 [Conventsleiter bei Entlastung]
Zur Durchführung der Entlastung wird ein Conventsleiter gewählt.
§ 24 [Berichterstatter]
Auf dem letzten Convent vor dem Entlastungsconvent wird ein Ausschuss gewählt, dessen Mitglieder je einen Bericht über die zu entlastende Charge abgeben.
§ 25 [Verfahren der Entlastung]
1 Die Entlastung erfolgt einzeln. 2 Der Conventsleiter hat der betreffenden Charge eine Zusammenfassung der in deren Abwesenheit vom BC vorgetragenen Kritik mitzuteilen und das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben.
§ 26 [Ausnahmefälle der Entlastung]
(1) Damensenior und Kassierer werden in Ausnahmefällen auf dem ersten BC des nächsten Semesters entlastet. (2) Eine Charge kann während des Semesters nur mit 2/3-Mehrheit abberufen werden. (3) Eine Charge kann bei überdurchschnittlichen Leistungen „mit Lob und Ehre“ entlastet werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 27 [Inkrafttreten]
Die Geschäftsordnung tritt mit der Annahme der Vereinsordnung in Kraft.