Vereinsordnung
I. Mitgliedschaft
§ 1 [Arten der Mitgliedschaft]
Der Verein unterscheidet folgende Mitglieder:
- Angehörige der Aktivitas
a) aktive Mitglieder der Aktivitas
b) Neumitglieder der Aktivitas
c) beurlaubte Mitglieder der Aktivitas
d) inaktive Mitglieder der Aktivitas
- Angehörige der Altherrenschaft
a) Alte Herren (A-Philister, B-Philister)
b) Ehrenmitglieder
c) Ehrenphilister
§ 1a
1 Verkehrsgäste im Sinne von § 3 VO sind nicht Mitglieder im Sinne von § 1 VO in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 der Satzung Markomanniae. 2 Sie genießen einen Sonderstatus. 3 Im weiteren gilt § 3 VO.
§ 2 [Rezeption]
(1) Der BC entscheidet über den Antrag eines Gastes auf Aufnahme als Neumitglied (Rezeptionsgesuch). (2) 1 Der FM erhält für die Dauer seiner Amtszeit das Recht, Rezeptionsgesuche verbindlich anzunehmen. 2 Davon ausgenommen sind Rezeptionsgesuche von Kartellbrüdern und Gästen, die nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Satz 1 der Satzung Markomanniae erfüllen. 3 Der auf die Aufnahme durch den FM unmittelbar folgende ordentliche BC kann die Annahme widerrufen; Absatz 5 ist nicht anzuwenden. (3) 1 Der BC kann einen Gast auffordern, bis zum nächsten ordentlichen BC ein Rezeptionsgesuch zu stellen. 2 Stellt der Gast daraufhin ein Rezeptionsgesuch, wird er ohne weiteres Verfahren Neumitglied des KStV Markomannia. (4) Für Entscheidungen des BC nach Maßgabe dieses Paragrafen ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. (5) 1 Die Enthaltungen dürfen die Zahl der abgegebenen Stimmen nicht erreichen, andernfalls gilt die Abstimmung als vertagt. 2 Die Abstimmung über Anträge kann nur zweimal wiederholt werden. (6) Rezeptionsgesuche bedürfen der Schriftform.
§ 3 [Verkehrsgäste]
(1) 1 Freunde und Förderer des Vereins können ausnahmsweise zu Verkehrsgästen erklärt werden. 2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Neumitglieder mit Ausnahme
a) der Wählbarkeit in den Vorstand
b) dem Führen von Zirkel und Farben des KStV Markomannia
(2) Zur Erklärung zum Verkehrsgast ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. (3) § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 3-7 VO finden keine Anwendung.
§ 4 [Promotion]
(1) 1 Neumitglieder der Aktivitas, die nicht schon einer anderen KV-Korporation angehören, verbringen eine Fuchsenzeit von sechs Semestermonaten im Verein. 2 Die Probezeit kann auf Antrag auf bis zu drei Semestermonate verkürzt werden, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt und das Neumitglied bereits die entsprechende persönliche Reife und Integration in den Verein aufweist. 3 Zeiten, in denen das Mitglied wegen eines Auslandsaufenthaltes, einer schweren Krankheit oder eines ähnlich schwerwiegenden Grundes nicht studieren konnte, sind nicht auf die Probezeit anzurechnen.
(2) Neumitglieder sind mit Ausnahme der Teilnahme am BC voll berechtigt und verpflichtet.
(3) 1 Nach Ablauf der Probezeit i.S.d. Abs. 1 soll der BC auf Antrag darüber abstimmen, ob das Neumitglied, gemessen an seiner persönlichen Reife und seiner Integration in den Verein, zur Burschenprüfung zugelassen wird. 2 Erforderlich ist eine 2/3-Mehrheit. 3 Wenn der Antrag nach Satz 1 nicht erfolgt oder die Mehrheit nach Satz 2 nicht erreicht wird, verlängert sich die Probezeit. 4 Sie endet spätestens vier Semester nach dem Tag, an dem das Neumitglied ein Receptionsgesuch gestellt hat; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Wurde das Neumitglied bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Burschenprüfung zugelassen, ist es ohne weiteres Verfahren freundschaftlich entlassen, wenn der BC sich nicht mit 3/4-Mehrheit für einen Verbleib des Neumitglieds in der Aktivitas für jeweils ein weiteres Semester ausspricht.
(4) 1 Die Prüfung findet vor einem Promotionsausschuss statt. 2 Der Promotionsausschuss besteht aus dem Senior, dem Fuchsmajor und zwei vom BC für ein Semester zu wählenden Beisitzern, die die Voraussetzungen für die Erklärung zum Inaktiver gem. § 7 Abs. 2 erfüllen. 3 Es können auch stellvertretende Mitglieder für den Promotionsausschuss gewählt werden.
(5) 1 Der BC stimmt nach dem Bericht des Promotionsausschusses über die Promotion ab, wenn das Neumitglied die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Satzung nachweisen kann. 2 Erforderlich ist eine 3/4-Mehrheit. 3 Das Recht des BC, eine Aussprache mit dem Neumitglied unmittelbar vor dem BC zu verlangen, bleibt unberührt.4 Wird die Mehrheit nach S. 2 nicht erreicht, sind die Prüfung und das in den Sätzen 1-3 geschilderte Verfahren binnen sechs Monaten zu wiederholen. 5 Wird die Mehrheit nach S. 2 auch nach wiederholter Prüfung nicht erreicht, ist das Neumitglied ohne weiteres Verfahren freundschaftlich zu entlassen, wenn der BC sich nicht mit 3/4-Mehrheit für einen weiteren Wiederholungsversuch, der binnen sechs Monaten zu erfolgen hat, ausspricht.
§ 5 [Leibverhältnis]
1 Einem Neumitglied wird nahegelegt, sich (als „Leibfuchs“) ein Mitglied („Leibbursch“) zu wählen und zu ihm ein Freundschaftsverhältnis anzustreben, welches das Mitglied auch seinerseits suchen sollte. 2 Das Freundschaftsverhältnis hat den Sinn, das Neumitglied in die Gemeinschaft einzuführen und insgesamt die Integration zu fördern.
§ 6 [Promotion von Kartellbrüdern]
Für die Aufnahme von Kartellbrüdern gelten die §§ 2 bis 4 entsprechend mit der Ausnahme, dass die Probezeit drei Semestermonate beträgt und über die Aufforderung zur Aussprache nicht abgestimmt wird.
§ 7 [Beurlaubung; Erklärung zum Inaktiven]
(1) 1 Mitglieder können durch Antrag an den ersten BC aus Studiengründen oder sonstigen wichtigen Gründen für jeweils ein Semester mit einfacher Mehrheit beurlaubt werden. 2 Der Antrag muss persönlich, in begründeten Ausnahmefällen schriftlich erfolgen. (2) 1 Mitglieder können durch Erklärung an den BC nach sechs Vereinssemestern inaktives Mitglied werden. 2 Ein Vorstandssemester wird nach erfolgreicher Decharge doppelt gezählt. 3 Zeiträume, für die Beurlaubungen ausgesprochen worden sind, werden nicht angerechnet.
§ 8 [Entlassung, Dimission, Exklusion]
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, freundschaftliche Entlassung, Dimission oder Exklusion. (2) 1 Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung an den BC aus dem Verein austreten, wenn keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. 2 Der Austritt wird erst nach drei Wochen wirksam. (3) 1 Durch BC-Beschluss kann ein Mitglied auch ohne seinen Antrag aus dem Verein entlassen werden, wenn es sich, insbesondere wegen Interesselosigkeit, nicht in den Rahmen der Gemeinschaft einfügt. 2 Zur freundschaftlichen Entlassung sind erforderlich
a) eine Lesung mit 3/4-Mehrheit auf dem BC, wenn das Mitglied die Hälfte seiner Probezeit (§ 4 Abs. 1) noch nicht vollendet hat,
b) sonst zwei Lesungen im Abstand von mindestens einer Woche mit jeweils 2/3-Mehrheit auf dem BC
(4) Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. (5) Wenn ein Bundesbruder sich unehrenhaft verhalten, gegen die Prinzipien erheblich verstoßen oder das Ansehen des Vereins schwer geschädigt hat, wird er aus dem Verein entlassen (Dimission). (6) Wenn ein Bundesbruder trotz Ermahnungen sich unehrenhaft verhalten, wiederholt gegen die Satzung, insbesondere gegen die Prinzipien, schwer verstoßen hat, wird er aus dem Kartellverband ausgeschlossen.
§ 9 [Dimission auf Zeit; Verfahren bei Dimission und Exklusion]
(1) Wenn in den Fällen des § 8 Abs. 4 und 5 bei Würdigung der Persönlichkeit des Bundesbruders und der besonderen Umstände der Tat zu erwarten ist, dass sich ein derartiges Vergehen nicht wiederholen wird, kann der Bundesbruder für eine bestimmte Zeit aus dem Verein entlassen werden (Dimission auf Zeit). (2) Zur Entscheidung über Dimission, Exklusion und Dimission auf Zeit sind zwei Lesungen im Abstand von mindestens einer Woche mit jeweils 2/3-Mehrheit, bei Exklusion 3/4-Mehrheit des BC erforderlich. 2 Hat die erste Lesung die erforderliche Mehrheit erbracht, verliert das betreffende Mitglied bis zur zweiten Lesung sämtliche Rechte als Bundesbruder; er hat das Recht, in eigener Sache gehört zu werden. 3 Der betreffende Bundesbruder und alle Beurlaubten und Inaktiven i.l. sind mindestens 48 Stunden vor der ersten Lesung von dem Verfahren schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 10 [Erklärung zum AH]
(1) 1 Nach Beendigung seines Studiums hat sich das Mitglied unverzüglich zum AH zu erklären (§ 5 AHV-Satzung). 2 Mit der Erklärung scheidet das Mitglied aus der Aktivitas aus. 3 Die Erklärung bedarf der Schriftform. (2) In Ausnahmefällen kann der BC dem Verbleib oder der Rückkehr in die Aktivitas für jeweils ein Semester mit 2/3-Mehrheit zustimmen. (3) Die Erklärung zum AH ist erst nach Erledigung aller finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Aktivitas wirksam.
§ 11 [Ehrenmitglieder, Ehrenphilister]
Die nach §§ 6 und 7 AHV-Satzung erforderliche Zustimmung des BC zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenphilistern bedarf einer 4/5-Mehrheit des BC.
II. Organe und Beauftragte des Vereins
§ 12 [Organe]
Die Organe des Vereins sind die Convente und der Vorstand.
A. Convente
§ 13 [Convente]
Die Convente werden eingeteilt in :
- Convent
a) Allgemeiner Convent (AC)
b) Burschenconvent (BC)
- Cumulativconvent (CC)
§ 14 [AC]
(1) Der AC wird von den Angehörigen der Aktivitas gebildet. (2) AHAH können teilnehmen und Anträge stellen, haben jedoch kein Stimmrecht. (3) Der AC ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sich aus Satzung, Vereinsordnung oder Geschäftsordnung nichts anderes ergibt. (4) 1Gäste können zum AC nur mit 2/3-Mehrheit zuge-lassen werden. 2Die Abstimmung erfolgt zu Beginn des Convents. (5) Damen sind zu Conventen nicht zugelassen.
§ 15 [BC]
(1) Der BC wird von den aktiven, inaktiven und beurlaubten Mitgliedern der Aktivitas gebildet. (2) AHAH können teilnehmen und Anträge stellen, haben jedoch kein Stimmrecht. (3) 1Der BC ist die beschließende Versammlung des aktiven Vereins und sein höchstes Organ. 2Er ist zuständig für alle personellen und alle anderen wichtigen Angelegenheiten, die den Verein oder Verband betreffen.
§ 16 [Conventsgeheimnis]
Alle Teilnehmer der Convente sind zur strengen Beachtung des Conventsgeheimnisses denjenigen gegenüber verpflichtet, die an dem betreffenden Convent teilzunehmen nicht berechtigt waren.
§ 17 [Einberufung eines Convents]
Die Einberufung des Convents erfolgt
a) während des Semesters durch den Senior,
b) während der Semesterferien durch den Ferienordner, möglichst im Einvernehmen mit dem Senior.
§ 18 [Einberufung auf Antrag]
(1) 1Ein Convent ist einzuberufen, wenn fünf oder mehr auf ihm stimmberechtigte Aktive dies beantragen. 2Der Antrag ist zu begründen. (2) Der Convent muss innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags stattgefunden haben.
§ 19 [Beschlussfähigkeit]
Der Convent ist beschlussfähig:
a) 1wenn er ordnungsgemäß geladen ist und 40% der stimmberechtigten Angehörigen der Aktivitas mit Ausnahme der e.l.’er erschienen sind.
2Als Ladung gilt die Ankündigung im Semesterprogramm oder am Schwarzen Brett. 3Inaktive und Beurlaubte sind besonders zu benachrichtigen.
b) 4im Falle des § 17 b, wenn alle Angehörigen der Aktivitas, von denen bekannt ist, dass sie sich zur Zeit in Westfalen aufhalten, benachrichtigt worden sind und die Hälfte der in Münster anwesenden Angehörigen der Aktivitas erschienen sind.
§ 20 [CC]
(1) 1Der Cumulativconvent (CC) ist ein gemeinsames Or-gan des AHV und des aktiven Vereins. 2Er dient zur Regelung solcher Fragen, die Aktivitas und Altherrenschaft gemeinsam betreffen. (2) 1Der CC besteht aus den Mitgliedern des AHV und den Angehörigen der Aktivitas. 2Die Neumitglieder der Aktivitas und die Verkehrsgäste haben kein Stimmrecht. 3Durch besonderen Beschluss kann der CC sie auch von der Teilnahme am CC ausschließen. (3) 1Der CC wird vom AHV-Vorsitzenden im Einverneh-men mit dem Senior der Aktivitas [regelmäßig zum Stiftungsfest] einberufen. 2Ein außerordentlicher CC findet [zum Philisterfest] statt, wenn mindestens 15 seiner stimmberechtigten Mitglieder oder der AHC oder der BC es beantragen. 3Der Antrag auf Einberu-fung muss sechs Wochen vor dem Philisterfest dem AHV-Vorsitzenden zugegangen sein. (4) Der CC ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des AHV gemäß § 22 AHV-Satzung geladen sind und die Aktivitas ihre Angehörigen benachrichtigt hat. (5) 1Anträge, die auf dem CC verhandelt werden sollen, müssen spätestens sechs Wochen vor dem Termin des CC dem AHV-Vorsitzenden zugegangen sein, es sei denn, der CC setzt sie durch besonderen Beschluss auf die Tagesordnung. 2Für die Benachrichti-gung der AHAH über Termin und Tagesordnung des CC gilt § 22 AHV-Satzung entsprechend. 3Sämtliche Angehörige der Aktivitas sind zu benachrichtigen. (6) Die Leitung des CC obliegt dem AHV-Vorsitzenden. (7) 1Die Beschlüsse des CC sind für beide Vereine bindend. 2Schriftliche Abstimmung gemäß § 27 Abs. 3 AHV-Satzung ist nicht möglich.
B. Vorstand
§ 21 [Zusammensetzung]
Der Vorstand besteht aus: a) Senior x b) 1. Consenior vx (Damensenior) c) 2. Consenior FM (Fuchsmajor) d) Schriftführer xx (Scriptor) e) Kassierer xxx (Quästor)
§ 22 [Amtszeit des Seniors]
Die Amtszeit des Seniors beginnt jeweils mit dem ersten Tag der Semesterferien und endet mir dem letzten Tag des darauffolgenden Semesters.
§ 23 [Vorstandssitzungen]
1Die Vorstandsmitglieder sollen sich gegenseitig informieren. 2Es sollen regelmäßig Vorstandssitzungen ab-gehalten werden.
§ 24 [Aufgaben des Seniors]
(1) 1 Der Senior vertritt den Verein nach außen. 2 Er ist dem Convent verantwortlich. 3Er leitet sämtliche Ver-anstaltungen des Vereins, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich anderer Bundesbrüder fallen. 4Zu Beginn des Semesters hat er dem Convent ein Semesterprogramm, zum Schluss des Semesters einen Semesterbericht vorzulegen. 5Ferner hat er die vom Convent genehmigten Protokolle zu unterzeichnen. (2) 1In Geldangelegenheiten kann der Senior allein über die zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Beträge verfügen. 2 Der AC hat zu Beginn des Semesters Höchstbeträge festzusetzen, die das Verfügungsrecht nach Satz 1 begrenzen. 3 Der Convent kann dabei die Höhe des Betrages davon abhängig machen, ob die Verfügung im Einvernehmen mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder getätigt wird. 4 Trifft der Convent keine Regelung, so kann der Senior allein über Beträge bis zu € 20, im Einvernehmen mit zwei anderen Vorstandsmitgliedern über Beträge bis zu € 50 verfügen.
§ 25 [Aufgaben des 1. Conseniors]
1 Der 1. Consenior (vx) ist regelmäßiger Vertreter des Seniors und hat in dessen Abwesenheit sämtliche Rech-te des Seniors. 2 Er leitet die Damenveranstaltungen und ist für deren Organisation und Verlauf dem Convent verantwortlich. 3 Zu Beginn des Semesters hat er dem Convent eine Damenliste vorzulegen.
§ 26 [Aufgaben des 2. Conseniors]
1 Der 2. Consenior (FM) hat die Neumitglieder in den Geist des Vereins einzuführen und die Verbindung zwischen Neumitgliedern und Mitgliedern zu fördern. 2 Er hat auf jedem Convent über die Neumitglieder Bericht zu erstatten. 3 Die Ansicht des Convents ist von ihm den Neumitgliedern mitzuteilen.
§ 27 [Aufgaben des Schriftführers]
1 Der Schriftführer (xx) besorgt den Schriftverkehr des Vereins. 2 Insbesondere hat er die KV-Bericht für das KV-Sekretariat abzufassen. 3 Ihm obliegt die Führung des Protokollbuchs, eines laufenden Mitgliederverzeichnisses und eines festen Mitgliederbuches, sowie des Blaubuches (§ 47). 4 Das vorläufige Protokoll des vergangenen Convents ist den BbBb mit der TO des kommenden Convents zuzustellen. 5 Auch hat er das Verzeichnis des Altherrenvereins auf dem laufenden zu halten. 6 Außerdem sorgt er für das Gästebuch und die Markomannentafel. 7 Er hat ferner auf dem ersten Convent eines jeden Semesters einen Chargierkalender mit den Kommersen der katholischen münsterischen Verbindungen, Jubiläumsfesten von KV-Vereinen, überregionalen KV-Kommersen und kirchlichen Anlässen vorzulegen und ist dafür verantwortlich, dass sich genügend Bundesbrüder zum chargieren finden. 8 Außerdem hat er den Aushang der Markomannia im Schloss zu betreuen.
§ 28 [Aufgaben des Kassierers]
1 Der Kassierer (xxx) hat die Vereinskasse zu verwalten und die zugehörigen Kassenbücher zu führen. 2 Außerdem führt er den Schriftverkehr in Kassensachen. 3 Er ist auf jedem Convent zur Rechnungslegung verpflichtet. 4 Zu Beginn des Semesters hat er dem Convent eine Etatplanung vorzulegen,die den Mitgliedern mit der Einladung zum Convent zugesandt wird. 5 Zum letzten Convent des Semesters oder zum ersten Convent des Folgesemesters hat er einen Abschlussbericht unter Berücksichtigung des Etatplanes vorzulegen.
§ 29 [Decharge und Amtsübergabe]
(1) Zu Ende der Amtszeit wird den Vorstandsmitgliedern einzeln Entlastung erteilt, wenn sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt haben. (2) 1 Mit Ende einer jeden Amtsperiode übergibt der scheidende Vorstand dem neuen das Chargenzimmer in einem ordnungsgemäßen und vollständigen Zustand.
C. Beauftragte des Vereins
§ 30 [Ständige Beauftragte]
Beauftrage des Vereins sind der Bootshauswart, der Ferienordner,der Sportwart, der Wichswart, der Fotowart und der Internetwart.
§ 31 [Bootshauswart]
(1) Der Bootshauswart ist für die Unterhaltung des Bootshauses und die Instandhaltung der Boote verantwortlich (s. Hausordnung, vergl. §§ 13, 14 HVS). (2) Er ist vom Convent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Hausvereins zu wählen.
§ 32 [Sportwart]
Der Sportwart ist verantwortlich für die Durchführung der Sportveranstaltungen, insbesondere für die Anmietung einer Turnhalle oder eines Sportplatzes, soweit Bedarf besteht.
§ 33 [Ferienordner]
- Für die Semesterferien wählt der Convent einen Ferienordner (FO), der in den Ferien anfallende Vereinsgeschäfte erledigt.
- Der Ferienordner hat dem ersten AC des Semesters einen kurzen Bericht vorzulegen.
§ 33a [Wichswart]
Dem Wichswart obliegt die Pflege und Bereitstellung des Wichses. Er hat ebenso auf dessen Vollständigkeit zu achten.
§ 33b [Fotowart]
Der Fotowart ist dafür verantwortlich, dass von allen Veranstaltungen der Markomannia Fotos gemacht werden und hat diese auf die Markomannenseite zu stellen. Ferner ist er für die Aufbewahrung der verbindungseigenen Kamera verantwortlich.
§ 33c [Internetwart]
Der Internetwart ist für die Gestaltung und Aktualität der Markomannenseite, sowie die des Mitgliederverzeichnisses verantwortlich.
§ 33d [Wahl]
Die in § 30 genannten Beauftragten des Vereins werden vom AC mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 34 [Amtszeit]
Die Amtszeit endet, wenn der Beauftragte sich für Amtsmüde erklärt oder durch Wahl eines Nachfolgers mit einfacher Mehrheit abberufen wird.
§ 35 [Entlastung]
Für die Beauftragten gilt § 29 entsprechend.
§ 36 [Besondere Ausschüsse und Beauftragte]
1Ein Convent kann je nach Bedarf Ausschüsse und Be-auftragte einsetzen zur Vorbereitung und Regelung be-sonderer Angelegenheiten. 2Ein Ausschuss soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. 3Die Sitzungen eines Ausschusses sind für dessen Mitglieder verbind-lich.
III. Veranstaltungen
§ 37 [Offizielle Veranstaltungen]
(1) 1 Offizielle Veranstaltungen sind für aktive Mitglieder der Aktivitas und Neumitglieder verpflichtend. 2 Als offiziell gelten die im Programm als solche ausgedruckten Vereinsveranstaltungen, sowie diejenigen Vereinsveranstaltungen, die der AC mit 2/3-Mehrheit für offiziell erklärt und die als solche den in Münster studierenden Angehörigen der Aktivitas schriftlich oder durch 10-tägigen Aushang am Schwarzen Brett bekannt gegeben sind. (2) 1 Auf Ersuchen eines Bb entscheidet über Ausnahmen von der Verpflichtung der Senior im Einzelfall vor der Veranstaltung. 2 Entschuldigungen sind in Schriftform an den Senior zu richten. 3 Nach der Veranstaltung hat der Bb eine Frist von 14 Tagen, sich zu entschuldigen. Über die Annahme entscheidet der BC.
§ 38 [Hochoffizielle Veranstaltungen]
(1) 1 Hochoffizielle Veranstaltungen sind für alle Angehörigen der Aktivitas, die in Münster studieren, verpflichtend. 2Als hochoffziell gelten CC, HVC, Stiftungsfest, Philisterfest und Semestereröffnungsconvent, sowie diejenigen Veranstaltungen, die der BC mit 2/3-Mehrheit für ho erklärt und die als solche den in Münster studierenden Angehörigen der Aktivitas schriftlich oder durch 10-tägigen Aushang am Schwarzen Brett bekanntgegeben sind. (2) Für Entschuldigungen gilt § 37 (2) entsprechend.
IV. Beitrag und Strafen
§ 39 [Beitrag]
(1) 1 Der Beitrag der Angehörigen der Aktivitas wird vom AC zu Beginn für das laufende Semester festgesetzt. 2 Der Beitrag wird vier Wochen nach Semesterbeginn fällig. (2) Für rückständigen Beitrag wird mit Ablauf der vier Wochen eine Strafe von 10% des Beitrags erhoben, falls der Kassierer keine Stundung gewährt.
§ 40 [Strafe bei unentschuldigtem Fehlen]
(1) Bei unentschuldigtem Fehlen sind folgende Strafen festzusetzen:
a) Unentschuldigtes Fehlen bei einer Veranstaltung i.S.d. § 37:
10% des Semesterbeitrages.
b) Unentschuldigtes Fehlen bei einer Veranstaltung i.S.d. § 38:
20% des Semesterbeitrages. (2) 1 Der Kassierer ist berechtigt, diese Beträge unverzüglich zu fordern. 2 Auf begründeten Antrag des Bestraften kann der BC die Strafe aussetzen. 3 Die Beträge fließen der Fuchsenkasse zu.
§ 41 [Strafe bei anderen Verfehlungen]
Bei anderen Verfehlungen können je nach Schwere des Falles vom BC folgende Strafen verhängt werden:
a) Ausschluss
b) Ausschluss auf Zeit
c) Ausschluss vom Convent
d) Rüge vor dem Convent
e) Geldstrafen.
V. Änderungs- und Ersatzbestimmungen
§ 42 [Änderungsanträge]
1 Anträge auf Abänderung der Vereinsordnung und Geschäftsordnung müssen spätestens 10 Tage vor Beginn des Convents dem Senior vorliegen. 2 Der Senior muss alle Angehörigen der Aktivitas, soweit sie in Münster studieren, vom Inhalt der Anträge schriftlich benachrichtigen. 3 Die Benachrichtigungen müssen spätestens sechs Tage vor Beginn des Convents zur Post gegeben sein.
§ 43 [Einleitung des Verfahrens]
1 Auf dem ersten Convent kann nur über die Anträge beraten werden. 2 Die Abstimmung erfolgt auf dem neuen Convent, der frühestens eine Woche nach dem beratenden Convent auf die gleiche Weise einzuberufen ist.
§ 44 [Änderung von Bestimmungen über den CC]
1 Die Bestimmungen dieser Vereinsordnung, die sich mit dem CC befassen, können nur mit 3/4-Mehrheit geändert werden. 2Für das Verfahren gelten Artikel 9-11 der Satzung.
§ 45 [Änderung der Vereinsordnung]
Zur Änderung der Vereinsordnung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 46 [Änderung der Geschäftsordnung]
Zur Änderung der Geschäftsordnung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 47 [Blaubuchbeschlüsse]
1 Beschlüsse, die die Vereinsordnung oder Geschäftsordnung interpretieren oder ergänzen, sind in ein eigens dafür angelegtes Buch (Blaubuch) einzutragen. 2 Für einen Blaubuchbeschluss ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich, sofern nicht eine höhere Mehrheit vorgesehen ist.
§ 48 [Änderung der Änderungs- und Ergänzungsbestimmungen]
Die Abänderungs- und Ergänzungsbestimmungen sind mit 4/5-Mehrheit zu ändern. Im übrigen gelten §§ 42, 43.
§ 49 [Inkrafttreten]
Diese Vereinsordnung tritt am 02.08.2003 in Kraft. Die bisherige verliert damit ihre Gültigkeit.