Satzung (Kultur- und Sozialstiftung des KV)
Satzung der Kultur- und Sozialstiftung des Kartellverbandes Katholischer Deutscher Studentenvereine (KV)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Kultur- und Sozialstiftung des Kartellverbandes Katholischer Deutscher Studentenvereine“. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Tübingen.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung wissenschaftlicher, künstlerischer, kultureller, sportlicher und sozialer Aktivitäten im nationalen und internationalen Bereich. (2) Der Stiftungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
a) Unterstützung von Tagungen, Symposien, Kolloquien und Gastvorträgen in- und ausländischer Wissenschaftler;
b) Förderung herausragender und innovativer Doktor- und Diplomarbeiten sowie vergleichbarer Arbeiten;
c) Unterstützung von Projekten wie Publikationen und internationalen Programmen;
d) Förderung kultureller Aktivitäten, insbesondere musischen und gestalterischen Inhalts;
e) Förderung sozialer Aktivitäten;
f) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen;
g) Förderung des studentischen Wohnens;
h) Unterstützung notleidender Akademiker und ihrer Hinterbliebenen;
i) Förderung von Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und –gedanken in der Bevölkerung zu verankern.
(3) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. (4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar. Die Stiftung kann die ihr zur Verfügung stehenden Mittel auch an gemeinnützige Einrichtungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks weiterleiten. (2) Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsanfangsvermögen besteht aus 50.000 EUR (in Worten: fünfzigtausend EUR), die vom KV eingebracht werden. (2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Vermögen ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten. (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des KV, seiner Mitgliedsvereine, Mitglieder oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Stiftungsrat. (4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet werden. (5) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung ihrer Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Stiftungsrat berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 4 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr, Erfüllung der Stiftungsaufgaben
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter oder Dritter. Entstehende Verwaltungskosten werden aus den Erträgen finanziert. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. (4) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 lit. a AO gebildet werden. (5) Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluß des Stiftungsrats kann ein Auslagenersatz gewährt werden. (3) Die Mitgliedschaft in einem Organ schließt die Mitgliedschaft in einem anderen Organ der Stiftung zwingend aus. (4) Bei Bedarf kann der Stiftungsvorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist kein Stiftungsorgan und darf nicht Mitglied eines der beiden Organe sein.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Er wird erstmalig vom KV, vertreten durch den KV-Rat, danach vom Stiftungsrat auf 5 Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder scheiden mit Erreichen des 75. Lebensjahres automatisch aus. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, ein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Hierfür ist Einstimmigkeit erforderlich. (3) Mitglieder des Stiftungsvorstands können jederzeit aus wichtigem Grund durch den Stiftungsrat abberufen werden, insbesondere bei gröblicher Pflichtverletzung oder stiftungsschädigendem Verhalten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. (4) Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem weiteren Vorstandsmitglied – vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (5) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Bei seiner Verwaltungstätigkeit wird der Stiftungsvorstand gegebenenfalls durch einen Geschäftsführer unterstützt. (6) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstands gehören insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
b) die Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Stiftungsrats;
c) die Aufstellung eines Arbeitsprogramms;
d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplans;
e) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungslegung;
f) die Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres;
(7) Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 10.000,-- EURO verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrats.
§ 8 Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden vom Stifter bestellt. Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen bei ihrer Bestellung oder Wiederbestellung einem der geschäftsführenden Organe des KV (KV-Rat, Vorortspräsidium, Vorstand des Altherrenbundes) angehören. Ein Mitglied des Stiftungsrats soll dem Vorstand der KV-Akademie angehören. (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (3) Die Bestellung der Stiftungsratsmitglieder erfolgt auf fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (4) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, mit einer Einladungsfrist von wenigstens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Übersendung der Sitzungsunterlagen eingeladen. Er ist einzuladen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stiftungszwecks. (2) Er berät den Stiftungsvorstand in allen die Stiftung betreffenden wichtigen Fragen. (3) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über
a) die Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln;
b) das jährliche Förderprogramm der Stiftung;
c) die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans;
d) die Vergabe der Fördermittel;
e) die Feststellung und Prüfung der Jahresrechnung;
f) die Entlastung des Stiftungsvorstands;
g) die Änderung der Stiftungssatzung;
h) die Änderung des Stiftungszwecks, die Auflösung der Stiftung oder deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung;
i) die Folgebestellungen des Stiftungsvorstands im Benehmen mit dem Stifter;
j) die Abberufungen des Stiftungsvorstands oder einzelner seiner Mitglieder gemäß § 7 Abs. 3.
k) die Gewährung eines eventuellen Auslagenersatzes gemäß § 6 Absatz 2.
§ 10 Beschlussfassungen des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter anwesend sind. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. (3) Stiftungszweckändernde Beschlüsse und der Beschluss über die Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrats. (4) Andere als die in Absatz 3 genannten Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. In diesen Fällen ist Einstimmigkeit erforderlich.
§ 11 Zweckänderung, Auflösung und Zusammenlegung, Vermögensanfall
(1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszweckes, über die Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung dürfen vom Stiftungsrat nur gefaßt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Beschlussfassung müssen der Stiftungsvorstand und der Stifter zustimmen. (2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die es entsprechend den Zwecken nach § 2 zu verwenden hat. Die Entscheidung hierüber trifft der Stiftungsrat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.
Würzburg, 10. Januar 2004