Satzung (Schlosskommersverein)
Satzung des Vereins Heidelberger Schloßkommers
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein fuhrt den Namen „HEIDELBERGER SCHLOSSKOMMERS". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung fuhrt er den Namenszusatz e. V. . Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Der Verein nimmt seine Tätigkeit zum l. Dezember 2000 auf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem l. Dezember 2000 und endet mit dem 31. Dezember 2001.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Pflege studentischen Brauchtums und die Ausrichtung studentischer Veranstaltungen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede volljährige Person werden die
a: Angehöriger des Kartellverbandes katholischer deutscher Studentenvereine (KV),
b: Angehöriger des Kartellverbandes katholischer nichtfarbentragender akademischer Vereinigungen Österreichs (ÖKV) ist.
Korporative Mitglieder können werden, unabhängig von ihrer eigenen Rechtsform: Aktivitates, Altherrenvereine, Ortszirkel sowie Ortszirkelverbände, welche dem KV oder dem ÖKV angehören. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Vorstandsentscheidung, welche nicht mit Gründen versehen werden muss, wird dem Bewerber um die Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Natürliche Personen, die sich um den Vereinszweck in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft endet mit:
(a) dem Tod des Mitglieds
(b) dem Austritt
(c) dem Ausschluss aus dem Verein
Bei korporativen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft auch mit der Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag muss schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingelegt werden. Der Vereinsvorstand hat den Beschluss der Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages herbeizuführen, ansonsten der Ausschlussbeschluss als aufgehoben gilt.
§4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge erhoben.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
(a) dem Vorsitzenden
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
(d) falls von der Mitgliederversammlung gewählt: den Ehrenvorsitzenden
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers fortdauert. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den verbleibenden Rest der Amtszeit einen Nachfolger; die Nachwahl unterbleibt, soweit der Rest der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes nicht mehr als 6 Monate beträgt. Ein Vorstandsamt endet, sofern die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes endet. Ein Vorstandsamt endet außerdem durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Die Rücktrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes hat schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erfolgen. Amtsenthebung kann durch die Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von 40 % der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
§7 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, welche nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere ist der Vorstand für folgende Aufgaben zuständig:
(a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(b) Die Leitung des Vereines
(c) Die Geschäftsführung, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung
(d) Vorbereitung und Durchführung der zur Erfüllung des Vereinszweckes angebotenen
Veranstaltungen
(e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§8 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug kann der Vorsitzende selbstständig Anordnungen zum Wohle des Vereines treffen, auch wenn diese in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen; in diesem Falle hat er unverzüglich eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu bewirken. Vereinsintern wird klargestellt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsvollmacht nur im Falle der tatsächlichen und / oder rechtlichen Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch macht. Im Übrigen regelt der Vorstand seine Aufgabenverteilung durch eine vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung, welche insbesondere die Finanzverwaltung durch ein verantwortliches Vorstandsmitglied zu regeln hat.
§9 Beschlussfassung durch den Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind und zu der Vorstandsitzung ordnungsgemäß geladen worden ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Schriftliche Beschlussfassung ist möglich; Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.
§10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr abgehalten werden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens (Datum des Poststempels). Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, sofern 1/3 der Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich unter der Angabe der zu behandelnden Tagesordnung dies nachsucht. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen eines Monats nach Eingang des ordnungsgemäß eingereichten Ersuchens beim Vorstand von diesem einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung steht in ihrer Befugnis einer ordentlichen Mitgliederversammlung gleich, sie kann jedoch nicht beschließen über
(a) Änderung des Vereinszweckes
(b) Satzungsänderung
(c) Auflösung des Vereines
§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Vorstandsberichtes, des Rechnungsabschlußberichtes, des Rechnungsabschlussprüfungsberichtes.
(b) Entlastung des Vorstandes
(c) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsabschlussprüfer
(d) Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
(e) Beschlussfassung über die Aufstellung und Änderung der Beitragsordnung
(f) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, sofern das betroffene Mitglied
dies nach einem Ausschlussbeschluss des Vorstandes rechtzeitig beantragt hat.
(g) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und deren Aberkennung
(h) Die Wahl von Ehrenvorsitzenden, gegebenenfalls deren Abberufung
(i) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes
(j) Auflösung des Vereines
(k) Entscheidung über die eingegangenen Anträge
(1) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nicht beschließt geheim oder namentlich abzustimmen. Namentliche Abstimmung geht vor geheimer Abstimmung. Ein Antrag ist angenommen, sofern er die einfache Stimmenmehrheit erhält; ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Eine Satzungsänderung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern in der Einladung zur Mitgliederversammlung hierauf hingewiesen wurde. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, zu Liquidatoren ernannt. Der Vereinszweck kann nur einstimmig von den anwesenden Mitgliedern geändert werden, sofern in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Änderung des Vereinszweckes hierauf hingewiesen worden ist Wahlen finden grundsätzlich geheim statt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig offenen Abstimmung. Namentliche Abstimmung ist bei Wahlen unzulässig. Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Hat keiner der Kandidaten diese Stimmenanzahl erreicht, so findet zwischen denjenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige der die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§13 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge nur dann auf der Mitgliederversammlung behandelt, sofern die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen feststellt.
§14 Beurkundung von Beschlüssen der Vereinsorgane
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Verhandlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§15 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Siegismund-Diekamp-Stiftung e.V. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Diese Satzung wurde am 22. 11.2000 von den Gründungsmitgliedern Gerhard Rastetter, Karl-Robert Ostertag, Burkhard Freudiger, Manfred Zapf, Elmar Hausfelder, Jürgen Schweizer, Manfred Wochner, Georg Hofäcker, Kersten Krüger und Ulrich Schade einstimmig beschlossen und auf Grund der dem Vorstand erteilten Vollmacht vom 22.11.2000 auf der Vorstandssitzung vom 23. April 2001 in § 8 -Vertretung des Vereins- in die nun gültige Fassung geändert und von sieben Vereinsmitgliedern unterschrieben.
gez.: Gerhard Rastetter gez.: Manfred Wochner
gez.: Burkhard Freudiger
gez.: Karsten Krüger
gez.: Hausfelder
gez.: Manfred Zapf
gez.: Karl-Robert Ostertag
gez.: Hubert Schweizer
Anlage zum Protokoll der Gründungsversammlung des Vereines HEIDELBERGER SCHLOSSKOMMERS
Die Mitgliederversammlung des Vereines HEIDELBERGER SCHLOSSKOMMERS hat am 22. November 2000 nachstehende BEITRAGSORDNUNG beschlossen: Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Für die Zeit vom 22.11.00 bis zum 31.12.00 wird ein Beitrag nicht erhoben. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag; er beträgt:
für Mitglieder: im Jahre 2001 DM 50.00, ab dem 1.1.2002 € 25;
Studenten als Einzelmitglieder erhalten eine Ermäßigung von 50%
für korporative Mitglieder:
für Aktivitates: im Jahre 2001 DM 50, ab dem l. l .2002 € 25
für Altherrenvereine. Ortszirkel und Ortszirkelverbände: im Jahre 2001 DM 100, ab dem 1.1.2002 € 50.
Heidelberg, den 22. November 2000