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Kartellgericht

Die Gerichtsbarkeit des KV obliegt dem Kartellgericht. Alle Mitglieder des KV und die Amtsinhaber sind den Beschlüssen des Kartellgerichts unterworfen. Die Wahl der fünf Mitglieder und fünf Stellvertreter erfolgt auf der VV. Für das Kartellgericht gelten die Vorschriften der Gerichtsordnung des KV.