Satzung (Hausverein)
Satzung des
Markomannen-Hausvereins e.V.
Münster (Westf.) – VR 1670 AG Münster
§ 1 [Grundbesitz]
Der Markomannen-Hausverein e.V. ist Eigentümer des bebauten Grundstücks in Münster, Kampstraße 10.
§ 2 [Zweck]
1 Der Verein bezweckt die Förderung des studentischen Gemeinschaftslebens in dem an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster bestehenden Katholischen Studentenverein (KStV) Markomannia. 2 Zur Erfüllung dieses Zweckes ist Aufgabe des Vereins insbesondere die Ausstattung und Verwaltung des Markomannenhauses, Kampstr. 10. 3 Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zur Erzielung von Gewinn ist ausgeschlossen. 4 Der Verein stellt seinen Mitgliedern zur sportlichen Ertüchtigung und zur Erholung ein Bootshaus an der Werse zur Verfügung.
§ 3 [Sitz]
Sitz des Vereins ist Münster (Westf.).
§ 4 [Mitglieder]
Mitglieder des Vereins sind:
1.a) alle Mitglieder der Aktivitas des KStV Markomannia,
b) alle Alten Herren des Altherrenvereins (AHV) Markomannia,
nach formloser Erklärung gegenüber dem Vorstand Ehrenmitglieder und Ehrenphilister der Makomannia.
Mitglieder des Vereins sind nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand Freunde, Verkehrsgäste der Markomannia sowie Mitglieder des AHV-Tuiskonia-Monasteria zu Münster.
§ 5 [Austritt]
1 Der Austritt für Mitglieder nach § 4 Abs. 2 und 3 ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein muss. 2 Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 4 Abs. I endet mit ihrer Mitgliedschaft in der Markomannia.
§ 6 [Beitragsrückstand]
Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Vereinsbeitrages im Rückstand ist, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 7 [Rechte bei Verlust der Mitgliedschaft]
Der Verlust der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Rechte am Vereinsvermögen zur Folge.
§ 8 [Geschäftsjahr]
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 [Beitrag]
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung für mindestens 1 Jahr im Voraus festgelegt wird.
§ 10 [Vorstand]
1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 2 Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand wählen. 3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht nur aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
§ 11 [Wahl des Vorstandes]
1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. 2 Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 [Vertretung]
1 Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind für sich berechtigt, den Verein sowohl gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten. 2 Im Verhinderungsfall vertreten sie sich gegenseitig.
§ 13 [Beauftragte im aktiven Verein]
1 Für die innere Verwaltung des Grundstücks Kampstraße 10 und des Bootshauses, mit Ausnahme der Anstellung und des Inhalts des Vertrages mit dem Faxen, wird von der Aktivitas des KStV Markomannia ein Hauswart und ein Bootshauswart gewählt. 2 Zur Führung der Wirtschaftskasse wird von der Aktivitas des KStV Markomannia ein Wirtschaftskassierer gewählt. 3 Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. 4 Aufträge an Dritte, deren Wert 100,00 € übersteigt, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes in Auftrag gegeben werden. 5 Hauswart, Bootshauswart und Wirtschaftskassierer sind nicht berechtigt, den Verein Dritten gegenüber zu vertreten. 6 Sie sind auch nicht besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
§ 14 [Rechenschaftspflicht der Beauftragten]
1 Wirtschaftskassierer, Hauswart und Bootshauswart sind auf Verlangen jederzeit verpflichtet, dem Vorstand des Vereins sowie dem Senior der Aktivitas des KStV Markomannia und dem BC über ihre Amtsführung Rechenschaft abzulegen. 2 Außerdem haben sie jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
§ 15 [finanzielle Geschäfte]
Alle finanziellen Geschäfte führt im Übrigen der Schatzmeister.
§ 16 [finanzielle Kompetenzen]
1 Im Verhältnis zu den Vereinsmitgliedern darf der Schatzmeister über Beträge bis zu jährlich 2.000,00 € selbständig verfügen und außerdem selbständig die wiederkehrenden, auf gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtung beruhenden Ausgaben tätigen. 2 Zu Ausgaben bis zu 15.000,00 € jährlich bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden, Ausgaben über 15.000,00 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, diese kann im Nachhinein eingeholt werden.
§ 17 [Kassenprüfung]
1 Die zu laufenden Ausgaben nicht erforderlichen Gelder sind verzinslich anzulegen. 2 Der Schatzmeister legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht und einen Geschäftsbericht vor. 3 Der Kassenbericht und seine Unterlagen werden vor der Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern, die von der vorhergehenden Mitgliederversammlung möglichst aus der Zahl der in Münster wohnenden Alten Herren gewählt werden, geprüft.
§ 18 [Mitgliederversammlung]
1 In jedem Jahr findet in Verbindung mit dem AH-Convent des AHV Markomannia eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, deren Termin vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des AHV Markomannia festgelegt wird. 2 Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. 3 Wenn 10 Mitglieder oder, falls die Mitgliederzahl unter 30 gesunken ist, ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen, muss der Vorstand diesem Verlangen entsprechen.
§ 19 [Einladung zur Mitgliederversammlung]
1 Der Vorstand muss jedes Mitglied unter Mitteilung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung einladen. 2 Die Einladungen müssen spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung zur Post gegeben sein.
§ 20 [Tagesordnung der Mitgliederversammlung]
Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
Bericht des Vorsitzenden,
Bericht des Schatzmeisters,
Bericht des Wirtschaftskassierers, des Hauswartes und des Bootshauswartes
Bericht der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes, des Wirtschaftskas-sierers und der Kassenprüfer,
Wahl des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer.
§ 21 [Anträge und Fristen]
1 Anträge, die andere als die in § 20 genannten Tagesordnungspunkte betreffen, müssen spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden; über die Zulässigkeit später eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 2 Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens 10 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. 3 Der Vorsitzende muss alle Mitglieder bis 4 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung davon in Kenntnis setzen.
§ 22 [Leitung der Mitgliederversammlung]
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm bestimmten Mitglied, das Alter Herr sein muss, geleitet.
§ 23 [Stimmrecht]
Neumitglieder der Aktivitas des KStV Markomannia sind nicht stimmberechtigt.
§ 24 [Beschlussfassung]
1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Dabei gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegeben. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3 Zu einer Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 4 Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit.
§ 25 [Protokoll]
1 Über jede Mitgliederversammlung wird von einem durch den Versammlungsleiter ernannten Schriftführer ein Protokoll geführt. 2 Das Protokoll wird von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 26 [schriftliche Abstimmung]
1 Über Anträge kann außerhalb einer ordentlichen Mitgliederversammlung auch schriftlich abgestimmt werden. 2 Dabei werden nur die eingegangenen Stimmen berücksichtigt, falls der Vorstand in seinem Schreiben, in dem er den Mitgliedern den Antrag mitgeteilt hat, darauf ausdrücklich hingewiesen hat. 3 Über den Ausschluss von Mitgliedern kann nur in einer Mitgliederversammlung entschieden werden. § 6 bleibt unberührt.
§ 27 [Auflösung des Vereins]
1 Anträge auf Auflösung des Vereins müssen vom Vorstand oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder gestellt werden. 2 Zur Auflösung ist die Zustimmung von 4/5 aller Mitglieder erforderlich. 3 Sinkt die Mitgliederzahl unter drei, ist der Verein aufgelöst.
§ 28 [Verfahren bei Auflösung]
1 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen. 2 Das Haus wird durch ein Rundschreiben des Vorstandes allen Mitgliedern zum Kauf angeboten. 3 Gehen Gebote ein, so entscheidet über diese die Mitgliederversammlung.
§ 29 [Änderung der Satzung]
Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.