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Freundschaftsliche Entlassung

Die freundschaftliche Entlassung (§8 VO) erlaubt es dem BC einen Bundesbruder ohne dessen Antrag auf Austritt, aus dem Verein zu entlassen. Dies geschieht im Gegensatz zu Dimission und Exklusion weniger aufgrund eines eklatanten Fehlverhaltens des Mitglieds, sondern insbesondere wegen Interesselosigkeit.

Zur freundschaftlichen Entlassung sind erforderlich:

a) eine Lesung mit 3/4-Mehrheit auf dem BC, wenn das Mitglied die Hälfte seiner Probezeit (§ 4 Abs. 1) noch nicht vollendet hat,

b) sonst zwei Lesungen im Abstand von mindestens einer Woche mit jeweils 2/3-Mehrheit auf dem BC

Die freundschaftliche Entlassung erfolgt automatisch auch dann, wenn ein Mitglied nach vier Semestern nicht zur Promotion vorgeschlagen wurde, sofern sich der BC nicht mit 3/4-Mehrheit für einen Verbleib des Neumitglieds in der Aktivitas für jeweils ein weiteres Semester ausspricht. (§4 VO) Selbiges gilt auch bei wiederholtem Nicht-Bestehen der Burschenprüfung (§4 VO Satz 5)

Siehe auch

Dimission

Exklusion

Promotion