Bandtragen
Der Begriff "bandtragen" besitzt im Korporationsleben gewöhnlich keine eigenständige Bedeutung, sondern meint im allgemeinen das Farbentragen, also das Tragen von Band und Mütze, wie dies bei vielen Verbindungen wie zB im CV üblich ist.
Im KV sind einige Vereine bemüht durch die Verwendung des Wortes "bandtragen" das Verbot des farbentragens zu umgehen. Da das "Farbentragen" gewöhnlich das gleichzeitige Tragen von Band und Mütze voraussetzt, sind diese Vereine der Meinung, dass das alleinige Tragen von Bändern noch kein Verstoß im Sinne der KV-Satzung §1 (2) darstellt.
Diese Interpretation hat das Kartellgericht mit seinem Grundsatzurteil von 2010 abgelehnt.
Dazu aus dem AM Jan./Febr. 2010:
"... Kein Kartellverein kann eigenmächtig das Farbentragen praktizieren bzw. in seiner Satzung regeln. Zu einer weiteren Einlassung, Farbentragen sei nur das Tragen von Band und Mütze, veweist das Gericht auf die VV 1992 und führt dazu aus: „Zugleich hat die Vertreterversammlung mit Bindungswirkung für alle Mitglieder des Verbandes ausgesprochen, dass das Nichtfarbentragen sowohl die Verwendung des Bandes als auch das Tragen einer Kopfbedeckung ausschließt. ..."