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Göttinger Mensurenprozess

Die ersten Mensuren nach dem Zweiten Weltkrieg wurden heimlich und mit ungeklärter Rechtslage gefochten. Polizeiliche Verfolgungen fanden statt, Ausrüstung wurde beschlagnahmt. Im Jahre 1951 wurden die Studenten von Studnitz (Corps Bremensia Göttingen) und Saalbach (Corps Hannovera Göttingen) nach einem auswärts veranstalteten Pauktag in Göttingen „abgefasst“. Daraufhin fand vor der Großen Strafkammer in Göttingen ein Prozess statt. Das Urteil vom 19. Dezember 1951 lautete auf Freispruch, da eine Mensur kein Duell mit tödlichen Waffen sei. Eine Körperverletzung mit Einwilligung beider Kontrahenten der Mensur sei nicht strafbar (§ 226 a StGB) und auch nicht sittenwidrig. Nach einer Sprungrevision der Staatsanwaltschaft bestätigte der Bundesgerichtshof das Urteil am 29. Januar 1953 (BGHSt 4/24). Voraussetzung für die Straffreiheit wegen Einwilligung sei jedoch, dass die Mensur nicht zum Austragen von Ehrenhändeln diene und dass die einzuhaltenden Regeln des Kampfes sowie die verwendeten Schutzwaffen sicherstellten, dass tödliche Verletzungen ausgeschlossen seien. Ohne diese Voraussetzungen sei die vorherige Einwilligung in die mit der Mensur verbundenen Verletzungen hingegen sittenwidrig und damit unwirksam. Die Rechtslage beim Schlagen einer Mensur entspricht damit der Rechtslage bei der Teilnahme an anderen Sportarten, wie beispielsweise einem Boxkampf.

Im Göttinger Mensurenprozess (1951–1953) bestätigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass durch die Mensur gefährliche Körperverletzungen im Sinne des Strafgesetzbuches entstehen können. Diese seien jedoch keine Straftaten, da sie mit Einwilligung des Verletzten zustande kämen. Sie müssten daher straflos bleiben, solange sie nicht im Rahmen von Ehrenhändeln (Duellen) vor sich gehen und bei ihrer Durchführung alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für die Beteiligten getroffen würden. Insbesondere setzt die Straffreiheit den Verzicht auf tödliche Waffen voraus. Die Mensur ist damit rechtlich dem Boxen z.B. gleichgestellt.

Gleichwohl gaben die großen waffenstudentischen Verbände 1953 gegenüber dem damaligen Bundespräsidenten Theodor Heuss ihr Ehrenwort, dass Mensuren nicht mehr für Ehrenhändel/Duelle ausgefochten werden.

Mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1975 wurde außerdem klargestellt, dass es sich beim Mensurenfechten im Regelfall auch nicht um eine Dienstvergehen oder eine Wehrstraftat handelt.

Die Rechtslage in Österreich ist vergleichbar: § 90 öStGB entspricht der deutschen Einwilligungsregelung nach § 228 StGB.

Katholische Kirche

Nach früherem kanonischem Recht des Vatikan waren Mensuren, selbst wenn sie nicht auf Tötung abzielten, unsittlich und wurden mit Kirchenstrafen bis zur Exkommunikation belegt, da sie körperlich und mental auf echte Duelle vorbereiteten.

Nachdem das Duell aufgegeben wurde, entfiel dieses Argument. Nach der neuesten Fassung des codex juris canonici von 1983 steht die Bestimmungsmensur nicht mehr unter expliziter kirchlicher Strafandrohung, sofern sie nicht mehr als Vorbereitung zum Duell anzusehen ist und keine Gefahr schwerer Verletzungen beinhaltet. Auch ein möglicher Verstoß gegen das allgemeine Verbot der Körperverletzung in Canon 1397 sieht nur Sühnestrafen, hingegen keine Exkommunikation vor. Die Mensur wird aber weiterhin als sittlich verwerflich angesehen, christliche Verbindungen lehnen die Mensur weiterhin strikt ab.

Unabhängig von der kirchenrechtlichen Bewertung gab es und gibt es seit jeher auch katholisch getaufte Mitglieder in schlagenden Verbindungen.

Quelle: Wikipedia