Satzung (Altherrenverein KStV Markomannia Münster)
I. Allgemeines
§ 1 [Wesen und Aufgabe]
1 Der Altherrenverein Markomannia zu Münster ist die Vereinigung Alter Herren des „Katholischen Studentenvereins Markomannia“ im „Kartellverband katholischer deutscher Studentenvereine (KV)“. 2 Seine Aufgabe ist die Förderung des engeren Zusammenschlusses der Alten Herren untereinander, er erstrebt einen engen Anschluss und regen Verkehr mit dem aktiven Verein. 3 Er vertritt und fördert die Grundsätze des KV im privaten und öffentlichen Leben.
§ 2 [Sitz]
Sitz des Altherrenvereins ist das Markomannenhaus Münster, Kampstraße 10.
§ 3 [Farben und Wahlspruch]
Die Farben des AHV sind „Schwarz-Gold-Rot"; sein Wahlspruch lautet: „Viriliter age!"
II. Mitgliedschaft
§ 4 [Mitglieder]
Mitglieder des AHV sind:
- Alte Herren,
a) A-Philister
b) B-Philister
Ehrenphilister
Ehrenmitglieder.
§ 5 [Erwerb der Mitgliedschaft]
Die Mitgliedschaft im AHV als Alter Herr wird durch Erklärung vor dem BC und dem Vorstand des AHV erworben (S. § 10 der Vereinsordnung des aktiven Vereins).
§ 6 [Ehrenphilister]
1 Zu Ehrenphilistern kann der AHV Alte Herren des KV ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Aktivitas erworben haben. 2 Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des AHC mit Zustimmung des BC.
§ 7 [Ehrenmitglieder]
1 Zu Ehrenmitgliedern kann der AHV Persönlichkeiten ernennen, die sich zu den Grundsätzen des KV bekennen – dem KV aber nicht angehören – und sich besondere Verdienste um den Verein oder die Aktivitas erworben haben. 2 § 6 Abs. II gilt entsprechend. 3 Vor der Ernennung ist gemäß § 23 Satz 2 der KV-Satzung die Zustimmung des KV-Rates und des Ortszirkels, dem sie angehören werden, einzuholen.
§ 8 [Verlust der Mitgliedschaft]
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
§ 9 [Austritt]
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen-über dem AH-Vorsitzenden.
§ 10 [Ausschluss]
1 Der Ausschluss aus dem AHV erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Verletzung der Prinzipien, und vereinsschädigendem Verhalten durch einen mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschluss des AHC. 2 Der aktive Verein soll vorher gehört werden. 3 Dem Ausgeschlossenen ist der Beschluss mit Begründung schriftlich mitzuteilen. 4 Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Vereinsbeitrages im Rückstand ist, kann es vom Vorstand des AHV aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 11 [Wirkung des Verlustes der Mitgliedschaft]
Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Rechte auf das Vereinsvermögen nach, befreit aber nicht von der Pflicht zur Zahlung der rückständigen und auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden Beiträge.
§ 12 [Pflichten der Mitglieder]
1 Die Mitglieder des AHV haben zur Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins Beiträge zu leisten, die Höhe der Beiträge wird vom AHC festgelegt. 2 Von einer Beitragszahlung sind befreit: Die Ehrenphilister und Ehrenmitglieder und solche AHAH, die einem religiösen Orden angehören. 3 Auf Antrag können die Beiträge eines Mitgliedes vom AHV-Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. 4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Die Beiträge sind jeweils bis zum ersten Januar eines jeden Jahres zu zahlen, wenn nicht mit dem Kassierer Zahlung in halb- oder vierteljährlichen Raten vereinbart ist. 6 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erhebt der Kassierer den Beitrag durch Postnachnahme. 7 Die Mitglieder sind verpflichtet, den AH-Vorsitzenden über ihre Stellung und ihren Wohnsitz zu unterrichten.
III. Organe des Vereins
§ 13 [Die Organe des Vereins]
Die Organe des Vereins sind
Der AH-Vorstand
Der AH-Convent
Der Cumulativ-Convent.
A. Vorstand
§ 14 [Der AH-Vorstand]
1 Der AH-Vorstand besteht aus dem AH-Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Schriftleiter der Markomannen-Mitteilungen dem Keilbeauftragten des AHV und weiteren Beisitzern, die je nach Bedarf vom AHC gewählt werden. 2 Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
§ 15 [Wahl der Vorstandsmitglieder]
1 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren vom AHC gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Wahlen erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit aus, so regelt der Vorstand die Vertretung bis zur Neuwahl durch den nächsten AHC. 6 Der Vorstand kann bis zur nächsten Neuwahl ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes betrauen. 7 Es ist zulässig, dass mehrere Ämter von einer Person verwaltet werden.
§ 16 [Der Altherrenvorsitzende (Philistersenior)]
1 Der AH-Vorsitzende muss A-Philister sein. 2 Er vertritt den Vorstand und den Verein nach außen. 3 Er leitet den AHC. 4 Der AH-Vorsitzende prüft das Mitgliederverzeichnis.
§ 17 [Der stellvertretende AH-Vorsitzende]
1 Der stellvertretende AH-Vorsitzende nimmt bei Abwesenheit und Verhinderung des AH-Vorsitzenden dessen Aufgaben wahr. 2 Ihm obliegen in diesem Falle die gleichen Pflichten wie dem AH-Vorsitzenden.
§ 18 [Der Schriftführer]
1 Er besorgt den Schriftwechsel des Vereins und führt die Mitgliederliste. 2 Er sammelt die Nachrichten und Mitteilungen aus der Altherrenschaft für die Markomannen-Mitteilungen.
§ 18a [Der Schriftleiter]
Der Schriftleiter gibt die Markomannen-Mitteilungen heraus.
§ 19 [Der Kassierer]
1 Der AH-Kassierer hat die Jahresbeiträge der Mitglieder (§ 12) einzuziehen und über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. 2 Er muss in der Lage sein, auf jedem AHC einen detaillierten Aufschluss über die Kassenlage zu geben. 3 Er verwendet die Einnahmen zur Begleichung der Verpflichtungen des Vereins. 4 Der Kassierer kann den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bis zu einem Jahresbetrag von 3.000,00 € verpflichten. 5 Am Ende des Geschäftsjahres hat er einen Kassenabschluss zu machen.
§ 19a [Der Keilbeauftragte]
1 Der Keilbeauftragte (Keilwart) des Altherrenvereins fördert die Nachwuchsarbeit der Aktivitas. 2 Er erhält dafür die besondere Unterstützung des Altherrenvereines.
§ 20 [Die Rechnungsprüfer]
Der AHC wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres, die die Tätigkeit des Kassierers zu überprüfen und dem AHC Bericht zu erstatten haben, auf Verlangen auch dem AH-Vorsitzenden und dem AH-Vorstand.
B. Convente
§ 21 [Der AH-Convent]
1 In jedem Jahre findet mindestens ein AHC statt, dessen Termin der Vorstand bestimmt. 2 Wird nur ein AHC im Jahre abgehalten, so tagt dieser am Stiftungsfest oder am Winterfest.
§ 22 [Ladung]
1 Zum AHC lädt der Vorsitzende oder in seinem Auftrage der aktive Verein die Mitglieder unter Angabe der nicht regelmäßigen Gegenstände der Tagesordnung schrift-lich ein. 2 Die Einladungen müssen mindestens zwei Wochen vorher zur Post gegeben werden.
§ 23 [Berechtigungen auf dem AH-Convent]
1 Zum AHC hat jeder AH der Markomannia und jedes Vollmitglied des aktiven Vereins Zutritt. 2 Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des AH-Vereins. 3 Antragsberechtigt ist auch der Vertreter des aktiven Vereins oder dessen Stellvertreter. 4 Auf besonderen Beschluss kann der AHV auch unter Ausschluss des aktiven Vereins verhandeln.
§ 24 [Tagesordnung]
Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung des AHC sind:
Bericht des AH-Vorsitzenden über die Lage des Vereins,
Bericht des Kassierers und der Rechnungsprüfer über das Ergebnis der Prüfung der Kasse, des Kassenabschlusses und des Voranschlages.
Verwendung der etwaigen Überschüsse der Kasse,
Festsetzung der Beiträge,
Entscheidung über die Entlastung der Vor-standsmitglieder,
Wahlen zum Vorstande, der Ehrenphilister, der Ehrenmitglieder und der Rechnungsprüfer
Bericht des Vertreters des aktiven Vereins über die Lage der Markomannia.
§ 25 [Anträge zur Tagesordnung]
1 Anträge zur Behandlung anderer Gegenstände als der in § 24 aufgezählten müssen spätestens drei Tage vor dem AHC bei dem Vorsitzenden eingereicht werden. 2 Die Behandlung später gestellter Anträge hängt von der Zustimmung des AHC ab. 3 Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens 10 Tage vor Beginn des AHC dem Vorsitzenden vorliegen. 4 Der Vorstand muss alle Mitglieder bis 4 Tage vor Beginn des AHC davon in Kenntnis setzen.
§ 26 [Das Protokoll]
Der Leiter des AHC ernennt zu Beginn des Conventes einen Protokollführer, der das Protokoll über den Convent zu fertigen und dem AH-Vorsitzenden zu übergeben hat.
§ 27 [Beschlussfassung des AH-Conventes]
1 Der AHC ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist (vgl. § 22). 2 Die Beschlüsse des AHC werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3 Enthaltungen zählen nicht mit. 4 Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern oder durch Beschluss des Vorstandes können Vereinsbeschlüsse durch schriftliche Abstimmung herbeigeführt werden. 5 Die Frist zur Stimmabgabe darf nicht weniger als zwei und nicht mehr als sechs Wochen betragen. 6 Es zählen nur die abgegebenen Stimmen. (7 Ausgenommen sind die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenphilistern und der Ausschluss von Mitgliedern.)
§ 28 [Außerordentlicher AH-Convent]
Ein außerordentlicher AHC ist durch den AH-Vorsitzenden zu berufen, wenn es das Interesse des AHV oder des aktiven Vereins erfordert und der Vorstand der Berufung zustimmt oder mindestens 10 Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
§ 29 [Der Cumulativ-Convent]
1 Der CC ist ein gemeinsames Organ des AHV und des aktiven Vereins. 2 Er dient zur Regelung solcher Fragen, die Altherrenschaft und Aktivitas gemeinsam betreffen. 3 Der CC besteht aus Mitgliedern des AHV und den Aktiven. 4 Der CC ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des AHV gemäß § 22 geladen und sämtliche Aktiven und Inaktiven durch den aktiven Verein benachrichtigt sind. 5 Der CC wird vom AH-Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Senior des aktiven Vereins einberufen. 6 Diese sind verpflichtet, auf Antrag von mindestens 15 Mit-gliedern des AHV oder des aktiven Vereins oder auf Antrag des AHC oder des BC einen CC einzuberufen. 7 Die Leitung des CC obliegt dem AH-Vorsitzenden. 8Die Beschlüsse des CC sind, wenn sie gemäß § 27 Abs. I, II zustandegekommen sind, für beide Vereine bindend. 9 Die Neumitglieder des aktiven Vereins haben keine Stimmberechtigung. 10 Durch besonderen Beschluss kann der CC sie auch von der Teilnahme am CC ausschließen.
IV. Änderungs- und Ersatzbestimmungen
§ 30 [Auflösung des AH-Vereins]
(1) 1 Anträge auf Auflösung des AHV müssen vom Vorstande oder wenigstens 1/4 der Mitglieder gestellt werden. 2 Der beschließende Convent muss von mindestens 1/4 der Mitglieder des AHV besucht sein, andernfalls kann nur eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden, für die § 27 Abs. III entsprechend gilt. (2) 3 Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. (3) 4 Sinkt die Mitgliederzahl unter drei, so ist der Verein ohne weiteres aufgelöst.
§ 31 [Vermögen]
Im Falle der Auflösung des AHV entscheidet der AHC, im Falle des § 30 Abs. III der aktive Verein über die Verwendung des Vermögens.
§ 32 [Änderung der Satzung]
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 33 [Haftungsbeschränkung]
Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nur mit dem Vereinsvermögen.