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Katholische Deutsche Akademikerschaft

Unter dem Namen „Katholische Deutsche Akademikerschaft" (KDA) haben sich am 28. Januar 1948 sämtliche katholischen deutschen akademischen Verbände „zur gemeinsamen Vertretung ihrer Belange und zur Intensivierung ihrer religiösen Bildungsarbeit unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Selbständigkeit" zusammengeschlossen. Aus ihr ist am 21. März 1976 die KAD, die katholische Akademikerarbeit Deutschlands, hervorgegangen, die insgesamt 22 Akademikerverbände, Wissenschaftlervereinigungen und sachbezogene Einrichtungen zusammengeführt hat. Neben der einheitlichen Vertretung der Verbände und Organisationen gehört die Kooperation und Koordination der verbandlichen Arbeit, insbesondere die Unterstützung und Förderung der Bildungsarbeit auf religiösem, wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet zu den konkreten Aufgaben dieser Institution.

Katholische Deutsche Akademikerschaft (KDA)

I.

Erfüllt von dem Willen, die katholische Weltanschauung und katholische Belange dort, wo die Umstände dies gebieten, über die Grenzen der Verbände und Organisationen hinweg gemeinsam und einheitlich zu vertreten, sowie getragen von dem Wunsche, die religiöse, wissenschaftliche und kulturelle Bildung aller katholischen Akademiker und Akademikerinnen in gemeinsamen Veranstaltungen zu vertiefen, und durchdrungen von der ernstempfundenen Verpflichtung, in sozialkaritativem Zusammenwirken katholischen Akademikern Hilfe und Förderung angedeihen zu lassen, haben sich unter Aufrechterhaltung ihrer Selbständigkeit

  1. der Cartellverband der katholischen deutschen Studentenverbindungen (CV),

  2. der Kartellverband der katholischen deutschen Studentenvereine (KV),

  3. der Verband der wissenschaftlichen katholischen Studentenvereine Unitas (UV),

  4. der Männerring des Bundes Neudeutschland,

  5. der Ring Katholischer Deutscher Burschenschaften (RKDB),

  6. die Gemeinschaft katholischer Studierender und Akademiker Christophorus

zur Katholischen Deutschen Akademikerschaft (KDA) zusammengeschlossen, Sie sind die tragenden Verbände der Katholischen Deutschen Akademikerschaft. Die Kosten des Zusammenschlusses gehen zu ihren Lasten.

II.

Die Katholische Deutsche Studenten-Einigung (KDSE), die ihre selbständigen Aufgaben im Rahmen ihrer Satzung vom 18. August 1951 hat, gehört der Katholischen Deutschen Akademikerschaft an. Sie gilt als tragender Verband im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, die Ziele der KDA im studentischen Raum zu verwirklichen.

III.

Zur Mitarbeit an den Aufgaben der KDA im Rahmen ihrer eigenen Zielsetzungen sind der Katholischen Deutschen Akademikerschaft beigetreten:

  1. der Katholische Akademikerverband (KAV),
  2. die Görres-Gesellschaft,
  3. die Akademische Bonifatius-Einigung (ABE),
  4. der Deutsche Albertus-Magnus-Verein,
  5. der Hildegardisverein.

IV.

Katholische Akademiker und Akademikerinnen, die keinem der tragenden Verbände oder keiner der beigetretenen Organisationen angehören, sind durch Eintritt in diese zur Mitarbeit aufgerufen.

V.

Die KDA stellt sich unter das Protektorat der deutschen Bischöfe.

VI.

Organe der KDA sind der Generalrat, der Beirat und der Präsident.

VII.

Der Generalrat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und je drei Vertretern der tragenden Verbände und beigetretenen Organisationen. Diese benennen die Vertreter und bestellen einen von ihnen zum stimmführenden Vertreter. Sie sollen möglichst ihren Vorsitzenden benennen und zum stimmführenden Vertreter bestellen. Ferner sollen die tragenden Verbände, wenigstens ein studierendes Mitglied als Vertreter benennen. Die Verbände und Organisationen können die Vertreter jederzeit wieder abberufen und ersetzen. Die Vertreter sollen mit ausreichenden Vollmachten versehen sein, um für ihre Verbände und Organisationen sachlich Stellung nehmen zu können. Zum Generalrat gehören außerdem drei Persönlichkeiten mit akademischer Vorbildung, die keinem der tragenden Verbände angehören. Sie dürfen auch selbst nicht Mitglieder dieser Verbände sein. Sie werden vom Generalrat auf Grund von Vorschlägen aus seiner Mitte mit 2/3 Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie benennen ihren stimmführenden Vertreter. Dem Generalrat obliegt die Behandlung von Angelegenheiten, die sich aus den Aufgaben der KDA ergeben und die vom Präsidenten oder von wenigstens drei der tragenden Verbände oder beigetretenen Organisationen vor den Generalrat gebracht werden. Der Generalrat ist ausschließlich zuständig für Änderungen der Satzung, die Wahl des Präsidenten sowie die Aufnahme weiterer Verbände und Organisationen und ihre Einordnung in die Gruppe der tragenden Verbände oder die Gruppe der beigetretenen Organisationen. Bei der Beschlußfassung haben die beigetretenen Organisationen nur Stimmrecht, wenn der Gegenstand der Beschlußfassung in den Aufgabenbereich ihrer eigenen Zielsetzungen fällt. Bestehen Zweifel darüber, ob der Gegenstand der Beschlußfassung in den Aufgabenbereich der Zielsetzungen beigetretener Organisationen fällt, so entscheidet der Generalrat mit einfacher Mehrheit darüber, ob diesen Organisationen bei der Beschlußfassung ein Stimmrecht zusteht. Jeder tragende Verband und jede stimmberechtigte Organisation haben eine Stimme, die von dem stimmführenden Vertreter abzugeben ist. Die keinem tragenden Verband angehörenden Persönlichkeiten (Absatz II) haben zusammen eine Stimme, die von ihrem Stimmführer abzugeben ist. In Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen sowie bei Satzungsänderungen haben tragende Verbände mit mehr als 5 000 Angehörigen eine zusätzliche Stimme, die ebenfalls von dem stimmführenden Vertreter abzugeben ist. Die KDSE hat nur bei Satzungsänderungen eine zusätzliche Stimme. Im Falle der Abwesenheit eines stimmführenden Vertreters kann ein anderes Generalratsmitglied des Verbandes oder der Organisation die Stimme abgeben. Das gleiche gilt für die Gruppe der keinem tragenden Verband angehörenden katholischen Akademiker und Akademikerinnen. Beschlüsse des Generalrats bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Über Anträge in einer Angelegenheit, die nicht auf der mit der Einberufung bekanntgegebenen Tagesordnung gestanden hat, können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn der Generalrat sich mit einfacher Mehrheit für eine Beschlußfassung ausspricht. Der Generalrat wird vom Präsidenten einberufen. Der Präsident muß ihn in jedem Jahre wenigstens einmal einberufen. Er muß ihn ferner innerhalb vier Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Gesamtzahl der tragenden Verbände und beigetretenen Organisationen dies beantragt. Die Einberufung des Generalrats hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Die Einberufungsfrist kann in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit auf eine Woche verkürzt werden.

VIII.

Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, den stimmfühlenden Generalmitgliedern der tragenden Verbände, dem stimmführenden Vertreter der KDSE, dem stimmführenden Vertreter der katholischen Akademiker und Akademikerinnen, die keinem der tragenden Verbände angehören und einem von den beigetretenen Organisationen gemeinsam bestimmten Vertreter. Sie können sich im Falle ihrer Behinderung durch ein anderes Generalratsmitglied ihres Verbandes oder ihrer Gruppe vertreten lassen. Dem Beirat obliegt die Behandlung aller Angelegenheiten, die sich aus den Aufgaben der KDA ergeben. Insbesondere obliegt es ihm, sich mit den Angelegenheiten zu befassen, die ausschließlich die tragenden Verbände angehen. Ferner trifft er die notwendigen Bestimmungen über die Geschäftsführung und Haushaltsführung. Bei Behandlung von Angelegenheiten, die in den Bereich von Zielsetzungen beigetretener Organisationen fallen, sollen Vertreter dieser Organisationen zur Beratung zugezogen werden. Der Beirat kann in den zur Behandlung stehenden Angelegenheiten auch Beschlüsse fassen, es sei denn, daß drei Mitglieder des Beirates vor der Beschlußfassung beantragen, die Angelegenheit vor den Generalrat zu bringen. Bei der Beschlußfassung haben der Präsident und die anwesenden stimmführenden Generalratsmitglieder bzw. ihre bestellten Vertreter je eine Stimme. Beschlüsse des Beirats bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten. In Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen haben tragende Verbände mit mehr als 5 000 Angehörigen eine zusätzliche Stimme. über Anträge in einer Angelegenheit, die nicht auf der mit der Einberufung bekanntgegebenen Tagesordnung gestanden hat, können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten sich für eine Beschlußfassung ausspricht. Der Beirat wird vom Präsidenten einberufen. Der Präsident muß ihn in jedem Jahr wenigstens zweimal einberufen. Er muß ihn ferner innerhalb zwei Wochen einberufen, wenn drei der tragenden Verbände dies beantragen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu erfolgen. Die Einberufungsfrist kann in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit auf fünf Tage verkürzt werden.

IX.

Der Präsident vertritt die KDA nach außen. Er hat die Sitzungen des Generalrates und des Beirates zu leiten und die Ausführung ihrer Beschlüsse zu veranlassen. Der Präsident wird vom Generalrat mit % Mehrheit für drei Jahre gewählt. Bei der Wahl haben die unter I. aufgeführten Verbände in der Reihenfolge, in der sie unter I. aufgeführt sind, ein Vorschlagsrecht. Wenn sie von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen wollen, haben sie wenigstens zwei Persönlichkeiten aus ihrem Verband vorzuschlagen. Wird keine der Vorgeschlagenen gewählt, so kann der Verband noch einmal zwei Persönlichkeiten vorschlagen. Macht der Verband von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder keinen weiteren Gebrauch, so geht es auf den nächsten der unter I. aufgeführten Verbände über. Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Präsidenten kann der Verband, dem er angehört, für den Rest der Amtszeit dem Generalrat einen anderen Angehörigen zur Wahl vorschlagen. Der Präsident kann sich im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Beirates vertreten lassen.

X.

Zur Verwirklichung der Aufgaben der KDA werden an allen Orten, wo dies möglich ist, örtliche Arbeitsausschüsse gebildet. Ihre Aufgabe ist es, die Ziele der KDA örtlich zu verwirklichen. Die Arbeitsausschüsse sollen sich aus Beauftragten der am Orte bestehenden Vereinigungen der tragenden Verbände und beigetretenen Organisationen zusammensetzen. Sie sollen tunlichst auch andere geeignete katholische Akademiker hinzuziehen. Die tragenden Verbände und die beigetretenen Organisationen sind verpflichtet, ihre örtlichen Vereinigungen zur Mitarbeit in den Arbeitsausschüssen anzuhalten. Die Arbeitsausschüsse sind gehalten, sich bei der Verwirklichung der Ziele der KDA der Einrichtungen der tragenden Verbände und der beigetretenen Organisationen zu bedienen sowie deren Anliegen zu unterstützen. Sonst bleibt es der Regelung der Arbeitsausschüsse überlassen, wie sie die ihnen gesetzten Aufgaben an ihrem Orte in zweckmäßigster Weise erfüllen.

siehe auch

Katholische Akademikerarbeit Deutschlands KAD