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Doppelerlass

Doppelerlass von Rudolf Heß vom 13.05 1936, der allen Studenten die Mitgliedschaft in einer deutschen Studentenverbindung verbot, verbunden mit der Bestimmung, daß alle deutschen Studenten der Partei oder einer ihrer Gliederungen angehören mußten. Der Erlass führte in der Folge zur Selbstauflösung der meisten Korporationen und Verbände, betraf allerdings nur die Aktivitates. Aus diesem Grund wurden die Altherrenvereine noch weitergeführt.

Wortlaut der Erlasses

"Im Interesse einer einheitlichen Ausrichtung des Deutschen Studententums verbiete ich hiermit Parteigenossen und Angehörigen von Gliederungen der Partei, die noch auf deutschen Hoch- und Fachhochschulen studieren, die Mitgliedschaft bei einer noch bestehenden studentischen Verbindung oder Vereinigung."

gez. R. Heß

Verbot der Altherrenverbände

Die Altherrenverbände wurden am 20.06.1938 per Verbot aufgelöst. Dabei berief sich der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern auf die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28.2.1933.

Verbot der katholischen Verbände vom 20.06.1938

Wortlaut des Verbots

(1) Auf Grund des §1 der VD. des Reichsräsidenten zum Schutze von Volk und Staat v. 28.2.1933 (RGBl. I S. 83) löse ich folgende Verbände einschl. aller Untergliederungen, angeschlossenen Vereinigungen und Altherrenverbände mit sofortiger Wirkung auf:

  1. Kartellverband der farbentragenden katholischen deutschen

Studentenverbindungen (CV.),

  1. Kartellverband der katholischen Studentenvereine

Deutschlands (KV.),

  1. Technischer Kartellverband (TCV.) - Verband

katholischer Studentenverbindungen an höheren

technischen Lehranstalten Deutschlands,

  1. Verband der wissenschaftlichen katholischen

Studentenvereine Unitas (UV.),

  1. Ring katholisch-deutscher Burschenschaften

(RKDB.),

  1. Hochland, Verband katholisch-neustudentischer

Verbindungen (HV.),

  1. Verband der freien Vereinigungen katholischer

Studierender (FV.)

  1. Verband der Katholischen deutschen Studen-

tinnen-Vereine.

(2) Unter Verweis auf die Strafbestimmungen des §4 aaD. untersage ich jede Tätigkeit, die den Versuch einer Fortführung dieser Organisationen oder einer Neugründung mit gleichenoder ähnlichen Zielen darstellt.