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Verschiss

Auch: Acht (1846), Verruf, Jamm, Jamb, Ignominia (1848). Laut Vollmann von frz. verchu,unreifer Traubensaft; ihn mußten früher angeblich die neueingeschriebenen Studenten als Schikane trinken. Von dort im Deutschen auf schlechtes Schankbier übertragen und zu Verschiss gewandelt. Dieses schlechtere Bier hatten früher die Füchse auf der Kneipe zu trinken. Dies war aber schon Anfangs des 19. Jh. nicht mehr üblich.

  • 1) Verstoß, Versehen, Fehler (1781). „Im Verschiss sein", gegen den Comment verstoßen haben. „In den Verschiss tun", für ehrlos erklären. Im 18. Jh. beinhaltete dies u. a. eine grobe Verunreinigung der Bude des Betreffenden.
  • 2) Ehrloserklärung, die zeitlich oder unbefristet sein kann.

Gründe konnten sein uncommentmäßiges Verhalten, Bruch des Ehrenworts, Diebstahl, Betrügerei, Satisfaktionsverweigerung oder Schassen beim Duell, verbotene Stöße oder Hiebe, Umgang mit einem Verschissenen (1822,1825,1831) und dergleichen. Der Verschiss wegen Kneifen beim Duell wurde im 19. Jh. durch eine Dimission auf Zeit ersetzt, die durch eine Reinigungsmensur aufzuheben war. Der im Verschiss Befindliche durfte an keinerlei stud. Veranstaltungen teilnehmen und keine stud. Rechte in Anspruch nehmen. Jeder Verkehr mit ihm war verboten (1841, 1860). Der Verschiss wurde von einer Verbindung über Einzelne, auch ganze Verbindungen oder Außenstehende verhängt und bedeutete Versagung aller Achtung, besonders der Satisfaktion und jeglichen Verkehrs. Der über Gastwirte oder Kaufleute verhängte Verschiss konnte erhebliche Folgen haben, so daß diese mit Zusicherungen die Aufhebung erreichen mußten. Aus dem temporären, zeitlichen Verschiss mußte man sich früher herauspauken. Der Verschiss ist heute in abgeschwächter Form noch innerhalb des Kösener SC wirksam.

Sprachliches:

  • „Verschiss machen", einen Fehler gegen den Comment begehen (1860);
  • „Verschiss trinken", schlechtes Bier trinken (schon 1846 veraltet),
  • Sich aus dem Bierverschiß herauspauken (1846).