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Satisfaktion

Satisfaktion (lat.: satis = genug + facere = tun, machen, betreiben; Bedeutung etwa: "Zufriedenstellung", "Genugtuung") ist - ehedem im adligen und hochbürgerlichen, heute nur noch in bestimmten Zusammenhängen studentischen Lebens - die Wiedergutmachung einer Beleidigung mit geeigneten Mitteln bzw. die Verpflichtung, eine solche Genugtuung bei erfolgter Beleidigung einzufordern.

Die Verwendung dieses Begriffs geht von der im 19. Jahrhundert in Mitteleuropa neuromantisch wieder belebten, doch auch archaischen Vorstellung aus, dass innerhalb eines Standes von freien, waffentragenden Männern Ehrenstreitigkeiten mit internen Mitteln (ohne übergreifende Autorität) gelöst werden müssten. Das heißt, wer diesem Stand angehören will (typischerweise der Adel, Offiziere und Studenten), muss jede vermutete Beleidigung seitens eines anderen Mitgliedes dieses Standes als versuchten Ausschluss aus diesem Stand werten und darauf bestehen, dass der Beleidiger durch Taten oder Worte bestätigt, dass er den Beleidigten als Standesgenossen anerkennt. Wer dies nicht durch Worte tun möchte (zum Beispiel durch Zurücknahme der Beleidigung, eventuell mit Entschuldigung) müsse dies dann dadurch tun, dass er dem Beleidigten für ein Duell zur Verfügung steht ("Satisfaktion gibt"). Dadurch gilt die Standeszugehörigkeit des Beleidigten als bestätigt.

Seit ungefähr der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts musste die gewalttätige Auseinandersetzung mit (zumindest theoretisch) tödlichen Waffen erfolgen. Üblich waren Säbel und Pistole.

In studentischen Kreisen wurde diese Praxis offenbar dadurch notwendig, dass die reguläre Mensur ihre ehrenreinigende Funktion verloren hatte. Sie war als Erziehungsmittel zur Bestimmungsmensur weiterentwickelt worden, der sich jeder Angehörige einer Verbindung unterziehen musste. Zur Austragung von Ehrenstreitigkeiten mussten neue Mittel herangezogen werden. Die Studenten wollten sich an dem damals üblichen Brauch der Offiziere (die aus denselben Familien stammten und auch oft im selben Alter waren) orientieren.

Sowohl bei den Studenten als auch bei den Offizieren entwickelte sich aber zur Kanalisierung des Duellwesens die Einrichtung des Ehrengerichts, das einen jeden Ehrenhandel prüfen, alle Mittel zum gütlichen Ausgleich suchen und nur in allerschwersten Fällen zum Austragen mit der Waffe seine Zustimmung geben durfte. Auch die Schwere der Waffen (bei Säbel auch der Schutzvorrichtungen, bei Pistole Zahl der Schüsse, Schussentfernung etc.) bedurfte der Zustimmung des Ehrengerichts. Ohne Zustimmung eines Ehrengerichts konnten Duelle nicht ausgeführt werden. Dem Spruch des Ehrengerichts hatten sich alle Beteiligten bedingungslos zu unterwerfen.

Natürlich fanden diese Verhandlungen ohne Zustimmung und Wissen der Obrigkeit (bei Offizieren der Militärgerichte, bei Studenten der Universitätsbehörden) statt und waren faktisch rechtswidrig. Die Obrigkeit sollte ja ausgeschlossen werden. Deshalb reagierten diese Behörden auch besonders empfindlich, wenn ein solcher Vorgang bekannt wurde, besonders wenn es schwere Verletzungen oder gar Tote gab, was durchaus vorkam.

Kompliziert wurde diese Praxis an den Universitäten, als sich beginnend mit der Uttenruthia (gegründet 1836; Schwarzburgbund) die ersten nichtschlagende Verbindungen gründeten, die das Fechten (also Duell und Mensur) ablehnten. Die elitäre Auffassung, dass die Studenten einen besonderen, zum Waffentragen berechtigten "Stand" in der Bevölkerung bildeten, wurde dadurch erschüttert. Auch gab es bald Verbindungen, die die Bestimmungsmensur ablehnten, aber durchaus Duelle durchführten - also so genannte "Satisfaktion mit der Waffe" gaben.

In der Folgezeit bildeten sich mehrere Varianten im Umgang mit der Satisfaktion heraus.

Unbedingte Satisfaktion

Die klassische Auffassung, die auch heute noch vor allen von den Corps im KSCV vertreten wird ist die unbedingte Satisfaktion, d.h. jeder BbBb erklärt mit seinem Eintritt, dass er bei jeder Ehrverletzung "bedingungslos" Satisfaktion mit der Waffe bot. Dies bedeutet auch, dass der Beleidigte die Wahl der Waffen hat, da der Beleidiger keine Bedingungen irgendeiner Art stellen kann. Ebenso gilt der Comment der Verbindung, der der Beleidigte angehört. Nach dem Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen in den 20´ger Jahren des 20. Jahrhunderts wird dies nur in sofern eingeschränkt, als das man sich vor dem Waffengang vor ein Ehrengericht begeben muss und so zumindest versucht den Streit friedlich zu lösen. Das Ehrengericht kann einen Beleidiger zum Zwecke der Satisfaktion zu "Revokation" (Zurücknahme), zur "Deprekation" (Abbitte) oder zusätzlich zu einem "Ausdruck des Bedauerns" - je nach Schwere der Beleidigung - verpflichten.

Bedingte Satisfaktion

Bei einer Verbindung, die die "bedingte Satisfaktion mit der Waffe" bot, mussten im allgemeinen die neueintretenden Mitglieder verbindlich erklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Waffen sie Satisfaktion geben wollten. Diese Erklärung wurde in einem versiegelten Umschlag verwart. Daher spricht man in diesem Fall auch von verbriefter Satisfaktion.

Freigestellte Satisfaktion

Bei der freigestellten Satisfaktion sind die Mitglieder einer Verbindung i.d.R. zwar zur Einübung der Mensur (einpauken) verpflichtet, sie können sich jedoch in der konkreten Situation jederzeit entscheiden, ob sie Satisfaktion geben oder nicht.

Verbriefte Satisfaktion

Eine Variante ist, dass jeder Bb bei seinem Eintritt einen verschlossenen Umschlag abgibt, in dem er sein Satisfaktionsverhalten verbindlich festlegt. So konnten die Universitätsbehörden nicht gegen die Korporierten vorgehen, solange es nicht zu einem tatsächlichen Ehrenhandel kam. Außerdem war so nicht von vorneherein klar, ob ein Korporierter Satisfaktion geben würde oder nicht, was im Gegensatz zu einer Verbindung bei der durch Satzung festgelegt ist, dass sie keine Satiskation geben würde, zur Mäßigung des Gegenübers führt.

Ehrlanger Verbände- und Ehrenabkommen

Diese Situation wurde zunehmend unbefriedigend und erst in den 1920er Jahren durch das Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen geklärt, das es ermöglichte, Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern aller studentischen Verbände - auch ohne Waffe - zu lösen. Durch diese Entwicklung war die Auffassung vom Studentenwesen als einem speziellen "Stand", der mit der Waffe verteidigt werden müsse, ad absurdum geführt. Das studentische Duell war praktisch hinfällig geworden.

Göttinger Mensurenprozess

Im Göttinger Mensurenprozess wurde 1953 festgestellt, dass die studentische Mensur straffrei sei, wenn sie nicht zur Austragung von Ehrenhändeln genutzt würde. Dies wurde gegenüber dem damaligen deutschen Bundespräsidenten Theodor Heuss bei einem persönlichen Treffen am 8. April 1953 von den Delegationen aller maßgeblichen mensurschlagenden Verbände (Kösener Senioren-Convents-Verband, Weinheimer Senioren-Convent, Deutsche Burschenschaft und Coburger Convent) bestätigt.

Dennoch bleibt die unbedingte Satisfaktion weiterhin eine Verpflichtung für jeden Corpsstudenten, nämlich so, dass er sich bei Ehrenstreitigkeiten bedingungslos dem Spruch eines Ehrengerichts zu unterwerfen hat ("Kösener Schiedsgerichtsordnung"). Dieser Verpflichtung kann sich heute keiner mehr durch eine Bereitschaft zum Waffengang entziehen.

Quelle: Wikipedia

Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass der KStV Markomannia, so wie alle KV-Vereine nicht-schlagend ist. Artikel über das studentische Fechten werden daher lediglich der Vollständigkeit halber aufgeführt.