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Chargen

Das Wort „charge” (französisch: Last, Gewicht) bedeutete ursprünglich „Bürde eines Amtes”. Es war während des Dreißigjährigen Krieges ein militärischer Dienstgrad und bezeichnet heute in Studentenverbindungen und -vereinen ein Vorstandsamt. Für eine Gruppe oder Gemeinschaft ist es lebenswichtig, daß sich Mitglieder in besonderer Weise um die Organisation und Leitung bemühen. Dafür wäre eigentlich nur eine Person nötig. Um aber kein autoritäres Regime zu etablieren, besteht in den KV-Korporationen der Vorstand aus mindestens 3, bei den meisten und auch in der Markomannia aus fünf Bundesbrüdern, die auf einem Wahlconvent im vorangegangenen Semester gewählt wurden. Bei der Wahl ist darauf zu achten, die Bundesbrüder gemäß ihren Fähigkeiten einzusetzen, genug Weitblick zu bewahren, um auch die Chargenkabinette weiterer Semester noch besetzen zu können und nicht zuletzt darauf, daß der Vorstand harmonisch zusammenarbeiten kann. Die einzelnen Aufgaben der Chargen sind durch die Vereinsordnung genau festgelegt, sie können aber auch in Arbeitsteilung von anderen Mitgliedern des „Chargenkabinetts” ausgeführt werden. In einem Satz kann man sagen: Das Chargenkabinett leitet und gestaltet das Leben der Korporation im Sinne der Prinzipien. Dies bedeutet:

  • engagierter Einsatz bei der Einhaltung und Verwirklichung der Prinzipien
  • Überwachung der Einhaltung und Verwirklichung von Satzung, Vereinsordnung und Conventsbeschlüssen
  • Koordination und Integration der verschiedenen Strömungen und Gruppierungen innerhalb der Korporation
  • Kontaktpflege zur Altherrenschaft
  • Erstellung eines abwechslungsreichen Semesterprogrammes

Das Chargenkabinett gilt als Vorstand im Sinne des Gesetzes, da es sich bei der Aktivitas Markomanniae um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt. Wie schon angemerkt sind die Ressorts der einzelnen Vorstandsmitglieder klar definiert. Dies sollte aber lediglich als Gerüst und nicht als Korsett für einen reibungslosen Ablauf innerhalb des Vorstandes verstanden sein. Individuelle Verschiebungen der Aufgabenbereiche sind durchaus möglich, aus ergonomischen Gründen sollten jedoch Überschneidungen vermieden werden. Vom Begriff der Charge ist der Begriff des Chargierten zu trennen. Letzter vertritt den Verein ausschließlich bei Kommersen und ähnlichen Anlässen nach außen. Die Chargierten stehen stellvertretend für die Chargen, haben jedoch nicht deren Kompetenzen.

Chargenbezeichnungen

Entstehungsgeschichten

Für die Chargenkürzel (x, xx, xxx) gibt es verschiedene Entstehungtheorien. In Corpskreisen wird gelegentlich behauptet, dass die Kürzel aus der Zeit der Orden stammen, was jedoch unwahrscheinlich ist, da sie lau Schimmerbuch erst seit den 1850ger Jahren verwendet wurden. Eine weitere Theorie geht davon aus, dass die Kürzel als Chiffren in der Metternichzeit im internen Briefverkehr benutzt wurden, um so die Benutzer zu anonymisieren und vor Verfolgung zu schützen.

Die Verwendung eines x als Chiffre leitet sich vom Symbol der gekreuzten Schläger ab.

Bedeutung

Die Bezeichnung der Chargen ist nicht in allen Verbindungen einheitlich. Für die verschiedenen Korporationen hat sich im allgemeinen die folgenden Deklaration durchgesetzt:

Amt

KV

CV

schlagende Korporationen

Senior

(x)

(x)

Sprecher (x)

Consenior

(vx)

(xx)

Fechtwart (xx)

Fuchsmajor

(FM)

(FM)

gilt nicht als Charge

Scriptor

(xx)

(xxx)

Sekretär (xxx)

Quaestor

(xxx)

(xxxx)

Kassenwart (gilt nicht als Charge)

In schlagenden Korporationen gelten in der Regel folgende Bezeichnungen:

Senior (x), z. T. auch als Sprecher bezeichnet

Consenior (xx), Fechtwart der Verbindung

Schrift-/Kassenwart (xxx), auch Sekretär, Drittchargierter oder Subsenior genannt

Einen Fuchsmajor gibt es zwar in der Regel auch in schlagenden Verbindungen, das Amt wird jedoch häufig nicht zu den Chargen gezählt (ähnlich wie der Hauswart, welcher wiederum in einigen Verbindungen quasi einen Chargenstatus hat).

Klammerung

Der Amtsträger führt, während er die Charge bekleidet, die Kürzel hinter seinem Namen. Nachdem er seine Charge abgelegt hat und durch den Convent erfolgter Decharge kann er jedoch zum Zeichen, dass er die Charge erfolgreich abgeleistet hat die Kürzel weiterhin in Klammern hinter dem Namen führen. Sollte er indess nach seiner Decharge ein weiteres Amt bekleiden, so wird dieses mit entsprechendem Kürzel hinter der Klammer kenntlich gemacht. Ämter, die traditionell nicht zu den Chargen zählen (Hauswart, Heggewart, Wirtschaftskassierer etc.) werden - falls überhaupt - nur während der Amtszeit kenntlich gemacht und nicht geklammert. Eine Charge im Rahmen des Vororts kann jedoch in Klammern geführt werden. Die Reihenfolge entspricht immer der zeitlichen Abfolge der Ämter nicht ihrem Ansehen.

Max Mustermann Z! (xx,x, VOP) FM