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Dimission

Bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines Bundesbruders kann der Convent einen Bundesbruder auf Zeit, bei extrem schwerwiegenden Fehltritten gänzlich aus dem Verein ausschließen.

Vereinsordnung

§ 8 [Entlassung, Dimission, Exklusion]

(1) Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, freundschaftliche Entlassung, Dimission oder Exklusion. (2) 1 Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung an den BC aus dem Verein austreten, wenn keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. 2 Der Austritt wird erst nach drei Wochen wirksam. (3) 1 Durch BC-Beschluss kann ein Mitglied auch ohne seinen Antrag aus dem Verein entlassen werden, wenn es sich, insbesondere wegen Interesselosigkeit, nicht in den Rahmen der Gemeinschaft einfügt. 2 Zur freundschaftlichen Entlassung sind erforderlich a) eine Lesung mit 3/4-Mehrheit auf dem BC, wenn das Mitglied die Hälfte seiner Probezeit (§ 4 Abs. 1) noch nicht vollendet hat, b) sonst zwei Lesungen im Abstand von mindestens einer Woche mit jeweils 2/3-Mehrheit auf dem BC (4) Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. (5) Wenn ein Bundesbruder sich unehrenhaft verhalten, gegen die Prinzipien erheblich verstoßen oder das Ansehen des Vereins schwer geschädigt hat, wird er aus dem Verein entlassen (Dimission). (6) Wenn ein Bundesbruder trotz Ermahnungen sich unehrenhaft verhalten, wiederholt gegen die Satzung, insbesondere gegen die Prinzipien, schwer verstoßen hat, wird er aus dem Kartellverband ausgeschlossen.

§ 9 [Dimission auf Zeit; Verfahren bei Dimission und Exklusion]

(1) Wenn in den Fällen des § 8 Abs. 4 und 5 bei Würdigung der Persönlichkeit des Bundesbruders und der besonderen Umstände der Tat zu erwarten ist, dass sich ein derartiges Vergehen nicht wiederholen wird, kann der Bundesbruder für eine bestimmte Zeit aus dem Verein entlassen werden (Dimission auf Zeit). (2) 1 Zur Entscheidung über Dimission, Exklusion und Dimission auf Zeit sind zwei Lesungen im Abstand von mindestens einer Woche mit jeweils 3/4-Mehrheit des BC erforderlich. 2 Hat die erste Lesung die erforderliche Mehrheit erbracht, verliert das betreffende Mitglied bis zur zweiten Lesung sämtliche Rechte als Bundesbruder; er hat das Recht, in eigener Sache gehört zu werden. 3 Der betreffende Bundesbruder und alle Beurlaubten und Inaktiven i.l. sind mindestens 48 Stunden vor der ersten Lesung von dem Verfahren schriftlich in Kenntnis zu setzen.