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Kanne

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Für die Sanktionierung von Verstößen gegen den Comment kann eine Bierstrafe, eine sogenannte Kanne verhängt werden. Der Delinquent muss ein Gemäß, in der Regel 0,3 l Bier, leeren, um seinen Verstoß gegen den Comment zu kompensieren. Eine Kanne kann jederzeit von einem couleurälteren Bundesbruder, einer Charge, einem Präsiden (in einem Bierstreit oder auf einer Kneipe) verhängt werden. Die Forderung nach einer Begründung ist erst dann statthaft, wenn die Kanne getrunken wurde. Der "Kannenverteiler" kann durch ein "Satis" zum Ausdruck bringen, dass der Verstoß genügend geahndet wurde und es nicht erforderlich ist, das Gemäß ad profundum zu lehren. Bleibt das Satis aus, so wird das Gemäß geleert. Das „in die Kanne schicken” kann auf Kneipen in mehreren Instanzen geschehen:

normal: stehend

  1. Etage: auf dem Stuhl stehend

  2. Etage: auf dem Tisch stehend

  3. Etage: auf einem Stuhl auf dem Tisch stehend

Sollte eine Kanne ungerechtfertigt gewesen sein, was sich (s.o.) natürlich erst nach dem Trinken herausstellt, kann man sich nur dagegen wehren, indem man sich an einen BbBb wendet, der wiederum couleurälter als der ursprüngliche Kannenschicker ist. Dieser kann, wenn die Argumentation des Geahndeten schlüssig ist, den Kannenschicker seinerseits in die Kanne schicken. Der eigene Biervater, aktuelle Chargen und Conchargen können nie in die Kanne geschickt werden. Ebenso kann niemals ein Aktiver einen AH in die Kanne schicken, selbst wenn dieser couleurälter als der AH sein sollte.

Ausnahme: Der Präside kann, um die Ordnung während eines Bierstreits oder eine Kneipe aufrechtzuerhalten, jeden Anwesenden für Fehltritte belangen. Der Kannenschicker muss für das Gemäß sorgen, d.h. er muss es holen und bezahlen.

Man kann nicht freiwillig in die Kanne steigen. Will man sich selbst für ein Fehlverhalten maßregeln, so löffelt man sich.

Früher war die Kanne eine eigene studentsche Maßeinheit und fasste 1,85 l.