Revokation
"Zurücknahme" einer Beleidigung zur Vermeidung von Ehrenhändeln. Das Ehrengericht kann einen Beleidiger zum Zwecke der Satisfaktion zu "Revokation", zur "Deprekation" (Abbitte) oder zusätzlich zu einem "Ausdruck des Bedauerns" - je nach Schwere der Beleidigung - verpflichten. Dieser Verpflichtung kann sich heute keiner mehr durch eine Bereitschaft zum Waffengang entziehen.