Satzung (Gesellschaft Markomannenhaus e.V.)
Satzung der Gesellschaft
Markomannenhaus e.V.
Münster – VR 2191 AG Münster
§ 1 [Allgemeines]
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Markomannenhaus e.V. Münster“. (2) Er hat seinen Sitz in Münster und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen werden. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 [Zweck]
(1) 1 Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich der Studentenhilfe. 2 Er hat sich zu diesem Zweck die Aufgabe gestellt, in Münster ein Studentenwohnheim zu unterhalten. (2) 1 Der Verein erstrebt keine Gewinne. 2 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 2 Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 3 Sie erhalten in einem solchen Fall nur ihre eingezahlten Kapitalanteile, gegebene Darlehen und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurück. (3) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 [Mitgliedschaft]
(1) Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines schriftlichen Antrages durch Entscheidung des Vorstandes erworben. (2) Mitglieder sind verpflichtet, den vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. (3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
(4) Die Kündigung muss mit vierteljähriger Frist durch eingeschriebenen Brief erfolgen und ist nur zum Jahresende zulässig. (5) 1 Ein Mitglied, das gegen die Zwecke des Vereins verstößt, kann ausgeschlossen werden. 2 Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 [Organe]
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 5 [Vorstand]
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. (2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand wählen. (3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht nur aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
§ 6 [Vorstandswahl]
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
§ 7 [Vertretung]
1 Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeder für sich berechtigt, den Verein sowohl gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten. 2 Im Verhinderungsfall vertreten sie sich gegenseitig.
§ 8 [Aufgaben der Mitgliederversammlung]
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
c) Bestellung der Kassenprüfer,
d) Änderung der Satzung.
§ 9 [Einberufung der Mitgliederversammlung]
(1) Alle drei Jahre findet eine ordentliche Mitgliedersammlung statt. (2) 1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. 2 Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (3) Die Einladungen zu einer Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen. (4) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und in die alle Beschlüsse aufzunehmen sind.
§ 10 [Kassenprüfer]
Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre zwei Kassenprüfer, die berechtigt sind, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbestand zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 11 [Schlussbestimmungen]
(1) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es eingezahlte Kapitalanteile, gegebene Darlehen oder den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen übersteigt, an den Bischöflichen Stuhl in Münster zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke. (2) Wenn der Verein nach einer Auflösung oder Aufhebung neu gegründet wird, ist der Bischöfliche Stuhl verpflichtet, das empfangene Vereinsvermögen an den Verein zurückzuübertragen.