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Freiberger Biercomment

§ 1. Begriff und Zweck.

Der Freiberger Biercomment ist der Inbegriff aller, den daselbst Studirenden beim Kneipen in Bier zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten, so wie auch der Gesetze, nach welchen vorkommende Biercrimina zu beurtheilen und zu bestrafen sind.

§2.

Durch diesen Biercomment wird jeder frühere, wie auch jeder Usus aufgehoben.

§3.

Er ist von jedem Freiberger Studenten bei Strafe des perpetuellen Bierverschisses anzuerkennen.

§ 4. Eintheilung der Personen.

Alle Studenten werden eingetheilt in Burschen und Füchse.

§5.

Nach ihrem academischen Alter heissen die Burschen Junghäuser, alte Häuser und bemooste Häupter, und zwar wird das Junghaus nach Beschluss des dritten Semesters altes Haus, und dieses nach beendigtem fünften Semester bemoostes Haupt.

§ 6.

Die Füchse werden eingetheilt in krasse Füchse und Brandfüchse. Der krasse Fuchs wird Brandfuchs nach zurückgelegtem ersten, Bursch resp. Bierbursch nach beendigtem zweiten Semester.

§ 7.

Alle Burschen unter einander und alle Füchse unter einander haben gleiche Rechte.

§ 8. Vom Zutrinken.

Das Zutrinken ist ein edler alter Brauch, und besteht darin, dass Jemand durch das Vortrinken eines bestimmten Quantums einen Andern auffordert, ihm dasselbe Quantum nachzutrinken.

§9. Vom Vortrinken.

Will ad exempl. Fusel dem Schnuppe vortrinken, so zeigt er ihm dies mit den Worten an: Schnuppe, ich komme Dir ein Stück, meine Blume, Rest! etc. Ein Stück soll ein Vierteltöpfchen, die Blume das erste Stück sein.

§ 10.

Der so Aufgeforderte acceptirt mit den Worten: Es ist recht, — trink's! etc.

§ 11.

Es wird fortgesoffen !!!

Zirkel (Freiberg).png

§ 12.

Ein vorgetrunkenes Quantum unter einem Stück braucht Niemand anzunehmen, wol aber jedes grössere bis zu zwei Ganzen.

§ 13.

Von Füchsen braucht kein Bursche etwas anzunehmen.

§ 14.

Wird Jemandem ein Halber oder mehr vorgetrunken, so kann er den Vortrinkenden durch die Worte: Trink's doppelt! veranlassen, das Doppelte des Angezeigten zu trinken; muss ihm aber natürlich das Ganze nachtrinken.

§ 15.

Hat der Vortrinkende getrunken, ehe der Andere acceptirt hat, dann braucht letzterer nicht nachzutrinken.

§ 16.

Ueberhört Jemand, dass ihm etwas vor- oder nachgetrunken wird, so zieht das in Gegenwart zweier Bierzeugen Getrunkene doch.

§ 17.

Man darf Keinem vortrinken, dem man noch nachzutrinken hat.

§ 18.

Beim Vortrinken darf nicht abgesetzt werden; jedoch ist dabei die irrige Meinung ausgeschlossen, dass Der, welcher mehrere Ganze vortrinkt, diese aus einem Gefasse trinken müsse.

§ 19.

Ein und dasselbe Quantum darf man Mehreren zugleich weder vor- noch nach-, noch vor- und nachtrinken.

§ 20. In die Welt trinken.

Eine Ausnahme davon ist das sogenannte In die Welt trinken. Dabei trinkt der Nachkommende das Quantum, welches ihm in die Welt vorgetrunken wurde, zugleich seinem Vorgänger nach und einem Dritten vor. Füchse dürfen Nichts in die Welt ausschicken.

§ 21.

Nimmt ein Bursch von einem Fuchs einen Halben oder mehr an, so kann er ihn in die Welt schicken; der Fuchs aber, der ihm vorgetrunken hat, braucht dieses in die Welt geschickte Quantum nicht mehr anzunehmen.

§ 22.

Das in die Welt geschickte Quantum muss mindestens ein Halber sein.

§ 23.

Ist das in die Welt Geschickte bei allen Anwesenden durchgegangen, so hat der letzte, bei dem es sitzt, dasselbe dem heiligen Gambrinus vorzutrinken oder in den Bauch zu saufen; beides aber laut zu annonciren.

§ 24. In die Luft sprengen.

Wollen mehrere jemandem gemeinschaftlich ein grösseres Quantum vortrinken, so zeigen sie ihm dies mit den Worten an: z. B.: Thran, mit so und so viel in die Luft gesprengt. Hierbei muss jeder Einzelne mindestens einen Halben, darf aber höchstens einen Ganzen trinken.

§ 25. Vom Bierzettel.

Um weit Entfernten vorgetrunkene Quanta anzuzeigen, bedient man sich des sogenannten Bierzettels, eines Actenstücks, auf welchem die Namen und Quanta der Vortrinkenden und Derer, denen vorgetrunken wird, deutlich verzeichnet sind.

§ 26.

Jeder Bierzettel muss von einem bierehrlichen Burschen unterschrieben sein, und es garantirt dieser mit seinem grand Cerevis für die Richtigkeit der Angaben. Eben so bei der Zurücksendung.

§ 27. Vom Nachtrinken.

Jedes commentmässige vorgetrunkene Quantum muss binnen fünf Bierminuten nachgetrunken, und dieses mit den Worten geschehen, z B.: Fusel ich trinke, oder komme dir nach.*)

*)

Fünf Bierminuten sollen im Allgemeinen drei Civilminuten gleich sein, jedoch über ihre Dauer kein elender Chronometer als Autorität ziehen, sondern das Urtheil eines bierehrlichen Burschen genügen.

§ 28.

Hat Jemand mehr als einem Ganzen nachzukommen, so kann er nach jedem einzelnen fünf Bierminuten pausiren.

§ 29.

Bei einem Ganzen darf der Nachtrinkende drei Mal absetzen, bei weniger, gar nicht.

§ 30. Vom Tempus utile.

Versäumnisse im Nachtrinken können durch Tempus utile entschuldigt werden; während der Dauer dieser Tempora ist man von der stricten Erfüllung seiner Bierpflichten überhaupt entbunden.

§ 31.

Tempora utilia sind:

1) Momentaner Mangel an Bierstoff.

2) Silentium auf der Kneipe.

3) Die Zeit, während der Jemand beim Bierconvente fungirt oder eine Biersuite ausmacht.

4) Die Zeit, welche Jemand zu körperlichen Expectorationen jeder Art nöthig hat.

§ 32.

Kommt Jemand nicht zur bestimmten Zeit nach, so kann man ihn treten.

§ 33.

Treten ist die ernstliche Ermahnung zur Erfüllung eingegangener Bierverbindlichkeiten. Es geschieht mit den Worten: z. B.: Schnuppe! zum ersten Male getreten, zum zweiten, dritten und letzten Male getreten.

§ 34.

Zwischen jedem Tritte müssen fünf Bierminuten verflossen sein.

§ 35.

Füchse dürfen keinen Burschen selbst treten, sie dürfen höchstens durch einen Burschen freundlichst erinnern lassen.

§ 36.

Wer nach dreimaligem Treten nicht nachkommt, kann von jedem bierehrlichen Burschen sofort beigesteckt werden.

§ 37.

Entstehen beim Vor- oder Nachtrinken Zweifel über die Richtigkeit, so entscheiden zwei Bierzeugen, im Nothfalle einer.

§ 38. Vom ex pleno trinken.

Schon vor Jahrhunderten gab Gott Gambrinus dem Burschen die Zuchtruthe des ex pleno Bietens in die Hand; schon damals aber hing auch die milde Devise daran: Quäle nie ein Thier zum Scherz.

§ 39.

Ex pleno bieten, heisst einen Fuchs zur Erleuchtung seines Bierverstandes oder zur Züchtigung seiner angeborenen Ueppigkeit eine gewisse Menge Bieres in den verwerflichen Bauch einpumpen zu lassen.

§ 40.

Das ex pleno Bieten geschieht mit den Worten: z. B.: Schnutz trink ex pleno zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten und Letzten; wobei der Bietende von seinem Biere nippt.

§ 41.

Jeder Fuchs muss ex pleno trinken.

§ 42.

Das Quantum des ex pleno zu Trinkenden, steht im Ermessen des Burschen.

§ 43.

Der ex pleno Trinkende darf bei jedem Gazen nie öfter als zwei Mal absetzen, thut er dies überhaupt, dann kann ihn der Bursch durch die Worte: Sauf weiter zum Ersten, Zweiten, Dritten, dazu veranlassen weiter zu trinken.

§ 44.

Hat der strafbare Fuchs nach dem Ermessen des ex pleno Bietenden genug getrunken, so giebt dieser ihm mit den Worten: Es ist geschenkt! das willkommene Zeichen zum Aufhören.

§ 45.

Hat ein Bursch einem Fuchs noch nachzukommen, oder ist er in Bierscandal mit ihm verwickelt, dann darf er ihm nicht ex pleno bieten, bevor er nachgekommen ist oder ausgepaukt hat.

§ 46. Vom pro poena trinken.

Gebietet ein nicht präsidirender Bursch Silentium, commandirt er einen Salamander oder ein Biervergnügen ohne vom Präses die Erlaubniss zu haben; stört er ein vom Präsidirenden angestimmtes Lied oder singt er nicht mit, so kann ihm dieser selbst, oder wenn er seinem Scharfblicke entgangen ist, der Copräses pro poena bieten.

§ 47.

Dieses geschieht analog dem ex pleno Bieten und Trinken. Mehr als ein Ganzer soll nicht, pro poena geboten werden.

§48. Vom Bierscandal.

Unter Bierscandal versteht man das commentmässige Contrahiren und Ausmachen einer Biersuite.

§ 49.

Das commentmässige Contrahiren geschieht durch den Biertouche: Du bist gelehrt, oder durch das Vortrinken eines Restes mit den Worten: Ich komme dir meinen' schäbigen Rest u. drgl.

§ 50.

Auf diesen Touche erfolgt entweder eine Forderung oder ein Uebersturz, der nie revocirt werden darf. Die Forderung geschieht mit den Worten: Du bist gefordert; überstürzt wird in folgender Reihenfolge :

auf

gelehrt

1/4 Töpfchen

ein Doktor

1/2

auf

Doktor

1/2

"

mit

Papst

1

"

hierauf

"

Seraph

2

"

"

"

Weltmeer

6

"

"

"

Christenheit

8

"

"

"

Gottesacker

16

"

endlich

"

Stadtrath

32

"

§ 52.

Genügt Jemandem eine Forderung nicht, so sagt er zum Fordernden: Ich revocire auf Biermanchetten, du renommirst! worauf dieser ihm den nächst höheren Touche aufbrummen muss.

§ 53.

Ist die Forderung angenommen, so muss sie nach dreimaliger Citation, die analog dem Treten erfolgt, ausgepaukt werden.

§ 54.

Zu diesem Ende haben sich die Paukanten mit ihren Waffen und Secundanten, der Geforderte mit einem Unparteiischen, auf den Bierkampfplatz zu stellen.

§ 55.

Unpartheiischer und Secundant kann nur ein bierehrlicher Bursch sein, und ist jeder verpflichtet, dieses Amt anzunehmen. Im höchsten Nothfalle nur dürfen alte Brandfüchse, und zwar nur Füchsen, secundiren.

§ 56.

Der Unpartheiische ist auf grand Cerevis verpflichtet, die Richtigkeit der Quanta zu beurtheilen und die Gleichheit herzustellen, letzteres kann durch Abtrinken geschehen.

§ 57.

Grand Cerevis vertritt in Biersachen die Stelle des Eides im bürgerlichen Leben, ist also der Bier-Eid.

§ 58.

Die Gleichheit der Quanta publicirt der Un-partheiische mit den Worten: Arma sunt paria. Der Secundant des Geforderten commandirt hierauf: Ergreift die Waffen! Der Gegensecundant: Stosst an! Der erste: Setzt an! Der andere: Los!

§ 59.

Bei dem ersten Commando haben die Paukanten ihre Gläser zu fassen, beim zweiten auf die Biertafel aufzustossen, beim dritten an den Mund zu setzen, beim vierten und letzten auszutrinken.

§ 60.

Vor dem Commando: Los! kann jeder Secundant bei gleicher Bierqualität die Waffen wechseln lassen.

§ 61.

Hat der Paukant ausgetrunken, so stosst er das leere Glas auf die Biertafel; wem dieses zuerst gelingt, der ist Sieger, und bat den Andern angeschissen.

§ 62.

Den Anschiss hat der Unpartheiische zu publiciren, ausserdem darauf Rücksicht zu nehmen, ob ein Paukant mehr als tropfenweise blutet, ob das Glas bei dem Commando: Stosst an! zerbricht oder endlich, ob im Glase so viel Bier zurückgeblieben, dass der Boden noch bedeckt ist.

§ 63.

Lässt sich einer der Paukanten Commentwidrigkeiten zu Schulden kommen, so ist er angeschissen; kommen solche bei beiden vor, dann ist die Biersuite ungiltig.

§ 64.

Commandirt ein Secundant falsch, so kann ihn der Gegner abtreten lassen, und hängt mit ihm auf dasselbe Quantum als die Paukanten.

§ 65. Bierkrankheiten. Bierimpotenz.

Ist die Expansion eines Biermagens derartig gestiegen, dass eine weitere Belastung nicht allein dem betreffenden Eigenthümer, sondern auch der Nachbarschaft durch Explosion gefährlich werden könnte, so ist es besagtem Individuum gestattet, wenn zwei bierehrliche Burschen obigen Zustand constatiren, sich für bierimpotent erklären zu lassen.

§ 66.

Dieses geschieht mit den Worten: Ad publicandum! B.: Kaiman ist bierimpotent.

§ 67.

Durch diese Publication wird der Bierimpotente seiner Bierrechte und Pflichten ledig. Sobald er aber wieder Bier trinkt, wird er sofort bierpotent, und muss auch den vor der Publication an demselben Kneiptage eingegangenen Bierverbindlichkeiten nachkommen.

§ 68. Von der Bierkrankheit

Eine allotropische Modifikation der Bierimpotenz ist die Bierkrankheit.

§ 69,

Erlaubt nämlich einem sein Gesundheitszustand nicht, grössere Bierquanta zu trinken, so kann er sich durch einen bierehrlichen Burschen für bierkrank analog der Erklärung für bierimpotent publiciren lassen.

§ 70.

Ein Bierkranker ist zwar nicht bierunehrlich und kann Bier trinken, aber weder in Bier touchiren, noch touchirt werden. Auch kann er ex pleno bieten und vor- und nachtrinken, braucht jedoch ein vorgetrunkenes Quantum nicht anzunehmen.

§ 71. Vom Verlust der Bierehre. Vom Bierverschiss.

Bierverschiss ist eine Strafe, welche über Jemanden verhängt, diesen seiner gesammten Bierrechte für immer oder zeitweilig verlustig macht.

§ 72.

Nach diesem Eintheilungsgrunde zerfällt der Bierverschiss in den perpetuellen und temporären, dieser wieder in den einfachen und geschärften.

§ 73.

Jeder bierehrliche Bursch kann Jeden in Bierverschiss stecken und zwar mit den Worten: "Ad publicandum!" z. B.: „Dose, ist Bierschisser, ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn an!" worauf sein Name an die Bierschissertafel richtig angekreidet wird. Ist der Name falsch angeschrieben, so zieht die Erklärung nicht.

§ 74.

Der auf irgend einer Kneipe in und um Freiberg verhängte Bierverschiss gilt auf allen.

§ 75.

In den einfachen Bierverschiss fährt:

1) Wer ein commentmässiges, vorgetrunkenes Quantum nicht annimmt oder nach drei-maligem Treten nicht nachtrinkt. (Ausnahme-fall siehe Bierkrankheit.)

2) Wer bei Erfüllung seiner Bierpflichten auf irgend eine Weise mogelt.

3) Wer auf einen ihm aufgebrummten Biertouche nicht stürzt oder fordert. (Ausnahme siehe Bierkrankheit.)

4) Wer die Redensart: „Ich komme Dir Nichts" gebraucht.

5) Wer ohne Grund und mit Willen Bier ver-geudet.

6) Wer zufällig Bier vergiesst oder schiesst und dabei das: „Ohne (Bier zu vergeuden oder zu schiessen)" vergisst.

7) Wer beim Nachtrinken eines Ganzen öfter als drei Mal absetzt.

S) Wer einen, mit dem er bereits hängt, nochmals touchirt.

9) Wer nach dreimaliger Aufforderung sich ohne triftige Gründe weigert, beim Bierscandal oder im Bierconvente zu fungiren.

10) Wer als Unparteiischer fünf Bierminuten nach der Biersuite noch nicht oder notorisch falsch entschieden hat.

11) Wer nach dreimaliger Aufforderung nicht ex pleno oder pro poena trinkt,

12) Wer einem Burschen ex pleno bietet.

13) Der Fuchs der überhaupt ex pleno bietet oder in die Welt vortrinkt.

14) Wer einem Bierschisser ex pleno bietet.

15) Jeder Fuchs der einen Burschen selbst tritt.

16) Wer einen Bierehrlichen Bierschisser nennt, öder als solchen behandelt.

17) Wer ohne Grund einen Bierehrlichen an, oder einen Bierschisser von der Tafel kreidet, oder sonst etwas anschreibt oder weglöscht.

18) Wer Jemanden in den Bierverschiss steckt und nicht binnen fünf Bierminuten ankreiden lässt oder selbst ankreidet.

19) Der beim Herauspauken Commandirende, welcher den weiland Bierschisser nicht binnen fünf Bierminuten als bierehrlich publicirt und auskreiden lässt.

20) Gesammter gegenwärtige bierehrliche Fuchs, wenn fünf Bierminuten nach geschehener Aufforderung des Publicirenden oder herauspaukenden Commandirenden, der Name des Bierschissers nicht an- oder ausgekreidet ist.

21) Wer sich mit einem Bierschisser in Biergemeinschaft einlässt. Einzelne Fälle wären;

a) Wer einem Bierschisser Bier giebt oder schiesst.

b) Wer mit einem Bierschisser anstösst (ausser beim Herauspaucken) oder ihm vor- oder nach-trinkt.

c) Wer sich mit einem, Bierschisser in Bier scandal einläset oder ihn zum Unpartheiischen oder Secundanten wählt.

d) Wer einen Bierschisser in den Bierconvent oder durch einen solchen einen Bierconvent berufen oder überhaupt eine bierehrliche Handlung ausüben lässt.

e) Wer in einem Bierconvent sitzt oder zeugt, in welchem ein Bierschisser sitzt oder zeugt oder den ein Bierschisser berufen hat.

22) Wer vor dem Bierconvente rauchend oder nicht anständig gekleidet erscheint.

23) Der Zeuge, welcher sich ohne triftigen Grund vom Bierconvente drückt oder nicht erscheint.

24) Wer während des Kneipabends pfeift.

25) Wer sein grand Cerevis negativ oder contra giebt. Negativ oder besser auf negative That sachen giebt Jemand sein grand Cerevis, wenn er durch diesen Biereid bekräftigt, er könne bezeugen, dass ein Anderer irgend Etwas nicht gethan habe.

§ 76. Vom geschärften Bierverschiss.

In den geschärften Bierverschiss fahrt der einfache Bierschisser, welcher

1) Nach dreimaligem Treten sich noch nicht aus dem Bierverschiss gepaukt hat; das Treten erfolgt analog wie beim Vor- und Nachtrinken, die Publikation wie beim einfachen Bierverschiss.

2) Der sich als solcher gegen Bierehrliche oder Bierschisser bierehrlich gerirt.

3) Welcher eines der Biercrimina begeht, auf die der einfache Bierverschiss gesetzt ist.

4) Der auf der Kneipe ulkt.

5) Als Kläger seinen vorbehaltenen Bierconvent binnen drei Tagen ohne triftigen Grund nicht berufen hat.

6) Der Kläger, der beim Bierconvente ohne triftige Entschuldigung nicht erscheint.

§ 77. Vom perpetuellen Bierverschiss.

Ein perpetueller Bierschisser ist ein in der Weise durch die gröbsten Verstösse gegen die heiligsten Gebräuche des Biercomments herabgekommenes Individuum, dass es geächtet von den Verehrern Sanct Gambrini, nicht wagen darf, und nicht werth ist, in ihrer Gesellschaft sich dem Genusse des edlen Cerevises hinzugeben.

§ 78.

In den perpetuellen Bierverschiss fährt:

1) Jeder Freiberger Student, welcher diesen Biercomment nicht anerkennt.

2) Wer sein grand Cerevis falsch giebt.

3) Wer sich nach vierzehntägiger Frist noch nicht aus dem geschärften Bierverschiss gepaukt hat. Als Entschuldigungsgründe sollen nur Krankheit oder Abwesenheit ziehen.

§ 79. Von der Wiedererlangung der Bierehre.

Die verwirkte Bierehre erlangt man wieder durch die Entscheidung eines richtigen Bierconvents oder durch das Herauspauken.

§ 80. Vom Herauspauken

Aus dem einfachen Bierverschiss paukt man sich heraus durch das Trinken eines Ganzen, und hat dies so zu erfolgen: Der vom Bierschisser aufgeforderte Commandirende verkündet das Heraus-pauken durch: Ad publicandum! z. B.: „Dose paukt sich aus dem einfachen Bierverschiss," worauf der Bierschisser Bein Glas ergreift und beim Commando „Stosst an" auf die Biertafel stösst, bei „Setzt anu dasselbe zum Munde führt und bei „Aus" austrinkt.

§ 81.

Der Commandirende publicirt hierauf den ehemaligen Bierschisser als wieder bierhonorig durch: Ad publicandum! z. B.: „Dose ist wieder bierhonorig, ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn aus." (Beifahren der Füchse wie beim Ankreiden.)

§ 82.

Paukt sich ein geschärfter Bierschisser heraus, so geschieht dieses durch das Trinken eines Ganzen in den einfachen, und nach fünf Bierminuten durch das Trinken eines zweiten aus diesem heraus.

§ 83.

Der Bierschisser darf sich nur selbst aus dem Bierverschiss pauken.

§ 84.

Wer sich nach dreimaligem Treten nicht aus dem geschärften Bierverschiss gepaukt bat, kann vom Präses von der Kneipe geschickt werden.

§ 85.

Durch den Bierverschiss werden alle vor demselben eingegangenen Bierverbindlichkeiten aufgehoben.

§ 86.

Aus dem perpetuellen Bierverschiss giebt es selbstverständlich kein Herauspauken.

§ 87. Vom Bierconvente.

Der Bierconvent ist jener aus bierehrlichen, auf grand Cerevis verpflichteten Burschen zusammengesetzte Gerichtshof, der bei vorkommenden Bier-streitigkeiten Über Recht und Unrecht zu entscheiden und die Schuldigbefundenen zu bestrafen hat.

§ 88.

Während des offiziellen Kneipabends und auf Exkneipen nach Mitternacht darf kein Bierconvent berufen werden, und sollen nicht zwei zugleich auf derselben Kneipe sitzen.

§ 89.

Der Bierconvent hat zwei Instanzen, den speciellen und den allgemeinen Bierconvent.

§ 90. Vom speciellen Bierconvente.

Der specielle Bierconvent ist aus drei bierehrlichen Burschen zusammengesetzt, von denen einer als erster Bierrichter das Präsidium hat, die Verhandlungen leitet und Silentium und pro poena bieten kann. Der zweite Bierrichter hat keine besonderen Funktionen kann daher im äussersten Nothfalle ein Brander sein. Der dritte besorgt die Citationen und die Publication.

§ 91.

Jeder Bursch kann sich einen Bierconvent vorbehalten und geschieht dieses mit der Formel: Ad publicandum! Ich behalte mir einen Bierconvent gegen P. P. Mogel vor, darinn soll sitzen Onkel als erster, Kaiman als zweiter, Fusel als dritter Bierrichter. Als Zeugen habe ich zu nennen P. P. Unke und Lonk."

§ 92.

Will der Angeklagte einen der Bierrichter als Zeugen benützen, so kann er ihn als Bierrichter verwerfen, und muss der Kläger einen andern stellen.

\==§ 93. Nur ein bierehrlicher Bursch kann sich einen Bierconvent berufen. Einem Bierschisser steht bloss das Vorbehalten zu; dieses muss fünf Bierminuten nach der Publication in den Bierverschiss geschehen, und wird danach der Name des Bierappellanten an der Tafel eingeklammert und dieser bis zur Verkündigung des Urtheils bierehrlich.

§ 94.

Das Berufen eines Bierconvents geschieht analog dem Vorbehalten, und muss sich ein berufener Bierconvent sofort constituiren.

§ 95.

Füchse dürfen sich einen Bierconvent weder selbst berufen noch vorbehalten.

§ 96.

Ein vorbehaltener Bierconvent muss binnen drei Tagen berufen werden; geschieht dies nicht, so werden die Klammern an der Bierschissertafel vom Namen des säumigen Appellanten gelöscht und fährt dieser in den geschärften Bierverschiss.

§ 97.

Nachdem der Kläger den Bierconvent berufen hat, stellt er die Caution. Sie besteht aus drei bis sechs Seideln Lagerbier. Der erste Bierrichter publicirt das Zusammentreten des Convents durch: „Silentium ! Der Bierconvent hat sich constituirt."

§ 98.

Hierauf ladet der dritte Bierrichter den Kläger durch: „Kläger Citatus!" vor den Convent wo dieser seine Klage, vorzubringen und sein petitum dahin zu stellen hat, dass der Angeklagte beifahre und die Caution bezahle, er aber für bierehrlich erklärt und von Allem freigesprochen werde.

§ 99.

Dann wird der Beklagte citirt, die Klage ihm bekannt gemacht, seine Verteidigung, und falls er Entlastungszeugen hat, deren Namen angehört.

§ 100.

Weder Kläger noch Angeklagter dürfen ihre Aussagen auf grand Cerevis thun, die Zeugen aber, im Nothfalle einer, sind auf grand Cerevis verpflichtet, ihre Aussagen der Wahrheit gemäss zu thun.

§ 101.

Nachdem der Beklagte abgetreten ist, werden seine Zeugen citirt und abgehört; sodann der Kläger mit der Zeugenaussage, oder der des Beklagten bekannt gemacht und seine Belastungszeugen gehört.

§ 102.

Der dritte Bierrichter publicirt jetzt nach der Frage: „Hat noch Jemand Etwas vorzubringen," wenn dies nicht der Fall ist, den Schluss der Untersuchung mit: "Acta clausa!"

§ 103.

Nun bespricht der Bierconvent den vorliegenden Fall mit grösster Genauigkeit und Schärfe, und schreitet endlich zur Abstimmung über Recht oder Unrecht und das Strafausmass. Hat er sich darüber geeinigt, so publicirt der dritte Richter das Erkenntniss mit der feierlichen Bierformel: „Es hat einem hochweisen, stets infalliblen Bierconvente gefallen, dass — — — —, und das von Rechts wegen." Nach Vollstreckung des Urtheils erklärt der erste Bierrichter den Bierconvent durch das: „Bierconvent ex!" für aufgelöst.

§ 104.

Erscheint der Angeklagte nicht vor dem Bierconvente, so wird er nach geschehener dreimaliger Citation in contumaciam beigesteckt. Erscheint der Kläger nicht, so fährt er in den geschärften Bierverschiss und bezahlt die Caution.

§ 105.

Fühlt sich der Verdonnerte durch das Urtheil des speciellen Bierconvents beeinträchtigt, oder glaubt einer der Anwesenden es seien Formfehler im Gange desselben vorgefallen, so kann er sich einen allgemeinen Bierconvent vorbehalten oder berufen.

§ 106. Vom allgemeinen Bierconvente.

Der allgemeine Bierconvent besteht aus allen, bei seiner Berufung gegenwärtigen, bierehrlichen Burschen; doch müssen es mindestens fünf sein. Vorzubehalten ist der allgemeine Bierconvent, fünf Bierminuten nach Publication des Urtheils des speciellen, und muss er binnen acht Tagen berufen werden; geschieht dies nicht, dann bleibt das Urtheil des speciellen Bierconvents in Kraft, und es fährt der Vorbehaltende in den einfachen respective geschärften Bierverschiss.

§ 107.

Der Vorbehaltende oder Berufende hat den Grund seiner Berufung zu publiciren, worauf der beklagte Bierconvent einen der drei Bierrichter zum Vertreter vor dem allgemeinen Bierconvente und seine Zeugen zu wählen hat.

§ 108.

Die Caution beim allgemeinen Bierconvente soll höchstens zwei Seidel Lagerbier für jeden einzelnen Bierrichter betragen, und ist vor dem Zusammentreten derselben vom Kläger zu stellen.

§ 109.

Der älteste anwesende Corpsbursch hat beim allgemeinen Bierconvent den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und hat bei Stimmengleichheit zwei Stimmen.

§ 110.

Erkennt der allgemeine Bierconvent den speciellen für schuldig, so kann er ihn nur in die Caution des allgemeinen verdonnern, nie aber denselben in Bierverschiss stecken. Auch steht es dem allgemeinen Bierconvente zu, das Urtheil des speciellen nach Ermessen abzuändern.

§ 111. Vom Präsidium.

Das Präsidium auf der Kneipe haben zwei bierehrliche Burschen, deren Recht and Pflicht es ist, die Ordnung auf der Kneipe aufrecht zu erhalten. Sie nehmen die Ehrenplätze an den beiden Enden der Biertafel ein und haben, wenn sie sich entfernen wollen, einen andern bierehrlichen Burschen an ihre Stelle zu dirigiren.

§ 112.

Der erste Präses allein hat das Recht Silentium zu gebieten, Lieder anzustimmen, Salamander und Biervergnügen zu commandiren und pro poena zu bieten; jeder Andere muss sich die Erlaubniss dazu von ihm erbitten.

§ 113.

Der zweite Präses ist dem ersten in seinem Ehrenamte beigeordnet. Er hat das Gebieten von Silentium und Silentium ex zu wiederholen und kann nach eingeholter Bestätigung des ersten Präsidirenden auch pro poena bieten.

§ 114.

Nach Beendigung jedes vom Präses angestimmten Liedes trinkt dieser seinem Copräses ein Stück mit den Worten: „Smollis Bruder Präses" vor, dieser acceptirt mit „Fiducit!" Nun kann der erste Präsidirende pro poena bieten, wenn Störungen vorgekommen sind; war dies nicht der Fall, se trinkt er Allen ein Stück mit den Worten: „Smollis ihr Brüder!" vor, und diese trinken mit: „Fiducit!" nach. Bei allgemeinen Kneipereien stellt das präsidirende Corps die Präsiden.

§ 116. Vom Fuchsmajor.

Jedes cultivirte Volk bedarf, soll es gedeihen, eines leitenden Haupts, um wie viel bedürftiger ist ein uncultivirtes, — die Horde der Füchse eines kräftigen Herrschers — Dieser ist der Fuchsmajor.

§ 117.

Fuchsmajor ist womöglich der jüngste Corpsbursch, und hat er am Kneipabende als Abzeichen das Corpsburschen- und Fuchsband gekreuzt zu tragen.

§ 118.

Er hat den Füchsen als ein leuchtendes Exempel voranzugehen und sie namentlich durch fleissiges Einpauken im Biercomment, zu würdigen Nachfolgern im Amte heran zu bilden.

§ 119.

Der Fuchsmajor hat das Recht, gesammtem Fuchs zugleich vorzutrinken. Dagegen dürfen allerdings wieder die Füchse ihr specielles Oberhaupt, wenn es lange Nichts von sich hören lässt, durch die bekannten Strofen an ihr üppiges Dasein erinnern.

§ 120.

Bei allgemeinen Kneipereien verlieren alle Fuch-majore ihr Recht zu Gunsten des Fuchsmajors des präsidirenden Corps. Alle Fuchsmajore jedoch müssen die vom Präsidirenden vorgetrunkenen Quanta mit vortrinken.

§ 121 (=§ ll)².

²

Zirkel (Freiberg).png

Des schönsten Cirkels Quadratur, Hier steht sie klar und offen: „'s wird ewig fortgesoffen!"